Dies ist eine Diskussion zu Goldene M Lieferservice innerhalb des Forums Markenrecht
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| Goldene M Lieferservice beispiel, die Fastfoot-Kette mit dem Goldenen M hat keinen eigenen Lieferservice, Herr XZ möchte einen Lieferservice Anbieten unter einem ganz anderen Namen. Die Kunden rufen ihn an und geben die Bestellungen auf. Herr XZ Kauft diese beim Goldenen M ein und liefert sie zum Gewünschten Kunden. Dafür Kassiert Herr XZ eine Pauschale von 5€ (für die Fahrt) Auf der Rechnung steht nur Dienstleistung etc Ist dies Rechtens oder muss Herr XZ Angst haben, dass der Goldene M Ihn Verklagt? Danke im Voraus!! Mit freundlichen Grüßen A.Wagner |
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| AW: Goldene M Lieferservice Hallo A.Wagner, Angst sollte man nie haben, aber Vorsicht ist die Mutter von Vielem. Im Grunde darf ich eine Markenware, die ich legal in der EU erworben habe, auch weiterverkaufen in der EU. Das Recht des Markeninhabers an der Marke ist durch den Erstverkauf weitgehend erschöpft: Zitat:
U.a., dass die Ware unkontrolliert vom Franchisenehmer an den Kunden gerät, was Frische und Wärme und Haltbarkeit betrifft. Was wiederum den Ruf schädigen könnte usw. Die können sich viel ausdenken - oder gar recht haben. Ich würde auch lieber sicher sein, wie der Mac aussieht, wenn er bei mir ankommt ... Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Goldene M Lieferservice Zitat:
Markenrechtlich nicht zu beanstanden wäre es dagegen, wenn beim Anbieten der Dienstleistung "Übermittlung von Bestellungen, Abholung und Transport von beim Anbieter XY bestellten Fast-Foodwaren zum Besteller" die Marke XY benutzt würde, § 23 MarkenG. Denn in diesem Fall würde nicht die Markenware weiterverkauft, sondern die Dienstleistung "Abholung von Bestellungen" angeboten. Und § 23 MarkenG gestattet die "anständige" Benutzung von Fremdmarken als Angabe über Eigenschaften der eigenen Dienstleistung "Abholung von Bestellungen beim Fastfood-Anbieter McBrat / HowRein / S'owphraas / C'odz Rouse ... )" Eine "Verschlechterung" der Fastfood-Markenwaren während der Ausführung der Abhol-Dienstleistung wäre hier unproblematisch, weil dieser Umstand dann keinem "Weiterverkäufer" der Markenwaren (und damit auch nicht indirekt dem Markeninhaber ) zugerechnet würde, sondern dem (nachlässigen) Anbieter von Abhol-Dienstleistungen ... 11 |
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