Dies ist eine Diskussion zu Fragen zu den Schutzhindernissen des MarkenG innerhalb des Forums Markenrecht
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| Fragen zu den Schutzhindernissen des MarkenG drei kurze Fragen zu den Schutzhindernissen des Markenrechts. Als absolute Schutzhindernisse gelten die §§ 3,8, 10 MarkenG worauf auch § 37 MarkenG verweist. Bei Bestehen eines absoluten Schutzrechtes kann eine ANmeldung zurückgewiesen werden (§37) oder falls sie widerrechtlich eingetragen wurde gelöscht werden (§ 50). So weit so gut. § 50 I MarkenG besagt: "Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist." 1.) gilt § 10 nun als absolutes Schutzrecht, da es auch in § 37 aufgeführt wird, oder zählt es eher zu den relativen Schutzrechten und wäre auch nach § 51 I MarkenG ("Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht.") zu behandeln. 2.) Gilt §7 als absolutes Schutzrecht, da es in § 50 I aufgeführt ist, obwohl er in § 37 keinen Anklang findet? 3.) der Antrag des § 50 I ist von einem Dritten, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, ebenso wie bei den relativen Schutzhindernissen, zu stellen, oder? schon einmal vielen Dank für die Beantwortung! |
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| AW: Fragen zu den Schutzhindernissen des MarkenG Zitat:
Zitat:
§ 7 gilt in diesem Sinne als absolutes Schutzhindernis ( der Begriff "absolutes Schutzrecht" erscheint eher irreführend ) Zitat:
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