Dies ist eine Diskussion zu Geschützte Bezeichnung verwenden innerhalb des Forums Markenrecht
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| Geschützte Bezeichnung verwenden ich hoffe jemand kann mir folgende Frag beantworten: Mal angenommen, es gibt eine Modemarke "Potato", die sich dabei auf etwas spezialisiert, zum Beispiel Unterwäsche, Hochzeitskleider oder Bademoden, natürlich ist die Marke dennoch im gesamten Bereich "Textilien" geschützt. Jetzt will jemand Bekleidung unter dem Namen "Potato&(beliebiger Name)" vertreiben. Es ist quasi ausgeschlossen, dass man durch Logo oder durch den Namen, also ausgenommen das Wort "Potato", irgendwie auf die Marke Potato schließen könnte, will sagen der beliebige Name hat nichts mit dem Wort oder der Marke "Potato" zu tun, auch vertreibt Tomato&(beliebiger Name) Textilien allgemeiner und nicht (nur) auf die Spezifikation von "Potato" beschränkt. Darf nun "Potato" irgendwelche Ansprüche äußern? Oder sehe ich richtig, dass "Potato" ein im Sprachgebrauch übliches, wohl ein englisches, dennoch ein, wenn auch nur im englischen Sprachgebrauch, übliches Wort ist, und demnach in dem geschilderten Zusammenhang verwendet werden kann? Hoffe das geht nicht zu tief und hoffe, dass jemand zu dem Thema was weiß! Gruß, MrBelvedere |
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| AW: Geschützte Bezeichnung verwenden Zitat:
Zitat:
Zitat:
Ist die Marke Potato im Inland bekannt? Dann kommt ein etwas weiterreichender Schutz in Betracht. Zitat:
Richtig ist, daß im Sprachgebrauch übliche Warenbezeichnungen für Waren nicht als Marke eintragbar sind, selbst wenn sie nicht aus eigenschaftsbeschreibenden Angaben bestehen, § 8 MarkenG. Richtig ist, daß eine Eintragung einer Marke nicht dazu berechtigt zu verbieten, das Markenzeichen in anständiger Weise als wareneigenschaftsbeschreibende Angabe für die eigenen Waren zu benutzen, § 23 MarkenG. 11 |
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| AW: Geschützte Bezeichnung verwenden Hallo, danke für die Anwtorten! Zitat:
Zitat:
Zitat:
Ändern diese ganzen, rein fiktiven, Informationen nun etwas an der Ausgangslage? |
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| AW: Geschützte Bezeichnung verwenden Zitat:
"Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen." In welche Warenklasse die betreffenden Waren u. Dienstleistungen fallen, für welche die Marke benutzt worden ist, spielt für den Schutzumfang keine Rolle. Zitat:
Zitat:
könnte vielleicht Ähnlichkeit bestehen, oder auch nicht. Zitat:
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| AW: Geschützte Bezeichnung verwenden Okay danke für diese Antworten. Wo wir gerade dabei sind kommt mir gerade eine weitere Frage zu diesem Thema. Man kennt doch diese Ausdrücke auf T-Shirts, die einfach nur draufstehen, um den freien Raum zu füllen und dem ganzen ein wenig Style zu verpassen, also zum Beispiel "Deluxe", "Superior", "Quality Wear" etc. Sind diese Ausdrücke eigentlich geschützt beziehungsweise schützbar? Immerhin kommen sie auf ziemlich vielen T-Shirts vor, und wenn dies dann eine Marke bzw. einen Hersteller hat, dann sind die Wörter ja eigentlich wirklich nur beschreibend oder fürs Layout da. |
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| AW: Geschützte Bezeichnung verwenden Zitat:
Andererseits hat der BGH die Entscheidung des Bundespatentgerichts gekippt, sich der Eintragung des Wortzeichens "Individuelle" als Marke für Parfum verweigern zu wollen. 11 |
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