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Domain-Name auf deutsch kollidiert mit Markeneintragung in engl. Sprache

Dies ist eine Diskussion zu Domain-Name auf deutsch kollidiert mit Markeneintragung in engl. Sprache innerhalb des Forums Markenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.04.2009, 10:53
Boardneuling
 
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Domain-Name auf deutsch kollidiert mit Markeneintragung in engl. Sprache

Hallo zusammen!

Für folgenden fiktiven Fall bräuchte ich mal Meinungen:
Unser Prof hat sich eine nette Aufgabe ausgedacht und ich steh auf dem Schlauch :

Die Firma "A" läßt sich ein Produkt schützen, sagen wir, mit dem Namen "ERGO Office Chair". Dahinter verbirgt sich ein patentrechtlich geschützter, ergonomischer Bürostuhl. Die Marke "ERGO Office Chair" ist (fiktiv) als Wortmarke geschützt.
Die Firma "B" vertreibt im Onlinehandel auch ergonomisch geformte Bürostühle und möchte sich eine Domain mit dem Namen "ergo-Buerostuhl" oder "ergonomische-Buerostuehle" oder "Der-ergonomische-Buerostuhl" reservieren und verkauft unter diesen Domains zukünftig "ergonomische Bürostühle", aber eben nicht DEN "ERGO Office Chair".
Was denkt Ihr? Kann es hier zu Komplikationen kommen?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Grüße Kai
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  #2 (permalink)  
Alt 27.04.2009, 13:31
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AW: Domain-Name auf deutsch kollidiert mit Markeneintragung in engl. Sprache

Zitat:
Zitat von Kai73
Unser Prof hat sich eine nette Aufgabe ausgedacht und ich steh auf dem Schlauch (....)

Vielen Dank für Eure Antworten.
Breite hier mal aus, wie weit Du mit Deinen EIGENEN Überlegungen kommst.

11
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  #3 (permalink)  
Alt 27.04.2009, 14:51
Boardneuling
 
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AW: Domain-Name auf deutsch kollidiert mit Markeneintragung in engl. Sprache

Na klar: Hier also meine Überlegungen:

Zu der Marke der Firma "A": "ERGO Office Chair" - (fiktive) Wortmarke

"ERGO" wurde absichtlich groß geschrieben, um eine Schuttzfähigkeit zu erlangen, da umgangsprachliche Wörter und Abkürzungen nicht schutzfähig sind "ergo = ergonomisch"
Somit ergibt für die Marke der Firma "A" eine markenrechtliche Schutzwürdigeit für das Produkt "ERGO Office Chair".

Ich sehe es so, dass Firma "B", zum Leidwesen von"A", diesen Domainnamen führen kann, da es sich hierbei um umgangssprachliche Redewendungen handelt - er zwar gleiche Produkte anbietet, aber eben nicht DEN "ERGO Office Chair"
Firma "A" kann sich zwar in den H..... beißen, aber im lt Domainrecht durchaus legitim.

Liege ich hier richtig oder falsch ?

Jetzt nochmal: Danke für Eure Denkanstöße!

Grüße Kai
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  #4 (permalink)  
Alt 28.04.2009, 01:36
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AW: Domain-Name auf deutsch kollidiert mit Markeneintragung in engl. Sprache

Zitat:
Die Marke "ERGO Office Chair" ist (fiktiv) als Wortmarke geschützt.
--> Das Zeichen "ERGO Office Chair" sie also entweder nach § 4 Absatz 1 MarkenG durch die Eintragung ins Markenregister für konkrete Warenarten wie etwa "Büromöbel" geschützt, oder gemäß § 4 Absatz2 MarkenG durch die (nachgewiesene) Erlangung von Verkehrsgeltung einer Benutzung von "ERGO Office Chair" als Marke für Waren ( Feurlöscher? Rasierpinsel? Büronöbel? ...) oder Dienstleistungen ( Vermietung von Bürömöbeln? .... ), oder es ist gemäß § 4 Absatz 3 MarkenG geschützt.


