Dienstag, 1. September 2009, 10:00

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Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers?

Dies ist eine Diskussion zu Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers? innerhalb des Forums Markenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.07.2010, 14:46
Boardneuling
 
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Angry Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers?

Der X bietet als Privatperson das Produkt des Herstellers F in einem Internetauktionshaus an.

Hersteller S ist ebenfalls Produzent eines von Zweck und Funktionsprinzip identischen Produktes.

Zur besseren Auffindung durch die Auktionshaus-Suche, betitelt der X sein Inserat zusätzlich zur richtigen Bezeichnung des von ihm angebotenen Produktes dieses noch mit der Artikelbezeichnung des Herstellers S, da dieser einen höheren Marktanteil besitzt und mehr potentielle Kunden nach dem Produkt des Herstellers S anstelle des Produktes von F suchen.

Hersteller S wird auf das Inserat bei Auktionshaus aufmerksam und bemerkt die falsche Kennzeichnung des Angebotes.

Daraufhin verfasst er eine Email an das Auktionshaus und lässt das Angebot löschen. Zusätzlich forder S vom Internetauktionshaus die Nutzerdaten des X an. Das Autkionshaus lässt diese dem S zukommen.

Es sei darauf, dass X ausdrücklich als Privatmann aufgetreten war und als solcher zu erkennen.

1.) War die Löschung des Angebotes zulässig?
2.) War die Herausgabe der Daten an Hersteller S, zulässig?

Viele Grüße,

Prechi
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Alt 02.07.2010, 08:09
V.I.P.
 
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AW: Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers?

Schaumama in die Gesetzeslage:
Zitat:
§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, (...)
5.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
(...)
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
So, dann gibt es noch das Patentgesetz. Dort steht in § 23:
"Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten."

Hübsch auch
Zitat:
§ 140b
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden (...)
Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 02.07.2010, 17:08
V.I.P.
 
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AW: Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers?

Zitat:
Zitat von prechi Beitrag anzeigen
Der X bietet als Privatperson Produkt des Herstellers F an ... betitelt sein Inserat zusätzlich zur richtigen Bezeichnung des von ihm angebotenen Produktes dieses noch mit der Artikelbezeichnung des Herstellers S.

1.) War die Löschung des Angebotes zulässig?
Je nach der konkreten Angebotsgestaltung vielleicht nein.

Zitat:
2.) War die Herausgabe der Daten an Hersteller S, zulässig?
Vielleicht dann, wenn X sich damit (in den Nutzungs-AGB?) damit einverstanden erklärt hatte; ansonsten vielleicht einfach deshalb, damit der Portalbetreiber der Gefahr eines Rechtsstreits mit dem (vermeintlich) in seinen Rechten verletzten S entgehen kann.

Unklar ist, ob hier eine MARKENMÄSSIGE Benutzung des für den S geschützten Kennzeichens vorgelegen haben könnte:

Denn wenn zweifelsfrei klar wäre, daß es sich bei dem angebotenen Artikel um einen der Marke ABC handelt, dann kann die Benutzung des (für den Dritten geschützten) Kennzeichens XYZ bloß zu dem Zweck, Interessenten auf das eigene Angebot zu locken, nicht als unzulässige MARKENBENUTZUNG nach dem Markengesetz geahndet werden.

Hier dürfte es sich meines Erachtens höchstens um eine nach WETTBEWERBSRECHT unzulässige unlautere vergleichende Werbung handeln können ( " Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht." ) --> Wetbewerbsrechtlichen Vorschriften unterfallen nur gewerbliche Anbieter.

Markenrechtlich unzulässig wäre es erst/nur, wenn eine Ware unter einem für S geschützten Kennzeichen ( XYZ ) angeboten würde, d.h. wenn das Zeichen "XYZ" zu Kennzeichnungszwecken ( = markenmäßig ) benutzt würde; und sofern diese Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" erfolgen würde. Nun soll nach Meinung einiger auch das "Privat-Inserat" über eine Online-Verkaufsplattform markenrechtlich "im geschäftlichen Verkehr" erfolgen und Markenrecht anwendbar machen können ...

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  #4 (permalink)  
Alt 03.07.2010, 00:23
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AW: Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers?

Hallo once,

die deutlich erkennbare und zugegebene Ausnutzung der Bekanntheit einer Marke sollte jedem Marktteilnehmer bewusst und untersagt sein.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #5 (permalink)  
Alt 03.07.2010, 12:59
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AW: Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers?

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
die deutlich erkennbare und zugegebene Ausnutzung der Bekanntheit einer Marke sollte jedem Marktteilnehmer bewusst und untersagt sein.
Unter welchen Voraussetzungen der Inhaber einer Marke Ansprüche gegen einen Dritten geltend machen kann, ergibt sich aus dem Gesetz.

Wenn in der Verkaufsanzeige für z.B. ein (neues) Mercedes-Benz-Cabriolet auch ein für z.B. BMW geschütztes Markenzeichen auftaucht ( in der Erwartung, daß auf diese Anzeige dann von Suchmaschinen bei der Eingabe des Zeichens "BMW" verwiesen wird ), dann wird das Markenzeichen "BMW" eben nicht "für die angebotenen Waren" ( Kraftfahrzeuge ) benutzt, d.h. nicht zu dem Zweck, die angebotene Ware ihrer betrieblichen Herkunft nach von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden; d.h. nicht "markenmäßig". Denn es soll in der Anzeige aufgrund der Benutzung des Markenzeichens "Mercedes-Benz" ja unmißverständlich klar sein, aus wessen Unternehmensverantwortlichkeit die gekennzeichnete Ware stammt.

