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Grundsatzfrage § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 5 Abs. 2 MarkenRL

Dies ist eine Diskussion zu Grundsatzfrage § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 5 Abs. 2 MarkenRL innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 09.08.2011, 00:33
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Question Grundsatzfrage § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 5 Abs. 2 MarkenRL

Hallo,

gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 5 Abs. 2 MarkenRL ist es untersagt eine Marke auszunutzten oder zu beeinträchtigen, wenn die angebotenen Waren oder Dienstleistungen denen des Markeninhabers nicht ähnlich sind.

Was ist aber, wenn ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird?


Fragen:

  1. Ausnutzung oder Beeinträchtigung müsste doch bei identischen Waren oder Dienstleistungen erst recht verboten sein!?
  2. warum schreibt der Gesetzgeber hier "nicht ... ähnlich"?
  3. Ich weiß, dass man das "nicht denen ähnlich" argumentativ umgehen kann so dass auch "ähnliche" eingeschlossen sind ...wie macht man das nochmal?


Rechtsgrundlage:
Zitat:
Zitat von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Zitat:
Zitat von Art. 5 Abs. 2 MarkenRL
Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass es dem Inhaber gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
__________________

Recht haben und Recht bekommen: Leider nicht immer das Selbe!
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Alt 09.08.2011, 02:40
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AW: Grundsatzfrage § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 5 Abs. 2 MarkenRL

Absatz 2 Nummer 3 greift nur, wenn Nummer 1 und 2 nicht zutreffen:

Markengesetz § 14
"(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird,"

Wie kann man nur auf die Idee kommen, ein Gesetz von hinten zu lesen, und dann nur halb, bis halb nach vorne, und sich dann fragen, warum da was fehlt?

Macht man das bei Meerjungfrauen, wird man deren wahres Wesen nie wirklich erkennen .

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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Alt 09.08.2011, 14:59
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AW: Grundsatzfrage § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 5 Abs. 2 MarkenRL

Zitat:
Zitat von Mr. Rechthaber Beitrag anzeigen
Was ist aber, wenn ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird?
Die interessante Frage muß selbstverständlich so gemeint sein:

"...wenn die Benutzung eines mit einer Marke identisch/ähnlichen Zeichens für identische Waren/Dienstleistungen die Bekannheit/Wertschätzung ... ausnutzt/beeinträchtigt..."?

In diesem Fall bleibt es dabei, daß der Markeninhaber NICHT SCHON DANN und DESHALB ein Verbotsrecht hat, wenn und weil Bekanntheit oder Wertschätzung seiner Marke beeinträchtigt oder ausgenutzt werden könnten, sondern:

Nur wenn a) wegen der Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen, und b) wegen der Ähnlichkeiten zwischen den Waren eine Verwechslungsgefahr besteht, kann er die Benutzung untersagen. Die Bekanntheit und Wertschätzung der Marke spielen insoweit (eigentlich) keine Rolle.

Die Vorschriften zu den Rechten von Inhabern bekannter Marken gegenüber einer Benutzung markenähnlicher Zeichen, bei denen KEINE Verwechslungsgefahr besteht ( weil die Benutzung für (unverwechselbar) UN-ähnliche Waren/Dienstleistungen geschieht ), beruhen zwar auf der EU-Markenrechtsrichtlinie; die Umsetzung dieser Vorschriften zum Schutz bekannter Marken in nationales Recht ist den Mitgliedsstaaten allerdings freigestellt. Nicht jedes EU-Mitgliedsland hat das getan.

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Alt 09.08.2011, 15:11
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AW: Grundsatzfrage § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 5 Abs. 2 MarkenRL

Zitat:
Zitat von Mr. Rechthaber Beitrag anzeigen
Was ist aber, wenn ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird?
Die interessante Frage muß selbstverständlich so gemeint sein:

"...wenn die Benutzung eines mit einer Marke identisch/ähnlichen Zeichens für identische Waren/Dienstleistungen die Bekannheit/Wertschätzung ... ausnutzt/beeinträchtigt..."?

In diesem Fall bleibt es dabei, daß der Markeninhaber NICHT SCHON DANN und DESHALB ein Verbotsrecht hat, wenn und weil Bekanntheit oder Wertschätzung seiner Marke beeinträchtigt oder ausgenutzt werden könnten, sondern:

Nur wenn a) wegen der Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen, und b) wegen der Ähnlichkeiten zwischen den Waren eine Verwechslungsgefahr besteht, kann er die Benutzung untersagen. Die Bekanntheit und Wertschätzung der Marke spielen insoweit (eigentlich) keine Rolle.

Die Vorschriften zu den Rechten von Inhabern bekannter Marken gegenüber einer Benutzung markenähnlicher Zeichen, bei denen KEINE Verwechslungsgefahr besteht ( weil die Benutzung für (unverwechselbar) UN-ähnliche Waren/Dienstleistungen geschieht ), beruhen zwar auf der EU-Markenrechtsrichtlinie; die Umsetzung dieser Vorschriften zum Schutz bekannter Marken in nationales Recht ist den Mitgliedsstaaten allerdings freigestellt. Nicht jedes EU-Mitgliedsland hat das getan.

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ähnlich, ausnutzung, beeinträchtigung, markeng, markenrl

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