Dies ist eine Diskussion zu Erschöpfungsgrundsatz Schwieriges Thema innerhalb des Forums Markenrecht
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| Erschöpfungsgrundsatz Schwieriges Thema ich habe eine Frage zum Erschöpfungsgrundsatz. Folgendes Szenario: Es wird ein Lautsprechersystem bei einem lizenzierten Händler gekauft, das aus 3 Lautsprechern und einem Subwoofer besteht. Die Lautsprecher sind in einem großen Karton verpackt. Jedes Teil aus dem System ist mit einem eigenen Namen bezeichnet: [Marke] XYZ SUB [Marke] XYZ SAT Usw. Die Teile werden jetzt unter diesem Namen unverändert verkauft. Selbstverständlich müssen diese Teile für den Versand in einen neutralen Karton verpackt werden. Wie sieht es hier die Erschöpfungsgrundsatz aus? Meiner Meinung nach hat der Hersteller eine Sammlung von Geräten, die alle eine eigene Bezeichnung tragen über autorisierte Händler in den Verkehr gebracht. Damit ist die Erschöpfung für jedes Teil dieses Systems eingetreten. Dabei tut es nichts zur Sache, dass dieses Paket an Geräten eine andere oder ähnliche Gesamtbezeichung wie die enthaltenen Teile hat. Ich stelle mir die weitere Frage: Der Hersteller kann mir nicht verbieten ein Radio zu verkaufen, das von einem autorisierten Händler in den Verkehr gebracht wurde. Jetzt passiert das dumme: Ich fahre mit einem Gabelstapler über das Gerät und nur die [Marke] Fernbedienung bleibt ganz. Oder lass es ein [Marke] IPhone Dock sein. Dürfte der Hersteller mir verbieten das Teil zu verkaufen? Diese Frage ist ganz ähnlich gelagert, wie schätzt Ihr dieses Thema ein? |
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| AW: Erschöpfungsgrundsatz Schwieriges Thema Zitat:
Nur weil auf dem Subwoofer ein Etikett klebt mit der Aufschrift "Subwoofer für Soundsystem 'Wohlklang 2000'" oder gar "Subwoofer Wohlklang 2000" heißt das noch nicht, dass der Hersteller die Marke "Subwoofer Wohlklang 2000" im geschäftlichen Verkehr benutzt hat, um sie in Verkehr zu bringen. Vielmehr hatte sich der Markeninhaber dazu entschlossen, so etwas wie ein "Soundsystem Wohlklang 2000" mit Subwoofer und Satelliten auf den Markt zu bringen. Insofern wäre es einem Wiederverkäufer nicht gestattet, aus eigenem Antrieb eine Teil-Ware mit einem Teil-Namen auf den Markt zu bringen. Denkbar wäre hier höchstens die Bezeichnung "Subwoofer aus dem 'Soundsystem Wohlklang 2000'". Nicht aber ein neu-erfundener "Subwoofer Wohlklang 2000"! Insofern wirkt die Behauptung reichlich gewagt: Zitat:
Zitat:
"(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist." Dies wird aber sicher keine Rolle spielen, wenn es heißt "'Soundsystem Wohlklang 2000'" schwer beschädigt zu verkaufen". Eher, wenn man hochwertige Komponenten durch minderwertige ersetzt hat usw. Gruß aus Berlin, Gerd
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