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Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt

Dies ist eine Diskussion zu Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 20.02.2009, 14:16
Boardneuling
 
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Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt

http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#Lichtbilder

Aus dem Bereich "Definition und Schutzfristen" geht für mich leider keine eindeutige Lösung für das Dilemma des A hervor.

Nehmen wir an, A - als Personengruppe zu verstehen - möchte ein einheitliches Tshirt für eine Abschlussklasse drucken lassen. Ist es dem Besitzer B des fotografierten Gegenstandes möglich, die Gruppe A anzuzeigen, selbst, wenn das Foto schon im Internet auf diversen Tuning-Seiten, die nicht B selbst betreibt, zu finden ist?

Das Foto des Automobils wurde am PC verfremdet - als Comic, das Nummernschild geändert und Farben wurden ebenfalls verändert.

Muss die Gruppe A nun um einen Rechtsstreit fürchten oder gibt es dafür gar keine Grundlagen?

Ferner: Darf A ein Auto - nicht komerziell! - abdrucken lassen, sofern es verfremdet ( ohne Logo) und umgebaut/getunt ist?

Vielen Dank für jeden Antwort!
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  #2 (permalink)  
Alt 23.02.2009, 12:42
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AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt

Zitat:
Zitat von Dirko
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#Lichtbilder

Aus dem Bereich "Definition und Schutzfristen" geht für mich leider keine eindeutige Lösung für das Dilemma des A hervor.
Logisch - das verwürfelt ja auch die unterschiedlichen Ebenen.

Zitat:
Nehmen wir an, A - als Personengruppe zu verstehen - möchte ein einheitliches Tshirt für eine Abschlussklasse drucken lassen. Ist es dem Besitzer B des fotografierten Gegenstandes möglich, die Gruppe A anzuzeigen, selbst, wenn das Foto schon im Internet auf diversen Tuning-Seiten, die nicht B selbst betreibt, zu finden ist?
Ein vorhandenes Foto dafür zu nehmen, ist nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Das gilt für "einfache Lichtbilder" bis 50 Jahre nach ihrer Herstellung, für Lichtbildwerke bis 70 Jahre nach Tod des Fotografen. Man sollte aber vorsichtshalber immer davon ausgehen, daß die allermeisten Fotos Lichtbildwerke sind.

Der Besitzer des Gegenstandes ist in Hinblick auf die Nutzung des Fotos in urheberrechtlicher Hinsicht irrelevant - es sei denn, er ist auch der Fotograf.

Der Besitzer des Gegenstandes hat das Eigentumsrecht an diesem. Damit kann er in gewissen Grenzen auch in die wirtschaftliche und sonstige Verwertung von Abbildungen dieses Eigentums eingreifen - die Betonung liegt aber auf "in gewissen Grenzen".

Dabei spielt es dann z.B. wieder eine entscheidende Rolle, wie und wo der Gegenstand fotografiert wurde.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 23.02.2009, 19:12
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AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt

sagen wir, es sei ein Foto von einem Auto. Der Besitzer B ist der Macher des Fotos.

Fällt ein seehr verändertes Foto nicht unter die Kunstfreiheit?
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  #4 (permalink)  
Alt 23.02.2009, 23:48
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AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt

Zitat:
Zitat von Dirko
sagen wir, es sei ein Foto von einem Auto. Der Besitzer B ist der Macher des Fotos.
Also der Urheber.

Zitat:
Fällt ein seehr verändertes Foto nicht unter die Kunstfreiheit?
Nein. Es fällt unter "unzulässige Bearbeitung" (§23 UrhG) bzw. "unzulässige Entstellung" (§14 UrhG).
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 24.02.2009, 02:21
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AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt

Zitat:
Zitat von TomRohwer
Damit kann er in gewissen Grenzen auch in die wirtschaftliche und sonstige Verwertung von Abbildungen dieses Eigentums eingreifen - die Betonung liegt aber auf "in gewissen Grenzen".
Es ist ja zu Recht strittig, aus dem Eigentum an einer Sache, insbesondere an einer beweglichen Sache, ein ausschließliches Recht zur Verwertung von Abbildungen der Sache herzuleiten.

