Dies ist eine Diskussion zu Frage zu "im geschäftlichen Verkehr" ? innerhalb des Forums Markenrecht
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| Frage zu "im geschäftlichen Verkehr" ? ich interessiere mich gerade fürs Markenrecht, und bin auf folgenden Fall gestoßen: Ein Schüler importiert eine einzelne DVD aus Australien, und bietet sie später auf Ebay an. Ein sogn. Parallelimport, also ein Verstoß gegen das Markenrecht, da die Märkte getrennt sind. Kein Fall von Erschöpfung. Er wird daraufhin abgemahnt. Meine Frage nun aber, der Herr handelt doch nicht im "geschäftlichen Verkehr", sondern privat? §14 II MarkenG Dazu interessant folgender Beschluss http://www.juraforum.de/urteile/olg-...5-az-6-u-14904 Und so dürfte es doch in den meisten Ebay-Fällen sein. Warum dann diese (angeblichen) Massenabmahnungen auf Ebay? In den meisten Fällen dürfte es sich doch um Privatleute handeln, die irgendeine DVD oder CD (privater Import aus dem Urlaub) auf Ebay verscherbeln. Und die handeln doch damit nicht "im geschäftlichen Verkehr"? Also wie ist das mit dem geschäftlichen Verkehr? Danke für Eure Meinung, falls an der Sachlage interessiert. |
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| AW: Frage zu "im geschäftlichen Verkehr" ? Das genannte Urteil OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 U 149/04 bezieht sich auf Plagiate und hat deshalb mit einem Paralell-Import von Original-Markenware überhaupt nichts zu tun und auch nichts mit § 24 Markengesetz. Im Urteil wird § 24 auch gar nicht erwähnt, und in § 24 wird gar kein "geschäftlicher Verkehr" erwähnt. Sondern lediglich eine Benutzung: "die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen". Demnach darf ich auch privat keinen Original-Merzedes aus Australien anbieten, der noch nie in der EU in Verkehr gebracht worden war. Z. B. eine Spezialanfertigung für die Outbacks. Oder für den Bürgermeister von Sydney. Also nicht als "Merzedes"! Als Auto schon. Bei Plagiaten sieht die Rechtslage völlig anders aus. Wenn ich ein gefälschtes Markenprodukt einführe, ist das per se verboten. Oder doch als Andeken erlaubt? Egal, zur Frage, ob ich es im geschäftlichen Verkehr anbiete, kam es sicherlich wegen - der Höhe der Strafe - der Höhe des Streiwerts - der Höhe der Anwaltsgebühren. Tippe ich mal. Bei § 24 spielt das aber zunächst keine Rolle (später vielleicht). Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Frage zu "im geschäftlichen Verkehr" ? Hallo, bitte nochmal lesen; es ging nicht um §24, sondern um §14 II. Im genannten Beschluss wird der "geschäftliche Verkehr" definiert. Bzw. auch nicht, das Thema ist recht schwammig; stimmt, es geht um Plagiate, nicht um Parallelimporte; aber der "geschäftliche Verkehr" wird hier eben definiert. Mein Punkt war der, dass meiner Meinung nach die Mehrheit der Ebayer nicht im "geschäftlichen Verkehr" aktiv sind, also auch nicht abgemahnt werden können. Warum dann all der Hype um Abmahnungen auf Ebay? Was ich da schon alles gelesen habe, sprich ein Schüler importiert privat eine DVD aus Australien, und wird abgemahnt. Kann doch eigentlich nicht sein, weil er eben nicht im "geschäftlichen Verkehr" aktiv ist, sondern privat ? Wobei es natürlich sehr schnell sein kann, dass auch der Privatmann plötzlich geschäftlich tätig ist; je nach Umfang der Auktionen nämlich. Aber bei einer DVD doch noch nicht? MfG Edit, im Beschluss heißt es: " Zwar beeinhaltet die beanstandete Verletzungshandlung, nämlich das auf einer Internet-Auktionsplattform erfolgte Angebot einer mit „Cartier“ gekennzeichneten, nicht von der Klägerin stammenden Uhr unter der Bezeichnung „Cartier Armbanduhr“, zweifellos eine markenmäßige Benutzung im Sinne des Markengesetzes. Fraglich ist dagegen, ob die Beklagte bei Vornahme dieser Handlungen „im geschäftlichen Verkehr“ (§ 14 II MarkenG) gehandelt hat." ...danach wird der "geschäftliche Verkehr" erläutert. Fazit für mich, die Privatleute handeln i.d.R. nicht im geschäftlichen Verkehr, können also gar nicht abgemahnt werden !? |
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| AW: Frage zu "im geschäftlichen Verkehr" ? hier nochmal ein link: Der Verkäufer-Status ist entscheidend http://www.welt.de/wirtschaft/webwel...Abmahnung.html |
