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Geschützte Bezeichnung verwenden

Dies ist eine Diskussion zu Geschützte Bezeichnung verwenden innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 04.06.2009, 18:54
Boardneuling
 
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Geschützte Bezeichnung verwenden

Hallo,

ich hoffe jemand kann mir folgende Frag beantworten:

Mal angenommen, es gibt eine Modemarke "Potato", die sich dabei auf etwas spezialisiert, zum Beispiel Unterwäsche, Hochzeitskleider oder Bademoden, natürlich ist die Marke dennoch im gesamten Bereich "Textilien" geschützt.

Jetzt will jemand Bekleidung unter dem Namen "Potato&(beliebiger Name)" vertreiben. Es ist quasi ausgeschlossen, dass man durch Logo oder durch den Namen, also ausgenommen das Wort "Potato", irgendwie auf die Marke Potato schließen könnte, will sagen der beliebige Name hat nichts mit dem Wort oder der Marke "Potato" zu tun, auch vertreibt Tomato&(beliebiger Name) Textilien allgemeiner und nicht (nur) auf die Spezifikation von "Potato" beschränkt.

Darf nun "Potato" irgendwelche Ansprüche äußern? Oder sehe ich richtig, dass "Potato" ein im Sprachgebrauch übliches, wohl ein englisches, dennoch ein, wenn auch nur im englischen Sprachgebrauch, übliches Wort ist, und demnach in dem geschilderten Zusammenhang verwendet werden kann?

Hoffe das geht nicht zu tief und hoffe, dass jemand zu dem Thema was weiß!

Gruß,
MrBelvedere
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Alt 05.06.2009, 14:21
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AW: Geschützte Bezeichnung verwenden

Zitat:
Zitat von MrBelvedere
"Potato", die sich dabei auf etwas spezialisiert, zum Beispiel Unterwäsche, Hochzeitskleider oder Bademoden, natürlich ist die Marke dennoch im gesamten Bereich "Textilien" geschützt.
Liegt die Eintragung der (zumindest auch) in Deutschland geschützten Marke für "Textilien" länger als 5 Jahre zurück? Dann ist die Marke nurmehr für diejenigen Waren geschützt ( Unterwäsche, Hochzeitskleider, Bademoden ), für die sie in den zurückliegenden 5 Jahren rechtserhaltend als Marke benutzt worden war.

Zitat:
Jetzt will jemand Bekleidung unter dem Namen "Potato&(beliebiger Name)" vertreiben.
Reflektierende Sicherheits-Warnwesten? Strümpfe? Schuhe? ärmellose Strickwesten mit Zopfmuster? Taucheranzüge? ...

Zitat:
Darf nun "Potato" irgendwelche Ansprüche äußern?
Das hängt davon ab, ob wegen der Ähnlichkeit zwischen dem konkreten eingetragenen(!) Markenzeichen ( POTATO? Ein Schriftzug-Logo? ... ) und der Bezeichnung "Potato & xxxxxx" , sowie wegen der Ähnlichkeit/Identität zwischen den (noch) für die Marke geschützten Waren einerseits, und den mit "Potato & xxxxxx" gekennzeichneten Waren anderseits eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte.

Ist die Marke Potato im Inland bekannt? Dann kommt ein etwas weiterreichender Schutz in Betracht.

Zitat:
sehe ich richtig, dass "Potato" ein im Sprachgebrauch übliches, wohl ein englisches, dennoch ein, wenn auch nur im englischen Sprachgebrauch, übliches Wort ist, und demnach in dem geschilderten Zusammenhang verwendet werden kann?
Nein.

Richtig ist, daß im Sprachgebrauch übliche Warenbezeichnungen für Waren nicht als Marke eintragbar sind, selbst wenn sie nicht aus eigenschaftsbeschreibenden Angaben bestehen, § 8 MarkenG.

Richtig ist, daß eine Eintragung einer Marke nicht dazu berechtigt zu verbieten, das Markenzeichen in anständiger Weise als wareneigenschaftsbeschreibende Angabe für die eigenen Waren zu benutzen, § 23 MarkenG.

11
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  #3 (permalink)  
Alt 05.06.2009, 15:43
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AW: Geschützte Bezeichnung verwenden

Hallo,

danke für die Anwtorten!

Zitat:
Liegt die Eintragung der (zumindest auch) in Deutschland geschützten Marke für "Textilien" länger als 5 Jahre zurück? Dann ist die Marke nurmehr für diejenigen Waren geschützt ( Unterwäsche, Hochzeitskleider, Bademoden ), für die sie in den zurückliegenden 5 Jahren rechtserhaltend als Marke benutzt worden war.
Ja, die Anmeldung liegt länger als 5 jahre zurück, aber besteht dann, trotz fortbeständiger Eintragung in der Nizza-Klasse 25 nur ein Schutz für die wirklich produzierten Textilienarten?