Zitat:
Dabei spielt es dann z.B. wieder eine entscheidende Rolle, wie und wo der Gegenstand fotografiert wurde.
Dabei wird dann nicht genau genug unterschieden zwischen dem Eigentum am Grundstück, auf dem sich die fotographierte Sache befindet, oder von dem aus Sachen fotographiert werden, und dem Eigentum an dem fotographierten Motiv selbst.

Hat der Eigentümer eines Schloßparkgeländes an dort (wovon auch immer) angefertigten Fotographien allein aus seinem Recht als Grundstückseigentümer ein Alleinverwertungsrecht?

Zitat:
Zitat von Dirko
Fällt ein seehr verändertes Foto nicht unter die Kunstfreiheit?
Manchmal ja.

Du mußt nicht erst das Grundrecht auf Kunstfreiheit bemühen, um zur Veröffentlichung und Verwertung eines selbsterschaffenen Werks berechtigt zu sein, ohne daß dies der Zustimmung des Fotorechteinhabers bedürfte.

Es "genügt", wenn von Dir etwas wirklich Künstlerisch-Eigenes zum Ausdruck gebracht wird, wenn also das "alte", von Dir bei der Erschaffung Deines Werks benutzte Foto in seiner Aussage hinter Deinem Kunstwerk genügend "weit" zurückbleibt, § 24 UrhG ( Freie Benutzung ).

Wann ist ein Kunstwerk bei der Erschaffung eines neuen Werks "frei benutzt", wann darf es somit zustimmungsfrei veröffentlicht/verwertet werden? Gar nicht so selten verheddern sich in Rechststreitigkeiten wegen angeblich "unfreier" (d.h. weiterhin zustimmungspflichtiger) Benutzung alle damit befassten Gerichte ( Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof ) in unterschiedlichen Meinungen zum Eigenständigkeits-Charakter des unter Benutzung des Altwerks erschaffenen Erzeugnisses ( Kunstwerk? Umbearbeitung? Entstellung? )

Zitat:
Abschlussklassen-T-Shirt -- Das Foto eines Automobils wurde am PC verfremdet - als Comic, das Nummernschild geändert und Farben wurden ebenfalls verändert.
Es hat den Anschein, daß eine gewisse Wiedererkennbarkeit des dem benutzten Foto zugrundliegenden Motivs durchaus beabsichtigt sein könnte. Dann wäre die Benutzung des konkreten Fotos für den Verfremdungs-Künstler also zweckgerichtet gewesen, und gar keine "freie" Benutzung.

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  #6 (permalink)  
Alt 24.02.2009, 16:08
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AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt

Was wäre, wenn das Vehikel nur ein Motiv ist, das als Pars pro Toto nur ein Teil des Ganzen darstellt. Ein Eiswürfel z.B. die Kälte, ein Trabant meinetwegen die (vor-)Wende-Teit. dann geht es im eigentlichen nich um DEN Gegenstand, sondern um irgend einen Gegenstand der gleichen Optik/Verwendung.

danke!
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  #7 (permalink)  
Alt 24.02.2009, 22:19
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AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt

Zitat:
Zitat von once
Es ist ja zu Recht strittig, aus dem Eigentum an einer Sache, insbesondere an einer beweglichen Sache, ein ausschließliches Recht zur Verwertung von Abbildungen der Sache herzuleiten.
In der Praxis der Rechtsprechung (in Deutschland) läuft es auf eine Analogie zur "Panoramafreiheit" des Urheberrechts (§59 UrhG) hinaus - was man auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze stellt, ist in dieser Hinsicht weitgehend ungeschützt.

Zitat:
Hat der Eigentümer eines Schloßparkgeländes an dort (wovon auch immer) angefertigten Fotographien allein aus seinem Recht als Grundstückseigentümer ein Alleinverwertungsrecht?
Nach Ansicht des Berliner Kammergerichts hat der Eigentümer des Schlossparks das alleinige Verwertungsrecht an allen Fotos, die innerhalb seines Parks gemacht werden.

Zitat:
Du mußt nicht erst das Grundrecht auf Kunstfreiheit bemühen, um zur Veröffentlichung und Verwertung eines selbsterschaffenen Werks berechtigt zu sein, ohne daß dies der Zustimmung des Fotorechteinhabers bedürfte.

