Dies ist eine Diskussion zu Einstweilige Verfügung wegen Markenrechtsverletzung innerhalb des Forums Markenrecht
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| Einstweilige Verfügung wegen Markenrechtsverletzung Mal angenommen es gibt folgendes Problem: Man bestellt ein paarmal Sachen aus China, unter anderem Kleidungsstücke, Schuhe und Caps – alles für den Eigenbedarf. Und bisher lief auch alles gut. Nur gab es jetzt bei der letzten Bestellung eine Verwechslung, und ein Bekannter aus China schickt einem anstatt 40 Plastikarmbändern mit Länderflaggenlogos (so wie ihr es sicher noch von der WM kennt) 40 Armbänder die im Moment bei Sportlern sehr begehrt sind. Da man ja das zu dem Zeitpunkt ja nicht wusste dass in dem Paket auch gefälschte Armbänder sind, hat man die Zollabwicklungserklärung unterschrieben und alles auf die eigene „Kappe“ genommen. Jetzt bekommt man im Juni auf einmal eine Nachricht vom Zoll dass die Sendung bezüglich Markenrechtsüberprüfung zurückgehalten wurde und dass die Behörde auf Markenrechtsverletzung prüft. Man muss dazu sagen, dass in dem Paket noch Caps und Shirts waren und man ja zu dem Zeitpunkt nicht wusste auf was sich die Markenrechtsüberprüfung bezieht. Dann bekommt man aufeinmal nach ca. 14 Tagen eine Mail einer Anwaltskanzlei ins Postfach mit der Aufforderung man soll eine Unterlassungserklärung unterschreiben und auch mit einer Kostenrechnung des Anwalts der von einem ca 1400 Euro will (Streitwert seien 40 Armbänder a 1000 Euro = 40 000 Euro). Man mailt dann dem Anwalt dass man diese Art von Armbändern erstens nicht bestellt habe und somit auch diese Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen werde, da man ja sonst eine Schuldanerkenntnis abgebe, von etwas das man gar nicht gemacht habe. Der Anwalt hat einem dann nochmal dasselbe zukommen lassen worauf man ihm wieder den Sachverhalt geschildert hatte, dass man die Sachen so nicht bestellt habe, und mittlerweile hat sich auch herausgestellt dass der Bekannter aus China die Sendungen verwechselt hat und die Armbänder nach USA geschickt hat und die eines Kunden aus den Staaten hierher. Dies teilt man dann dem Anwalt auch in einem zweiten Schreiben mit, auch dass man von seinem Bekannten gerne ein Schreiben bekommen kann, indem er erklärt dass es eine Verwechslung seinerseits her war. Der Anwalt kontaktiert einen dann auch noch telefon. und erläutert einem nochmal was einen das alles kosten wird wenn man die Unterlassungerklärung nicht unterschreibe. Hat man dann aber trotzdem nicht getan, da man ja für seine Verständnisse nichts getan habe. Jetzt kommt letzte Woche dann die einstweilige Verfügung ,zugestellt durch einen Gerichtsvollzieher. In dieser Verfügung wird einem quasi untersagt nochmalig solche Armbänder nach Deutschland einzuführen – was man ja eh nicht vorhat – und mit einer Strafe in Höhe von 250 000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten wird gedroht. Dieser Verfügung hängen etliche Kopien von Zollbeamten an, ebenso Kopien von Fotos der Armbänder usw. Meine Frage ist nun, da man seine Schuld ja so nicht sieht, soll man Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung einlegen? Und wie sieht es mit den Anwaltskosten und den Kosten für das Verfahren der einstweiligen Verfügung aus? Kann man diese irgendwie abwenden? Soll man nur einen Kostenwiderspruch einlegen oder was könnte man sonst noch machen? Liebe Grüße von Sheldon |
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| AW: Einstweilige Verfügung wegen Markenrechtsverletzung Eine einstweilige Verfügung ist nur dann zulässig, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zur Handlung besteht (liegt wohl vor) und Wiederholungsgefahr gegeben ist. Da der Käufer nicht absichtlich gehandelt hat, sondern es sich um ein Versehen des Bekannten handelte, von welchem er noch keine Kenntnis haben konnte, ist eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Der Käufer sollte also Widerspruch einlegen. Dann wird über die einstweilige Verfügung verhandelt. Bei Rücknahme müsste der Käufer auch keine diesbezüglichen Kosten tragen. Es sollte aber ein Anwalt hinzugezogen werden. |
