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Fragen zu den Schutzhindernissen des MarkenG

Dies ist eine Diskussion zu Fragen zu den Schutzhindernissen des MarkenG innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 27.01.2011, 12:23
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Fragen zu den Schutzhindernissen des MarkenG

Hallo,

drei kurze Fragen zu den Schutzhindernissen des Markenrechts.
Als absolute Schutzhindernisse gelten die §§ 3,8, 10 MarkenG worauf auch § 37 MarkenG verweist. Bei Bestehen eines absoluten Schutzrechtes kann eine ANmeldung zurückgewiesen werden (§37) oder falls sie widerrechtlich eingetragen wurde gelöscht werden (§ 50).
So weit so gut.
§ 50 I MarkenG besagt:
"Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist."

1.)
gilt § 10 nun als absolutes Schutzrecht, da es auch in § 37 aufgeführt wird, oder zählt es eher zu den relativen Schutzrechten und wäre auch nach § 51 I MarkenG ("Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht.") zu behandeln.
2.)
Gilt §7 als absolutes Schutzrecht, da es in § 50 I aufgeführt ist, obwohl er in § 37 keinen Anklang findet?
3.)
der Antrag des § 50 I ist von einem Dritten, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, ebenso wie bei den relativen Schutzhindernissen, zu stellen, oder?

schon einmal vielen Dank für die Beantwortung!
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  #2 (permalink)  
Alt 28.01.2011, 23:36
V.I.P.
 
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AW: Fragen zu den Schutzhindernissen des MarkenG

Zitat:
Zitat von Jacq Beitrag anzeigen
gilt § 10 nun als absolutes Schutzrecht, da es auch in § 37 aufgeführt wird, oder zählt es eher zu den relativen Schutzrechten und wäre auch nach § 51 I MarkenG ("Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht.") zu behandeln.
Dem Inhaber einer notorisch bekannten Marke wird von § 10 MarkenG einerseits "absolut" vor Eintragungs-Entscheidungen des Markenamts geschützt. Andererseits ( worauf auch § 10 MarkenG hinweist ) kann gegen eine Eintragung entgegen § 10 MarkenG nur insoweit vorgegangen werden, als sie auch entgegen § 9 MarkenG erfolgt wäre, dh. nur nach § 51 MarkenG.

Zitat:
Gilt §7 als absolutes Schutzrecht, da es in § 50 I aufgeführt ist, obwohl er in § 37 keinen Anklang findet?
Wenn eine Marke "nur" wegen § 7 von der Eintragung ausgeschlossen wäre, dann wird die Anmeldung im Prüfungsverfahren nicht (schon) nach § 37 Markeng sofort zurückgewiesen, sondern es wird (zunächst) nur eine Präzisierung der Angaben zur natürlichen/juristischen Person des Anmelders nachgefordert, § 36 Absatz 2 MarkenG.

§ 7 gilt in diesem Sinne als absolutes Schutzhindernis ( der Begriff "absolutes Schutzrecht" erscheint eher irreführend )


Zitat:
der Antrag des § 50 I ist von einem Dritten, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, ebenso wie bei den relativen Schutzhindernissen, zu stellen, oder?
Auch als Inhaber (vermeintlich) besserer Rechte könnte ein Antrag auf (Amts-)Löschung wegen Eintragung entgegen § 3,7,8 MarkenG gemäß § 50 Absatz 1 MarkenG gestellt werden.

11
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  #3 (permalink)  
Alt 29.01.2011, 12:38
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AW: Fragen zu den Schutzhindernissen des MarkenG

Hallo,

vielen vielen Dank für die ausführliche Antwort!
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