Zitat:
Die Firma "A" läßt sich [einen] ergonomischem Bürostuhl [patentieren]
Schutzgegenstand des erteilten Patents ist die technische Neuheit der Erfindung, der Schutzumfang ergibt sich aus dem Patentgesetz. Er erstreckt sich nicht auf Namen, Bezeichnungen, Kennzeichnungen, Identifierungs-Zeichen usw. in Bezug auf die patentierte Erfindung.


Zitat:
Zitat von Kai73
Hier also meine Überlegungen:

"ERGO" wurde absichtlich groß geschrieben, um eine Schuttzfähigkeit zu erlangen, da umgangsprachliche Wörter und Abkürzungen nicht schutzfähig sind "ergo = ergonomisch"
Somit ergibt für die Marke der Firma "A" eine markenrechtliche Schutzwürdigeit für das Produkt "ERGO Office Chair".
Der Schutz aus der Eintragung (oder Benutzung) eines Zeichens als Marke erstreckt sich nur auf das Gesamtzeichen, nicht auch auf einzelne Zeichenbestandteile.

Umgekehrt richtet sich die Eintragbarkeit eines als Marke angemeldeten Zeichens danach, ob das Gesamtzeichen seinem Gesamteindruck(!) nach (wenigstens) eine minimale Unterscheidungskraft hat. Dieser Einschätzung stünde die Tatsache nicht entgegen, daß das Gesamtzeichen aus einzelnen Zeichenbestandteilen zusammengesetzt ist, die jedes für sich genommen ( bezüglich der angemeldeten Warenart - etwa "Büromöbel ) beschreibend / nicht unterscheidungskräftig = nicht eintragbar wären.


Zitat:
Die Firma "B" vertreibt im Onlinehandel auch ergonomisch geformte Bürostühle und möchte sich eine Domain mit dem Namen "ergo-Buerostuhl" oder "ergonomische-Buerostuehle" oder "Der-ergonomische-Buerostuhl" reservieren und verkauft unter diesen Domains zukünftig "ergonomische Bürostühle", aber eben nicht DEN "ERGO Office Chair".
Das (durch die Eintragung bzw. Verkehrsgeltung der markenmäßigen Benutzung ) für die Waren "Büromöbel" begründete Recht am Zeichen "ERGO Office Chair" berechtigt nicht, die Benutzung von

"ergonomische-Buerostuehle"
"Der-ergonomische-Buerostuhl"

als Domain einer Homepage zu untersagen, unter der gleichartige Waren die die für die Marke geschützten ( "Büromöbel" ) angeboten werden.

Fraglich könnte sein, inwieweit die beiden Zeichen

"ergo-Buerostuhl.de"
"ERGO Office Chair

von den angesprochenen Verkehrskrerisen ihrem Gesamteindruck(!) nach als (im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr) einander ähnlich aufgefaßt würden.

Kann die Übereinstimmung nur in einem Zeichenbestandteil "ERGO - ergo" etwa eine verwechslungsträchtige Ähnlichkeits-Auffassung dem Gesamteindruck nach begründen? Diese Annahme soll nur dort gerechtfertigt sein, wo eine Übereinstimmung in einem solchen Zeichenbestandteil ( "ERGO" ) vorliegt, das den Gesamteindruck Markenzeichens ("ERGO Office Chair" ) in einem solchen Ausmaß beherrscht, daß es von den Verkehrskreisen gleichsam mit dem Gesamtzeichen identifiziert wird.

Grundsätzlich sollen nur solche Bestandeteile eines Markenzeichens den Gesamteindruck beherrschen / prägen können, die selbst genügend unterscheidungskräftig sind:

ERGO
Office
Chair

Jedenfalls sind die Zeichenbestandteile "Office" und "Chair" aufgrund ihres wareneigenschaftsbeschreibenden Charakters nicht in der Lage, das Gesamtzeichen "ERGO Office Chair" so zu prägen, daß es nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise von diesen Bestandteilen beherrscht wird.

Hinsichtlich der Warenart "ergonomische Büromöbel" ist der Bestandteil ERGO vielleicht zu beschreibend, um in der Wahrnehmung das Zeichen "ERGO Office Chair" so zu dominieren, daß "Office" und "Chair" daneben völlig verblassen.

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