Dies ist eine Diskussion zu Bestehenden Markennamen in anderer Klasse nutzen innerhalb des Forums Markenrecht
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| Bestehenden Markennamen in anderer Klasse nutzen ist es richtig, dass Markennamen wirklich nur innerhalb ihrer Klasse geschützt sind? Als fiktives Beispiel: Wenn ich ein Webdesign-Unternehmen gründen würde, könnte ich dieses dann (nur als grobes Beispiel) "Mercedes Webdesign" nennen? Angenommen ich würde eine derartige Marke anmelden, womit müsste ich rechnen? Ich würde damit rechnen, dass ein großes Unternehmen seinen Markennamen nur ungern in anderen Klassen mitgenutzt sieht. Was sind eure Einschätzungen? Viele Grüße Martin |
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| AW: Bestehenden Markennamen in anderer Klasse nutzen GMV §7,b: "Marken, die keine Unterscheidungskraft haben sind von der Markenanmeldung ausgeschlossen." Da du Webdesign anhängst schließt dies das generell noch nicht aus aber : GMV §7,g: "Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen sind von der Markenanmeldung ausgeschlossen." Es wäre in deinem theoretischen Fall also nicht möglich eine Marke anzumelden, da sie so eine Art "Qualtität" verspricht die sie nicht hält. Hoffe ich konnte helfen ------------------------------------------------------------------------ Alle Angaben ohne Gewähr MfG Davidini5 THUMPS UP :P |
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| AW: Bestehenden Markennamen in anderer Klasse nutzen Zitat:
Grenzfälle sind aber immer denkbar. So könnte man z.B. in Bitburg bei den "Bitburger IT-Service" gründen, wenn die gleichnamige Brauerei das nicht hat schützen lassen. Es ist in Bitburg und eine Assoziation zum Bier sehe ich erst mal nicht. Dennoch könnte die Rechtsabteilung der Brauerei Ärger machen. Ein primäres Problem, wenn jemand in einen womöglich langen und teuren Rechtsstreit mit einem großen Unternehmen gerät. Das bremst. Vorherige freundliche Anfragen werden wahrscheinlich aus Prinzip geblockt. Sie sehen es ungern - richtig vermutet. Die Verwendung eines "großen" Markennamens birgt also wahrscheinlich immer Risiken. Ob Herr Schöfferhofer seinen Getränkemarkt "Schöfferhofers Getränkemarkt" nennen darf? Spannende Frage! ![]() Auch bei scheinbar unstrittigen Markennamen ist ein fachkundiger Anwalt ratsam bei der Anmeldung. Die Zahl der möglichen Angriffspunkte ist potentiell groß und der mögliche Schaden fürs Unternehmen auch.
__________________ Meine Beiträge sind laienjuristische und persönliche Meinung - kein juristischer Rat. |
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| AW: Bestehenden Markennamen in anderer Klasse nutzen Zitat:
Der Schutz "normaler" Marken ist nicht durch die Klassen beschränkt, sondern er reicht bis an die Grenze einer "Verwechslungsgefahr" wegen ( zu hoher ) Ähnlichkeiten von Markenzeichen und Waren/Dienstleistungen. Ungefähr läßt sich sagen: Waren/Dienstleistungen aus unterschiedlichen Klassen sind einander in der Regel so unähnlich, daß insgesamt keine Verwechslungsgefahr angenommen werden kann. Der Schutz "bekannter" Marken dagegen reicht sogar über die Grenzen einer Verwechslungsgefahr hinaus: auch für ( im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr ) unähnliche Waren/Dienstleistungen dürfen markenzeichenähnliche Kennzeichen nicht benutzt werden, soweit damit ungerechtfertigt in unlauterer Weise Bekanntheit und Wertschätzung ausgebeutet/geschädigt würden. Zitat:
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§ 23 Absatz 1 MarkenG Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift zu benutzen, ... sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Getränkemarkt Schöfferhofer : korrekt, erlaubt. Getränkemarkt Schöfferhofer : unanständig-marktschreierisches Hervorheben eines markenübereinstimmenden Bestandteils der Firmenbezeichnung Schöfferhofers Getränkemarkt: Ausgerechnet eine Namensform zu wählen, die identisch ( Schöfferhofers ) ist mit einem Biermarken-Wortbestandteil, könnte vielleicht den guten Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe zuwiderlaufen. 11 |
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