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Goldene M Lieferservice

Dies ist eine Diskussion zu Goldene M Lieferservice innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 03.07.2010, 01:23
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Goldene M Lieferservice

Sehr geehrte Damen und Herrn,

beispiel, die Fastfoot-Kette mit dem Goldenen M hat keinen eigenen Lieferservice,
Herr XZ möchte einen Lieferservice Anbieten unter einem ganz anderen Namen. Die Kunden rufen ihn an und geben die Bestellungen auf.
Herr XZ Kauft diese beim Goldenen M ein und liefert sie zum Gewünschten Kunden. Dafür Kassiert Herr XZ eine Pauschale von 5€ (für die Fahrt) Auf der Rechnung steht nur Dienstleistung etc

Ist dies Rechtens oder muss Herr XZ Angst haben, dass der Goldene M Ihn Verklagt?

Danke im Voraus!!

Mit freundlichen Grüßen
A.Wagner
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  #2 (permalink)  
Alt 03.07.2010, 08:16
V.I.P.
 
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AW: Goldene M Lieferservice

Hallo A.Wagner,

Angst sollte man nie haben, aber Vorsicht ist die Mutter von Vielem.

Im Grunde darf ich eine Markenware, die ich legal in der EU erworben habe, auch weiterverkaufen in der EU. Das Recht des Markeninhabers an der Marke ist durch den Erstverkauf weitgehend erschöpft:
Zitat:
§ 24 Erschöpfung
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Wie aber Absatz 2 zeigt, kann der big M sich dennoch einem Weiterverkauf unter seiner Marke widersetzen, wenn er berechtigte Gründe dafür hat. Und was die vorbringen, wenn sie wollen, vor Gericht, kann Vieles sein.

U.a., dass die Ware unkontrolliert vom Franchisenehmer an den Kunden gerät, was Frische und Wärme und Haltbarkeit betrifft. Was wiederum den Ruf schädigen könnte usw. Die können sich viel ausdenken - oder gar recht haben. Ich würde auch lieber sicher sein, wie der Mac aussieht, wenn er bei mir ankommt ...

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 05.07.2010, 21:04
V.I.P.
 
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AW: Goldene M Lieferservice

Zitat:
Zitat von Ominus Beitrag anzeigen
Herr XZ möchte einen [Fastfood-]Lieferservice Anbieten ... die Kunden rufen ihn an und geben die Bestellungen auf. Herr XZ Kauft diese bei [McDonalds] ein und liefert sie [in McDonalds-Verpackungen] zum Kunden.

muss Herr XZ Angst haben, dass der Goldene M Ihn Verklagt?
Wenn die von der Fastfoodkette angebotenen Marken-Waren weiterverkauft werden UNTER WEITERBENUTZUNG DER MARKE, dann könnte dies markenrechtlich nur aus berechtigten Gründen untersagt werden, wie insbesondere einer "Verschlechterung" der Waren, § 24 MarkenG. Eine Verschlechterung könnte es darstellen, daß die ausgelieferten Marken-Fressalien nicht mehr "frisch" sind ...

Markenrechtlich nicht zu beanstanden wäre es dagegen, wenn beim Anbieten der Dienstleistung "Übermittlung von Bestellungen, Abholung und Transport von beim Anbieter XY bestellten Fast-Foodwaren zum Besteller" die Marke XY benutzt würde, § 23 MarkenG.

Denn in diesem Fall würde nicht die Markenware weiterverkauft, sondern die Dienstleistung "Abholung von Bestellungen" angeboten. Und § 23 MarkenG gestattet die "anständige" Benutzung von Fremdmarken als Angabe über Eigenschaften der eigenen Dienstleistung "Abholung von Bestellungen beim Fastfood-Anbieter McBrat / HowRein / S'owphraas / C'odz Rouse ... )"

Eine "Verschlechterung" der Fastfood-Markenwaren während der Ausführung der Abhol-Dienstleistung wäre hier unproblematisch, weil dieser Umstand dann keinem "Weiterverkäufer" der Markenwaren (und damit auch nicht indirekt dem Markeninhaber ) zugerechnet würde, sondern dem (nachlässigen) Anbieter von Abhol-Dienstleistungen ...

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