Es "genügt", wenn von Dir etwas wirklich Künstlerisch-Eigenes zum Ausdruck gebracht wird, wenn also das "alte", von Dir bei der Erschaffung Deines Werks benutzte Foto in seiner Aussage hinter Deinem Kunstwerk genügend "weit" zurückbleibt, § 24 UrhG ( Freie Benutzung ).
Die eigenschöpferische Leistung am neuen Werk muß die schöpferische Leistung des Urhebers des benutzen Werkes deutlich überwiegen...

Das ist bei einer "Bearbeitung" regelmäßig nicht der Fall - nicht zufällig bestimmt das UrhG ja gerade, daß die Bearbeitung eines bestehenden Werkes nur mit Erlaubnis des Urhebers erfolgen darf.

Ist auch logisch - ein eigenes Werk unter Benutzung eines anderen Werkes zu schaffen ist schon per Definitionem etwas völlig anderes als ein bestehendes Werk zu bearbeiten.

Zitat:
Wann ist ein Kunstwerk bei der Erschaffung eines neuen Werks "frei benutzt", wann darf es somit zustimmungsfrei veröffentlicht/verwertet werden? Gar nicht so selten verheddern sich in Rechststreitigkeiten wegen angeblich "unfreier" (d.h. weiterhin zustimmungspflichtiger) Benutzung alle damit befassten Gerichte ( Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof ) in unterschiedlichen Meinungen zum Eigenständigkeits-Charakter des unter Benutzung des Altwerks erschaffenen Erzeugnisses ( Kunstwerk? Umbearbeitung? Entstellung? )
Letztlich sind das immer Einzelfallentscheidungen.
__________________
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  #8 (permalink)  
Alt 25.02.2009, 15:15
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AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt

was wäre, wenn das Foto selbst ZUFÄLLIG auf einem Foto drauf gewesen wäre, was A geschossen hat von ein paar Freunden?

Dann hat A doch das Recht daran oder nicht? Weil qualitativ ist es ja dann minderwertiger und es ist nicht zentrales Motiv des Fotos des B
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  #9 (permalink)  
Alt 27.02.2009, 00:54
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AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt

Zitat:
Zitat von Dirko
was wäre, wenn das Foto selbst ZUFÄLLIG auf einem Foto drauf gewesen wäre, was A geschossen hat von ein paar Freunden?

Dann hat A doch das Recht daran oder nicht? Weil qualitativ ist es ja dann minderwertiger und es ist nicht zentrales Motiv des Fotos des B
Nein. Kann man so pauschal nicht sagen.

Denkbar ist, daß §57 UrhG anwendbar wäre:

§ 57 UrhG Unwesentliches Beiwerk

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Die Schilderung des Ausgangsfalles klingt allerdings vollkommen anders.

Und wie gesagt: letztlich immer eine Einzelfallabwägung.
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  #10 (permalink)  
Alt 27.02.2009, 01:50
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Zitat:
Zitat von TomRohwer
Zitat:
Hat der Eigentümer eines Schloßparkgeländes an dort (wovon auch immer) angefertigten Fotographien allein aus seinem Recht als Grundstückseigentümer ein Alleinverwertungsrecht?
Nach Ansicht des Berliner Kammergerichts hat der Eigentümer des Schlossparks das alleinige Verwertungsrecht an allen Fotos, die innerhalb seines Parks gemacht werden.
Das Kammergericht hatte meines Wissens "nur" über Fotos der Parklandschaft und/oder Videos einer Silvesterfeier auf/vor dem Schloßgelände Sanssouci zu entscheiden, also über Fotos von Sachen ( Parkbäume, Schloß-Gebäude ) im Eigentum des Schloßparkeigentümers.

Welche Rechte hätte der Grundstückseigentümer aus seinem Eigentumsrecht an der Verwertung von Fotos, die "nur" von seinem Grund und Boden aus aufgenommen wurden, aber deren Motiv ( Himmelserscheinungen, Fremde Gebäude, ...) kein Eigentum des Grundstückseigentümers zeigen?


