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Frage zu Freeware, Markenrecht und Domainnamen.

Dies ist eine Diskussion zu Frage zu Freeware, Markenrecht und Domainnamen. innerhalb des Forums Markenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.05.2009, 12:56
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Frage zu Freeware, Markenrecht und Domainnamen.

Hallo liebe Experten!

Ich habe folgende fiktive Situation bei der ich mir absolut nicht sicher bin wie sie auszulegen ist:


Eine Person (Herr A) erstellt eine Software (freeware) in zB Italien und gibt ihr den fiktiven Namen, supershizzle. Herr A erstellt ebenfalls eine website gehostet in Dänemark: supershizzle.com.

Da die software freeware ist wird sie 1000fach heruntergeladen und auch auf deutschen seiten von anderen gehostet und zum download angeboten.

Etwas zeit vergeht.

Nun bekommt Herr A nachricht von einer Firma aus Deutschland die die Markenrechte für "supershizzle" seit Jahren in Deutschland registriert hat (ist keine allgemein bekannte Marke). Die Firma weist ihn an umgehend den Namen seiner Software und die Domain zu ändern und droht mit weiteren Schritten.


Nun dies ist die Situation.

Nun kann Herr A argumentieren das das Deutsche Markenrecht seine Dänische Homepage (.com domain) nicht betrifft, er Italiener ist und er keine einfluss darauf hat wer seine software downloaded und wo sie jemand anders hostet.

Wohingegen die Deutsche firma argumentieren könnte dass man seine Software auch in Deutschland herunterladen kann. (Was ja eigentlich der Sinn des Internets ist)


Tja da ich kein Experte bin ist mir das zu kniffelig was meint ihr?

LG!
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  #2 (permalink)  
Alt 28.05.2009, 03:38
V.I.P.
 
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AW: Frage zu Freeware, Markenrecht und Domainnamen.

Zitat:
Zitat von freeware_coder

Herr A erstellt ... eine website ... supershizzle.com [und bietet dort ] unter dem Namen supershizzle [eine Software zum Download an ]

Nun bekommt Herr A nachricht von einer Firma aus Deutschland die die Markenrechte für "supershizzle" seit Jahren in Deutschland registriert hat (ist keine allgemein bekannte Marke). Die Firma weist ihn an umgehend den Namen seiner Software und die Domain zu ändern und droht mit weiteren Schritten.
1. Für welche Waren/Dienstleistungen ist die Marke eingetragen/geschützt?
2. Richtet sich das Software-Download-Angebot (zumindest auch) an deutsche Interessenten?

Die deutsche Marke könnte höchstens dazu berechtigen, die Unterlassung der Benutzung der markenidentischen Bezeichnung (als Domain bzw. als Titel einer Software ) für markenähnliche Waren/Dienstleistungen in Deutschland zu verlangen.

Zitat:
Nun kann Herr A argumentieren das das Deutsche Markenrecht seine Dänische Homepage (.com domain) nicht betrifft, er Italiener ist und er keine einfluss darauf hat wer seine software downloaded und wo sie jemand anders hostet.
1. Wenn A für ein (ausdrücklich auch) an Deutsche gerichtetes Download-Angebot einer Software Namens "X" haftet, dann kann er sich seiner Haftung nicht mit dem Argument entziehen, er hätte keinen Einfluß auf den Abruf der Software und auch nicht auf ein Fremdhosting.

2. Die Nationalität von A spiel keine Rolle

3. Der Sitz der Registrierungsstelle einer Domain, und der Standort der Server einer unter dieser Domain abrufbaren Website sind für die kennzeichenrechtliche Haftung bedeutungslos, wenn sich Dienstleistungsangebote auf der Website ( z.B. Software-Downloads ) an in Deutschland ansässige Nutzer richten.

Zitat:
Wohingegen die Deutsche firma argumentieren könnte dass man seine Software auch in Deutschland herunterladen kann.
Das genügt wohl noch nicht für eine Haftung nach deutschem Recht: entscheidend wäre, ob sich das Download-Angebot sowie die angebotene Nutzung der heruntergeladenen Software bestimmungsgemäß auch an Deutsche richtet.

Zitat:
Tja da ich kein Experte bin ist mir das zu kniffelig
Suche einfach mal im Internet nach den ca. 100 Urteilen im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen das in Deutschland erfolgte Hosten/Verlinken einer Freeware-Software unter "FTP-Explorer" der US-amerikanischen Firma FTPx Corp.

Aus der (letztlich gelöschten) deutschen Software-Marke "Explorer" ( die von Microsoft benutzt und dadurch "aufrechterhalten" worden sei ) wurde nicht gegen die FTPx Corp geklagt, die auf ihrer US-Website die Software "FTP-Explorer" zum Download anbot, sondern lediglich (und letztlich erfolglos) gegen in Deutschland ansässige Hoster/Linksetzer auf diese Software, die dabei ( letzlich zu Recht ) die Bezeichnung "FTP-Explorer" benutzten.

LANDGERICHT MÜNCHEN I
Aktenzeichen: 4HK 0 6543/00
Entscheidung vom 25. Mai 2000

Die Beklagte wird verurteilt, es ... zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Deutschland die Kennzeichnung "FTP Explorer" für Angebote zum Download von Software über das Internet zu benutzen.

Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil vom 19.07.2001
Aktenzeichen Geschäftsnummer: 2 U 141/00

Es wird festgestellt, dass die Verwendung des Kennzeichens "FTP-Explorer" durch die Klägerin auf einer Homepage unter gleichzeitiger Setzung eines Hyperlinks auf die Homepage des amerikanischen Herstellers der Software "FTP-Explorer" oder eines anderen fremden lnternetverzeichnisses, von dem aus die Software "FTP-Explorer" bezogen werden kann, keine Recht der Beklagten verletzt hat noch verletzt.

usw.

11
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  #3 (permalink)  
Alt 28.05.2009, 09:24
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AW: Frage zu Freeware, Markenrecht und Domainnamen.

Hallo und danke für Ihre Antwort!

zu 1.

Die Marke ist in diesen Fall ebenfalls für Software eingetragen.

zu 2.

Nun ja die Seite richtet sich an Besitzer bestimmter Hardware und ist in Englisch geschrieben. D.h. sie ist nicht explizit auf Deutschland ausgerichtet - sondern international - aber daher zwangsweise auch unter anderem auf Deutschland.


Könnte Herr A sich damit behelfen eine Startseite zu erstellen die ausdrücklich darauf hinweist dass die Webseite nicht in Deutschland angesurft werden darf?

Oder sollte Herr A einfach (der lieben Ruhe willen) seine Seite abschalten da die Rechtslage zu unsicher ist? Was soll er dann mit den ganzen fremd gehosteten Seiten machen auf die er keinen Zugriff hat?

LG!
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