Dies ist eine Diskussion zu Firmenlogo in Seminararbeit für die Uni verwenden. Erlaubt oder nicht? innerhalb des Forums Markenrecht
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| Firmenlogo in Seminararbeit für die Uni verwenden. Erlaubt oder nicht? Ich schreibe momentan eine Seminararbeit für die Uni zum Thema Internetauktionen und würde gerne wissen ob ich auf dem Deckblatt das Logo eines bekannten Internetauktionshauses benutzen darf. Die Seminararbeit wird nicht veröffentlicht etc, nur der Seminarleiter bekommt sie zu lesen. Des weiteren würde ich gerne in meiner Präsentation (vor dem Seminarleiter und den anderen Teilnehmern) das Logo verwenden. Ich bin aber auf Grund von Markenrechtsverletzungen etc. unsicher ob ich das darf. Kann mir jemand weiter helfen? |
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| AW: Firmenlogo in Seminararbeit für die Uni verwenden. Erlaubt oder nicht? Hallo! Was man mit Markenzeichen für Schabernack treiben darf oder nicht, wird hier hübsch erläutert: http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#marken Für einen anderen darf man alles "veröffentlichen", das ist generelle keine UrHG-relevante Öffentlichkeit. Für enge Bekannte gilt das auch: "(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist." http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Firmenlogo in Seminararbeit für die Uni verwenden. Erlaubt oder nicht? Zitat:
Der Inhaber einer Markeneintragung, der Dein Zeichen ähnelt? Unter Berufung auf diese Markeneintragung gewährt ihm das Gesetz Verbotsrechte "nur" im folgenden Umfang: Erst wenn Dein Zeichengebrauch überhaupt "im geschäftlichen Verkehr" erfolgen würde, bestünde eine markenrechtliche Handhabe. ( BGH: für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen. ) Nach diesen Maßstäben könnte es fraglich sein, ob Du im Rahmen Deiner Ausbildung "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" agierst. Zudem müßte in Deinem Zeichengebrauch eine "Benutzung für Waren/Dienstleistungen" liegen, § 14 MarkenG, d.h. eine sogenannte "markenmäßige Benutzung". Nun hat sich die maßgebliche Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, den im Gesetz verwandten Begriff der "Benutzung für Waren/Dienstleistungen" habe der Gesetzgeber nicht einheitlich verstanden wissen wollen. a) Wenn (nur) der Inhaber einer "normalen" Marke vorstellig würde, dann sollen unter sein Verbotsrecht gegenüber "markenmäßigen Benutzungen" nur solche Benutzungshandlungen fallen, bei denen die Benutzung der angegriffenen Bezeichnung oder Gestaltungsform im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Du benutzt die Bezeichnung aber zweifellos nicht im Rahmen eines Produktabsatzes von Waren oder Dienstleistungen. b) Wenn jedoch der Inhaber einer "im Inland bekannten Marke" sich meldet, so sollen von seinen Verbotsrechten gegenüber "markenmäßiger Zeichenbenutzung" auch schon solche Zeichenverwendungen erfaßt sein, bei denen bloß die benutzten Zeichen mit denen des Markeninhabers "gedanklich verknüpft" werden, selbst wenn sie die Angesprochenen nicht zur Annahme veranlassen, die gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen stammten vom Markeninhaber. Diese weiterreichenden Rechte des Inhabers einer bekannten Marke sollen nur gegenüber Zeichenbenutzungen für UNÄHNLICHE Waren bestehen, dann jedoch -auch ohne Verwechslungsgefahr- bei Ausnutzung u. Schädigung von Ruf u. Bekanntheit der Marke. Es sei denn, anerkennenswerte Rechtfertigungsgründe - wie etwa die Wahrnehmung des Rechts auf Freiheit der Kunst, Forschung und Lehre - lägen vor, die das Verbotsrecht aus der bekannten Marke einschränken würden. Zitat:
Nach dem ( auf Betreiben der Markeninhaber) verschärften neuen Markenrecht würde ein "markenmäßiger Gebrauch" ( = schon bei bloß gedanklicher Verknüpfung??? ) ausreichen, die Feststellung einer Beeinträchtigung/Ausnutzung von Ruf und Bekanntheit, und soweit das Fehlen eines anerkennenswerten Rechtfertigungsgrunds zu konstatieren wäre ( billige Verhohnepipelung ist weder eine vom Grundrecht auf Kunstfreiheit geschützte Kunstform wie Satire, noch kann darin eine kritische, grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung gesehen werden. ) 11 |
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| AW: Firmenlogo in Seminararbeit für die Uni verwenden. Erlaubt oder nicht? Vielen Dank für die Hinweise! |
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| AW: Firmenlogo in Seminararbeit für die Uni verwenden. Erlaubt oder nicht? Es gibt übrigens auch das große Kleinzitat, das Großzitat und das Bildzitat. Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Bildzitat http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat http://de.wikipedia.org/wiki/Gro%C3%9Fzitat |
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| AW: Firmenlogo in Seminararbeit für die Uni verwenden. Erlaubt oder nicht? Zitat:
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| AW: Firmenlogo in Seminararbeit für die Uni verwenden. Erlaubt oder nicht? Zitat:
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| AW: Firmenlogo in Seminararbeit für die Uni verwenden. Erlaubt oder nicht? [QUOTE"2much'"]Warum sollte bei einem Logo eventuell kein Urheberrecht vorhanden sein?[/QUOTE] ARD-Dachmarke.svg__--> http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:ARD-Dachmarke.svg "Erreicht nicht die nötige Schöpfungshöhe, um Urheberrechtsschutz zu genießen, jedoch markenrechtlich geschützt." Oder aber: "In einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg zu Handylogos (siehe auch unten) wird ebenfalls festgestellt, es komme nicht darauf an, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten („Pixel für Pixel“) möglicherweise zeitaufwändig war." http://de.wikipedia.org/wiki/Schöpfu...g_des_Aufwands Gruß aus Berlin, Gerd |
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