Zitat:
was wäre, wenn das Foto selbst ZUFÄLLIG auf einem Foto drauf gewesen wäre, was A geschossen hat von ein paar Freunden?
Der Rechteinhaber an dem angeblich "zufällig" abfotografierten Foto könnte eventuell unschwer aufzeigen, daß zwischen seinem Werk und dem des angeblichen "Zufalls-Verwenders" ein Zusammenhang besteht, siehe z.B. :

Zitat:
Zitat von OLG_München
Der eigentliche Gegenstand der Vervielfältigung und Verbreitung ist im vorliegenden Fall das Heft Nr. 21 des FOCUS vom 22. Mai 2006 mit dem streitgegenständlichen Titelblatt. Dieses Heft widmet sich der Titelgeschichte "Beruf und Karriere. Was soll ich werden". Auf dem Titelblatt ist ein junger Mann abgebildet, der ein T-Shirt mit dem Design des Klägers trägt.

Unwesentliches Beiwerk liegt vor, wenn es keine noch so unbedeutende inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweist und durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für ihn ohne jede Bedeutung ist (...). Der eigentliche Gegenstand muss derart beherrschend sein, dass das neben ihm erscheinende Beiwerk ohne Beeinträchtigung der Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes und unmerklich ausgetauscht werden könnte (...).

Der Senat hat dem Vorbringen des Klägers entnommen, dass dieser bestrebt ist, mit folgender Argumentationskette eine Beziehung des Designs zum Titelthema des Heftes herzustellen: Das Design enthält den englischen Begriff "FALLGUY". Dieser bezieht sich auf eine amerikanische Fernsehserie gleichen Titels, die in den 80er Jahren auch in Deutschland ausgestrahlt wurde, hier jedoch unter dem Titel "Ein Colt für alle Fälle". Der Begriff "Fallguy" sei ein Synonym fur "Stuntman". Stuntman sei ein Beruf. Der das T-Shirt tragende junge Mann drücke damit seinen Wunsch aus, den Beruf des Stuntman zu ergreifen. Damit sei die Beziehung zur Titelgeschichte des FOCUS hergestellt.

Diese Argumentation vermag den Senat nicht zu überzeugen: Auszugehen ist davon, dass die Beurteilung, ob unwesentliches Beiwerk vorliegt bzw. ein Bezug zum Titel vorhanden ist, nach objektivem Maßstab aus der Sicht des angesprochenen Betrachters zu erfolgen hat (OLG München, NJW 1989, 404 - Kunstwerke in Werbeprospekten). Der Begriff "Fallguy" ist auch in der englischen Sprache ein ungewöhnliches, seltenes eher der Umgangssprache zuzuordnendes Wort, das kaum einem Betrachter des Titelblatts bekannt sein wird. Außerdem ist seine normale lexikalische Bedeutung nicht "Stuntman", sondern "Sündenbock, Prügelknabe, Bauernopfer, Angeschmierter, leichtes Opfer" (Internet Lexikon dict.cc unter www.dict.cc) bzw "Prügelknabe, Lackierter" (Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990). Dies sind keine Berufsbezeichnungen.

Die amerikanische Fernsehserie lief vor über 20 Jahren unter dem Titel "Ein Colt für alle Fälle". Dass ein heutiger objektiver Betrachter sich an diese Serie auch unter ihrem amerikanischen Titel erinnert und diesen mit dem Beruf des Helden in Verbindung bringt, ist schwer vorstellbar.

Im Übrigen ist es ebenso wenig einsichtig, warum ein objektiver Betrachter in die Wahl des T-Shirts durch den Abgebildeten einen geäußerten Berufswunsch hineinlesen sollte, insbesondere wenn es sich um ein Motiv handelt, welches weder klar noch eindeutig einem bestimmten Beruf zuzuordnen ist.

Die von dem Kläger vorgetragenen Bemerkungen zur Gestaltung der Titelseite mit einer angeblichen Hervorhebung des Abgebildeten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das T-Shirt wirkt wie zufällig gewählt und erscheint als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG.
--> Abbildung des beanstandeten Zeitschriften-Titels mit "Fallguy"-T-Shirt
http://www.haus.de/PH2H/PH2HV/ph2hv....tml&suchworte=

Zitat:
Letztlich sind das immer Einzelfallentscheidungen.
Richtig ist: die Beurteilung der Rechtslage des jeweiligen Fallen richtet sich stets nach dem konkreten Sachverhalt, ist also nicht ohne Kenntnis sämtlicher Details und Einzelheiten zu leisten.

Die letztliche Entscheidung richtet sich aber nach dem - vom Einzelfall unabhängigen- Recht und Gesetz, ergibt sich also gerade nicht als Einzelfall-Entscheidung.

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