Zitat:
Reflektierende Sicherheits-Warnwesten? Strümpfe? Schuhe? ärmellose Strickwesten mit Zopfmuster? Taucheranzüge? ...
Ich würde sagen dieser Jemand möchte zunächst vor allem T-Shirts vertreiben, später das Sortiment dann vielleicht auch auf Pullover, Caps usw. ausweiten.

Zitat:
Das hängt davon ab, ob wegen der Ähnlichkeit zwischen dem konkreten eingetragenen(!) Markenzeichen ( POTATO? Ein Schriftzug-Logo? ... ) und der Bezeichnung "Potato & xxxxxx" , sowie wegen der Ähnlichkeit/Identität zwischen den (noch) für die Marke geschützten Waren einerseits, und den mit "Potato & xxxxxx" gekennzeichneten Waren anderseits eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte.
Beide Logos sollen mal nur Schriftzüge sein, bei "Potato" ist ne Kartoffel daneben abgebildet, während derartige Visualisierungen bei "Potato&xxxxx" nicht auftreten. Auch die Schriftzüge sind deutlich und jederzeit von Laien voneinander unterscheidbar.

Ändern diese ganzen, rein fiktiven, Informationen nun etwas an der Ausgangslage?
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Alt 06.06.2009, 19:07
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AW: Geschützte Bezeichnung verwenden

Zitat:
Zitat von MrBelvedere
die Anmeldung liegt länger als 5 jahre zurück, aber besteht dann, trotz fortbeständiger Eintragung in der Nizza-Klasse 25 nur ein Schutz für die wirklich produzierten Textilienarten?
§ 26 MarkenG
"Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen."

In welche Warenklasse die betreffenden Waren u. Dienstleistungen fallen, für welche die Marke benutzt worden ist, spielt für den Schutzumfang keine Rolle.

Zitat:
Ich würde sagen dieser Jemand möchte zunächst vor allem T-Shirts vertreiben, später das Sortiment dann vielleicht auch auf Pullover, Caps usw. ausweiten.
T-Shirts sind zu den (konkret rechtsrehaltend benutzten) Waren ( Unterwäsche usw. ) vielleicht ähnlich.

Zitat:
Beide Logos sollen mal nur Schriftzüge sein, bei "Potato" ist ne Kartoffel daneben abgebildet, während derartige Visualisierungen bei "Potato&xxxxx" nicht auftreten. Auch die Schriftzüge sind deutlich und jederzeit von Laien voneinander unterscheidbar.
Zwischen dem (Bild-)Zeichen "POTATO + Kartoffel" und dem Schriftzug "Potato & xxxxx"
könnte vielleicht Ähnlichkeit bestehen, oder auch nicht.

Zitat:
Ändern diese ganzen Informationen etwas an der Ausgangslage?
Jedenfalls führen sie nicht dazu, daß ( auch unter Berücksichtigung der noch unbekannten weiteren Umstände des Sachverhalts ) ABSOLUT ausgeschlossen erscheinen müßte, daß Verbotsansprüche aus der Marke begründet sein könnten.

11
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  #5 (permalink)  
Alt 07.06.2009, 10:45
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AW: Geschützte Bezeichnung verwenden

Okay danke für diese Antworten.

Wo wir gerade dabei sind kommt mir gerade eine weitere Frage zu diesem Thema.

Man kennt doch diese Ausdrücke auf T-Shirts, die einfach nur draufstehen, um den freien Raum zu füllen und dem ganzen ein wenig Style zu verpassen, also zum Beispiel "Deluxe", "Superior", "Quality Wear" etc.

Sind diese Ausdrücke eigentlich geschützt beziehungsweise schützbar? Immerhin kommen sie auf ziemlich vielen T-Shirts vor, und wenn dies dann eine Marke bzw. einen Hersteller hat, dann sind die Wörter ja eigentlich wirklich nur beschreibend oder fürs Layout da.
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  #6 (permalink)  
Alt 07.06.2009, 22:50
V.I.P.
 
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AW: Geschützte Bezeichnung verwenden

Zitat:
Zitat von MrBelvedere
"Deluxe", "Superior", "Quality Wear" etc.

Sind diese Ausdrücke eigentlich geschützt beziehungsweise schützbar?
Vermutlich sind diese Wortezichen nichts als Marke für T-Shirts ( oder dergleichen ) eingetragen, und wohl auch nicht eintragbar ...

Andererseits hat der BGH die Entscheidung des Bundespatentgerichts gekippt, sich der Eintragung des Wortzeichens "Individuelle" als Marke für Parfum verweigern zu wollen.

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