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| AW: Einstweilige Verfügung wegen Markenrechtsverletzung Die Kosten folgen in der Regel der Hauptsacheentscheidung. Insofern muss man gegen die einstweilige Verfügung vorgehen, wenn man die Kosten nicht tragen will. Das übrigens, weil vor dem Landgericht nur durch einen eigenen Anwalt, der auch noch mal Honorar abrechnen wird. Zu den Erfolgsaussichten... auch für den Eigenbedarf darf man nichts bestellen, wenn man weiß, dass da Markenrechte verletzt werden. Mal davon abgesehen, dass ich bei den Mengen mit dem Eigenbedarf nicht so sicher wäre. Und ob ein Richter davon zu überzeugen ist. Zahlen könnte unter dem Kostenaspekt sinnvoll sein... Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Einstweilige Verfügung wegen Markenrechtsverletzung Mal abgesehen von den horrenden Beträgen hätte dies zur Folge, dass man beim nächsten Versehen des Bekannten ein richtig ernstes Problem hätte. Ob nun die 40 Armbänder noch als Eigenbedarf durchgehen, ist doch zweitrangig. Die Weiterverkaufsabsichten müssten erst einmal nachgewiesen werden. Aus reiner Spekulation darf auch ein Richter nicht urteilen. Fakt ist, dass diese Armbänder nicht bestellt worden sind, was sich aus der Korrespondenz auch belegen lassen sollte. Ob es sich bei den anderen Waren oder den eigentlich bestellten Armbändern ebenfalls um Plagiate handelt, soll hier nicht geprüft werden, da es für dieses Verfahren nicht relevant ist. |
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| AW: Einstweilige Verfügung wegen Markenrechtsverletzung Zitat:
Selbst wenn Du an der Einfuhr der markenrechtsverletzenden Artikel "unschuldig" wärst, könntest Du bei bestehender Gefahr einer Wiederholungsabsicht auf zukünftige Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Wiederholungsgefahr wollen Gerichte oft durch eine auf die Tatsache einer vorausgegangenen Zuwiderhandlung gegründete Vermutung einer Wiederolungsabsicht begründet sehen. ( Strenggenommen gibt eine vorausgegangene Verletzungshandlung aber nur dann begründeten Anlaß zur Vermutung einer Wiederholungsgefahr, wenn sie zum Zweck einer auf Dauer angelegten, nachhaltigen erwerbswirtschalftlichen Tätigkeit erfolgt war, aus der auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden darf. Während bei einer gegen Wettbewerbsrecht verstoßenden Handlung der Handlungszweck ( Förderung eigenen/fremden Absatzes von Waren/Dienstleistungen mit der Absicht, dadurch auf Dauer Einnahmen zu erzielen ) diese Überlegung rechtfertigt, ist sie bei einer nicht in gewerblichem Umfang betriebenen Tätigkeit, bei der "nur" gegen Markenrecht (oder Urheberrecht) verstoßen würde, nicht ohne weiteres gerechtfertigt. So gründlich möchte die Rechtsprechung aber nicht argumentieren und sieht eine Wiederholungsgefahr einfach immer schon dann als (fort-)bestehend an, solange sie nicht gebannt ist. Dies will die Rechtssprechung erst dann annehmen, wenn eine genügend hohe Strafzahlung versprochen wurde zur Bekräftigung der Ernsthaftigkeit eines Unterlassungsversprechens. Zitat:
Zitat:
Anders dagegen bei der außergerichtlichen Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Wenn Dir kein VERSCHULDEN ( Vorsatz oder Fahrlässigkeit ) zum Vorwurf gemacht werden könnte, dann wärst Du jedenfalls nicht zur Anwaltskostenerstattung unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht verpflichtet. Und ohne freiwillige Anerkenntnis einer Kostenübernahmepflicht könntest Du auch nicht auf vertraglicher Grundlage zur Zahlung herangezogen werden. Und bei gründlicher Betrachtung scheidet auch eine Kostenerstattungspflicht nach den Grundsätzen einer "Geschäftsführung ohne Auftrag" aus. Im Wettbewerbsrecht oder im Urheberrecht läßt sich die Frage der Rechtswidrigkeit einer Handlung noch "objektiv" beurteilen, da es nicht vom Willen des Wettbewerbers/Urhebers abhängt, ob das beanstandete Verhalten wettbewerbswidrig ist, oder ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Im Markenrecht dagegen hängt die Beurteilung der (Un-)Rechtmäßigkeit der Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung von Waren allein vom Willen des Rechteinhabers ab; ob ein Markenrechtsverstoß vorliegt, läßt sich ohne Kenntnis des Willens des Markeninhabers objektiv überhaupt nicht entscheiden. Wenn der Markeninhaber sein OK für die Einfuhr gekennzeichneter ROLEX-Armbanduhren gibt, dann verwandelt ALLEIN diese Zustimmung auch billigste Plastikuhren aus China in Original-ROLEX-Uhren. Dieser Umstand verhindert nun die Annahme, daß ein Markeninhaber beim Vorgehen gegen Markenzeichenbenutzungshandlungen wegen "Rechtswidrigkeit" mit dem Willen gehandelt haben könnte, damit ein dem Abgemahnten "nützliches Geschäft" besorgen zu wollen, wenn es sich ALLEIN nach dem (Wider-)Willen des Markeninhabers richtet, ob die beanstandeten Kennzeichenbenutzungshandlungen rechtswidrig sind, oder nicht. 11 |
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