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| AW: Frage zu "im geschäftlichen Verkehr" ? Zitat:
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| AW: Frage zu "im geschäftlichen Verkehr" ? Zitat:
Wer nun Artikelnummer 2.000 in Australien kauft und in der EU unter dem selben geschützten Markenzeichen anbietet, ist schon dran - ob gewerblich oder privat. Laut § 24 ist das wurscht. Dort geht es um den Schutz der Marke generell. Auch vor einem privaten Verkehr, siehe "aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist". Weil der nicht will, dass ein Premiumprodukt schlampig verkauft wird oder verschenkt usw. Und das zu Recht. Von wegen Rufschädigung, Markenbeschädigung usw. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Frage zu "im geschäftlichen Verkehr" ? Zitat:
Mir fällt es schwer, einen Verkauf an wildfremde Menschen ("ebay") als private Übereignung eines Souveniers aus dem Urlaub gegen einen Kostenersatz zu erkennen. Wer oder was hilft mir bei dieser Erkenntnis? Dass ein "geschäftsmäßiges Handeln" einer gewissen Nachhaltigkeit bedarf, kenne ich aus anderen Gesetzeslagen (Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz, z. B.). Aber auch ein "geschäftlicher Verkehr"? Was wäre ungeschäftlich am Abschluss eines Geschäfts? Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Frage zu "im geschäftlichen Verkehr" ? Im geschäftlichen Verkehr heißt gewerblich, so wie ich das lese. Zitat: "Der Begriff entspricht nach Auffassung des Senats inhaltlich dem Begriff der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers, wie er etwa in § 14 I BGB und durch Bezugnahme auf § 14 BGB in § 2 II UWG Verwendung findet (vgl. Kaestner/Tews WRP 04, 391, 393);" Und damit handelt der private Gelegenheitsverkäufer, der vielleicht einen unbeabsichtigten Parallelimport durchgeführt hat, nicht Im geschäftlichen Verkehr. Demnach könnten Private gar nicht dagegen verstoßen. Auf welcher Grundlage werden dann Private auf Ebay überhaupt abgemahnt? Hier einmal der Volltext. http://www.internetrecht-rostock.de/...chturteil1.htm Ich bin bisher nicht wirklich schlauer geworden. |
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| AW: Frage zu "im geschäftlichen Verkehr" ? Hallo, habe die Lösung inzwischen wohl gefunden; die Abmahnungen erfolgen dann nach § 17 UrhG, also nach Urheberrecht, nicht Markenrecht. Im Urheberrecht kommt es auf den "geschäftlichen Verkehr" nicht an, so dass es also auch Privatleute treffen kann. Es ist also davon abzuraten, irgendwas auf Ebay zu verkaufen, auch als Privater, wenn man nicht weiß, ob das ursprünglich im EU-Raum mit Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht wurde. |
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| AW: Frage zu "im geschäftlichen Verkehr" ? Zitat:
§ 24 MarkenG schränkt bei Erschöpfung des Kennzeichnungsrechts das Verbotsrecht gegenüber Markenzeichenbenutzungen ein. Dies bedeutet nicht, daß bei Noch-Nicht-Erschöpfung ein Verbotsrecht auch gegenüber Benutzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs bestünde. Zitat:
---> Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs hätte der Markeninhaber gegenüber dem Eigentümer eines mit einer Marke versehenen Ware, für die das "Erstkennzeichnungsrecht innerhalb der EU" noch nicht erschöpft wäre, keine Handhabe. Die Auslegung des markenrechtlichen Begriffs "geschäftlicher Verkehr" ist fragwürdig; mitunter wird dafür plädiert, als "geschäftlichen Verkehr" schon jedes nach außen, über den privaten Bereich hinaustretende Handeln zu verstehen, sodaß auch ein öffentliches Anbieten zum Verkauf durch einen "Privat-Verkäufer" als "geschäftlicher Verkehr" im Sinne des MarkenG anzusehen wäre. Allerdings geht der Begriff auf die EU-Markenrechtsrichtlinie zurück, und wäre daher richtlinienkonform auszulegen. In den anderen Sprachfassung der EU-Markenrechtsrichtlinie ist die Rede von "using in the course of trade", "faire usage, dans la vie des affaires", "di usare nel commercio", "het gebruik in het economisch verkeer"; "en el tráfico económico"; "erhvervsmæssig brug"; "i näringsverksamhet använda"; usw. 11 |
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