Dies ist eine Diskussion zu Geschützte Namen in Werbung innerhalb des Forums Markenrecht
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| Geschützte Namen in Werbung angenommen man möchte einen Gewerbebetrieb gründen, der sich mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen wie Autos und Motorrädern befasst. Gleichzeitig bindet man einen Werkstattbetrieb für die Instandsetzung derartiger Fahrzeuge an. Der Gewerbebetrieb an sich sollte vertrags- u. markenungebunden sein. Inwieweit wäre es zulässig, beim Verkauf eines Fahrzeuges oder für die Reparatur mit einem geschützten Namen zu werben. Z. Bsp. Verkauf XXX-Motorrad zum Preis von 5000.-- Oder Reparaturbetrieb für alle japanischen Automobile , man würde dann in Klammern die Herstellernamen verwenden, welche geschützt sind. Man beobachtet ja immer in Tageszeitungen, wenn Autohäuser in der Werbung Gebrauchtfahrzeuge zum Verkauf und zur Instandsetzung bewerben und damit die geschützten Namen der Fahrzeughersteller verwenden. Danke Gerdi |
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| AW: Geschützte Namen in Werbung Zitat:
2. Bei der Werbung für Reparatur-Dienstleistungen ist die Nennung der Marke insoweit erlaubt, als sie "anständig" geschieht, d.h. sofern nicht der unzutreffende Eindruck einer offiziellen Marken-Niederlassung erweckt wird. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23.2.l999, Rechtssache.C-63/97 Bayerische Motorenwerke AG (BMW) und BMW Nederland BV gegen Ronald Karel Deenik, Inhaber einer freien Kfz-Werkstatt in Almere http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cg...doc=61997J0063 3. Bei der Bezeichnung von Ersatzteilen und Zubehörteilen ist eine Nennung der Marke zulässig, soweit sie nötig ist und anständig geschieht, § 23 MarkenG. |
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