Dies ist eine Diskussion zu Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt innerhalb des Forums Markenrecht
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| Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt Aus dem Bereich "Definition und Schutzfristen" geht für mich leider keine eindeutige Lösung für das Dilemma des A hervor. Nehmen wir an, A - als Personengruppe zu verstehen - möchte ein einheitliches Tshirt für eine Abschlussklasse drucken lassen. Ist es dem Besitzer B des fotografierten Gegenstandes möglich, die Gruppe A anzuzeigen, selbst, wenn das Foto schon im Internet auf diversen Tuning-Seiten, die nicht B selbst betreibt, zu finden ist? Das Foto des Automobils wurde am PC verfremdet - als Comic, das Nummernschild geändert und Farben wurden ebenfalls verändert. Muss die Gruppe A nun um einen Rechtsstreit fürchten oder gibt es dafür gar keine Grundlagen? Ferner: Darf A ein Auto - nicht komerziell! - abdrucken lassen, sofern es verfremdet ( ohne Logo) und umgebaut/getunt ist? Vielen Dank für jeden Antwort! |
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| AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt Zitat:
Zitat:
Der Besitzer des Gegenstandes ist in Hinblick auf die Nutzung des Fotos in urheberrechtlicher Hinsicht irrelevant - es sei denn, er ist auch der Fotograf. Der Besitzer des Gegenstandes hat das Eigentumsrecht an diesem. Damit kann er in gewissen Grenzen auch in die wirtschaftliche und sonstige Verwertung von Abbildungen dieses Eigentums eingreifen - die Betonung liegt aber auf "in gewissen Grenzen". Dabei spielt es dann z.B. wieder eine entscheidende Rolle, wie und wo der Gegenstand fotografiert wurde.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt sagen wir, es sei ein Foto von einem Auto. Der Besitzer B ist der Macher des Fotos. Fällt ein seehr verändertes Foto nicht unter die Kunstfreiheit? |
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| AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt Zitat:
Zitat:
Hat der Eigentümer eines Schloßparkgeländes an dort (wovon auch immer) angefertigten Fotographien allein aus seinem Recht als Grundstückseigentümer ein Alleinverwertungsrecht? Zitat:
Du mußt nicht erst das Grundrecht auf Kunstfreiheit bemühen, um zur Veröffentlichung und Verwertung eines selbsterschaffenen Werks berechtigt zu sein, ohne daß dies der Zustimmung des Fotorechteinhabers bedürfte. Es "genügt", wenn von Dir etwas wirklich Künstlerisch-Eigenes zum Ausdruck gebracht wird, wenn also das "alte", von Dir bei der Erschaffung Deines Werks benutzte Foto in seiner Aussage hinter Deinem Kunstwerk genügend "weit" zurückbleibt, § 24 UrhG ( Freie Benutzung ). Wann ist ein Kunstwerk bei der Erschaffung eines neuen Werks "frei benutzt", wann darf es somit zustimmungsfrei veröffentlicht/verwertet werden? Gar nicht so selten verheddern sich in Rechststreitigkeiten wegen angeblich "unfreier" (d.h. weiterhin zustimmungspflichtiger) Benutzung alle damit befassten Gerichte ( Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof ) in unterschiedlichen Meinungen zum Eigenständigkeits-Charakter des unter Benutzung des Altwerks erschaffenen Erzeugnisses ( Kunstwerk? Umbearbeitung? Entstellung? ) Zitat:
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| AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt Was wäre, wenn das Vehikel nur ein Motiv ist, das als Pars pro Toto nur ein Teil des Ganzen darstellt. Ein Eiswürfel z.B. die Kälte, ein Trabant meinetwegen die (vor-)Wende-Teit. dann geht es im eigentlichen nich um DEN Gegenstand, sondern um irgend einen Gegenstand der gleichen Optik/Verwendung. danke! |
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| AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt Zitat:
Zitat:
Zitat:
Das ist bei einer "Bearbeitung" regelmäßig nicht der Fall - nicht zufällig bestimmt das UrhG ja gerade, daß die Bearbeitung eines bestehenden Werkes nur mit Erlaubnis des Urhebers erfolgen darf. Ist auch logisch - ein eigenes Werk unter Benutzung eines anderen Werkes zu schaffen ist schon per Definitionem etwas völlig anderes als ein bestehendes Werk zu bearbeiten. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt was wäre, wenn das Foto selbst ZUFÄLLIG auf einem Foto drauf gewesen wäre, was A geschossen hat von ein paar Freunden? Dann hat A doch das Recht daran oder nicht? Weil qualitativ ist es ja dann minderwertiger und es ist nicht zentrales Motiv des Fotos des B |
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| AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt Zitat:
Denkbar ist, daß §57 UrhG anwendbar wäre: § 57 UrhG Unwesentliches Beiwerk Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Die Schilderung des Ausgangsfalles klingt allerdings vollkommen anders. Und wie gesagt: letztlich immer eine Einzelfallabwägung.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Benutzung eines Lichtbildes für Tshirt Zitat:
Welche Rechte hätte der Grundstückseigentümer aus seinem Eigentumsrecht an der Verwertung von Fotos, die "nur" von seinem Grund und Boden aus aufgenommen wurden, aber deren Motiv ( Himmelserscheinungen, Fremde Gebäude, ...) kein Eigentum des Grundstückseigentümers zeigen? Zitat:
Zitat:
http://www.haus.de/PH2H/PH2HV/ph2hv....tml&suchworte= Zitat:
Die letztliche Entscheidung richtet sich aber nach dem - vom Einzelfall unabhängigen- Recht und Gesetz, ergibt sich also gerade nicht als Einzelfall-Entscheidung. 11 |
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