Dies ist eine Diskussion zu Geschützte Begriffe in der Beschreibung einer Dienstleistung innerhalb des Forums Markenrecht
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| Geschützte Begriffe in der Beschreibung einer Dienstleistung angenommen, die Bezeichnung "xxx-Methode" ist ein geschützter Begriff. Daher nenne ich eine abgewandelte Form dieser Methode "yyy-Methode" und biete Ausbildungen an, damit andere diese erlernen können. Wäre es erlaubt auf der Homepage des Ausbildungsinstituts zu schreiben: "Die Ursprünge der yyy-Methode liegen in der xxx-Methode, die von Mr. xxx entwickelt wurde." Oder ist die alleinige Nennung der xxx-Methode auf der eigenen Homepage bereits verboten? Und dürfte die xxx-Methode als Suchbegriff für Suchmaschinen in die Website oder in Kleinanzeigen integriert werden? Oder Allgemein: Wie und in welcher Form darf ich den geschützten Begriff verwenden? Vielen Dank im Voraus... |
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| AW: Geschützte Begriffe in der Beschreibung einer Dienstleistung Zitat:
---> Jeder, der Dienstleistungen der Art X anbietet und dabei nach einer allgemein als xxx bezeichneten Methode arbeitet, darf damit werben, daß er X-Dienstleistungen nach der Methode xxx anbietet, § 23 MarkenG. Zitat:
Zitat:
"Ich biete ( Massagen ) nach der xxx-Methode an" ist z.B. zulässig, selbst wenn "xxx-Methode" für "Massage-Dienstleistungen" als Marke eingetragen sein sollte, § 23 MarkenG. Zitat:
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| AW: Geschützte Begriffe in der Beschreibung einer Dienstleistung Neben markenrechtlichen Erwägungen sollten noch wettbewerbsrechtliche treten, vielleicht mit Hilfe des § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen: "Unlauter handelt insbesondere, wer (...) 9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;" Eine Anwältin erläuterte dazu: "Nach der Rechtsprechung ist zudem zusätzlich zu diesen im Gesetz geschriebenen Voraussetzungen noch erforderlich, dass das Produkt eine sog. wettbewerbliche Eigenart besitzt. Das ist dann der Fall, wenn die nachgeahmte Ware oder Dienstleistung geeignet ist, auf die Herkunft und auf die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen." Gruß aus Berlin, Gerd
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