Die "Ausnutzung der Bekanntheit" ist markengesetzlich dort relevant, wo es sich um die Benutzung eines einer BEKANNTEN Marke markenähnlichen Zeichens für UNÄHNLICHE Waren/Dienstleistungen wie die für die Bekannte Marke geschützten handelt; wenn etwa unter der Marke "Rollex" vergoldetes Grill-Besteck angeboten würde ...

BGH:

"Tatbestand: Von TV-Spielfilm durchgeführtes Preisrätsel, bei dem ein mit dem Emblem der Mast Jägermeister AG (nachfolgend: Jägermeister AG) versehener Ferrari 456 M GTA ausgelobt wurde.

(...)

Der Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG [ Ausnutzung/Schädigung von Ruf/Bekanntheit bekannter Marken] setzt grundsätzlich einen markenmäßigen Gebrauch voraus. Maßgeblich ist insoweit, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als Zeichen eines bestimmten Unternehmens benutzt wird oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt. Im erstgenannten Fall liegt ein kennzeichenmäßiger Gebrauch vor. Von einer markenmäßigen Benutzung der Marken "Ferrari" und "Ferrari-Pferd" ist auszugehen, da sie zur Kennzeichnung der Herkunft des ausgelobten Preises und daher herkunftshinweisend verwendet wurden."
http://lexetius.com/2005,3442

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  #6 (permalink)  
Alt 05.07.2010, 20:34
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Exclamation AW: Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers?

Der X hat den geschützten Markennamen, der der Kennzeichnung des Produktes auch beim Hersteller dient, wie folgt in der Angebotsbeschreibung angeboten:

"Neue [ECHTER MARKENNAME DES ANGEBOTENEN PRODUKTES] / [MARKENNAME DES HERSTELLERS S ZUR BESSEREN AUFFINDBARKEIT] - M70"

Wie steht es mit §14 Abs. 2 MarkenG:
Zitat:
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr...


Hier steht im "GESCHÄFTLICHEN VERKEHR". Das Angebot war aber ausdrück als Kauf von Privat erkennbar. Dies wurde sogar in der näheren Angebotsbeschreibung erwähnt.

Das Onlineauktionshaus hat in seiner Datenschutzerklärung den Hinweis, dass bei gemeldeten Verletzungen der Markenrechte von Teilnehmern des eigenen "Rechteinhaber Programms" es (also das Auktionshaus) sich vorenthält die Nutzerdaten herauszugeben.

Gleichzeitig betont das Onlineauktionshaus allerdings auch, dass eine Datenherausgabe in den Fällen nicht notwendig ist und auch nicht seitens des Auktionshauses stattfindet, in denen dem Rechteinhaber zumutbar ist, zunächst über den eigenen Marktplatz Kontakt zum Verkäufer (hier den X) aufzunehmen.

Wie sieht es jetzt aus?

Danke schonmal im Voraus.

Prechi
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  #7 (permalink)  
Alt 05.07.2010, 21:04
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AW: Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers?

Zitat:
Hier steht im "GESCHÄFTLICHEN VERKEHR". Das Angebot war aber ausdrück als Kauf von Privat erkennbar. Dies wurde sogar in der näheren Angebotsbeschreibung erwähnt.
Wenn ich dich küsse, ist das privat. Wenn ich dir etwas verkaufe, dann ist das was für ein Verkehr?

Im Zweifel ein geschäftlicher.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #8 (permalink)  
Alt 05.07.2010, 21:36
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AW: Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers?

Zitat:
Zitat von prechi Beitrag anzeigen
Wie steht es mit §14 Abs. 2 MarkenG:

Hier steht im "GESCHÄFTLICHEN VERKEHR". Das Angebot war aber ausdrück als Kauf von Privat erkennbar. Dies wurde sogar in der näheren Angebotsbeschreibung erwähnt.
Wie der Verkäufer seine Verkaufstätigkeit SELBST bezeichnet hat ("Verkauf von Privat!") ist unerheblich; maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Zitat:
Indizien für ein geschäftsmäßiges Handeln können sein:

- eine Vielzahl von Transaktionen als Verkäufer innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes (nach LG Berlin ca. 40 innerhalb von 5 Monaten)
- der Verkauf von ähnlichen Waren
- der Verkauf von Neuwaren
- der vermeintlich private Verkauf für den eigenen Betrieb
- der Verkauf von Waren, die vorher angekauft wurden (Trödel)
- der Verkauf von Waren für andere
http://www.internetrecht-rostock.de/...wg-markeng.htm

Zitat:
Wenn ich dir etwas verkaufe, dann ist das was für ein Verkehr?

Im Zweifel ein geschäftlicher.
Diese Ansicht entspricht nicht dem Gesetz:

"Der Begriff [ des "geschäftlichen Verkehrs" im Sinne des Markenrechts ] ist weit auszulegen. Hierunter fällt
jede selbstständige wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes
Handeln ist; die Verfolgung eines Erwerbszwecks ist hierbei ebenso wenig erforderlich wie eine Gewinnerzielungsabsicht. Entscheidend ist damit im vorliegenden Zusammenhang, ob die Benutzung der Marke im Rahmen einer planmäßigen, auf gewisse Dauer angelegten Verkaufstätigkeit erfolgt ist, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit der Vornahme lediglich privater Gelegenheitsverkäufe nicht mehr zu erklären ist.

Für die Frage, ob ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen Verkaufsangebote auf einer Internet-Auktionsplattform im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs erfolgen, ist stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise entzieht.
Abzustellen ist insbesondere auf die Dauer der erkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots."

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.10.2007 - Az. 2/03 O 192/07
http://medien-internet-und-recht.de/...ir_dok_id=1459

"Eine edle Brosche im Cartier-Stil"

Markenrechtliche Ansprüche (§ 14 MarkenG) bestehen nicht.

Es fehlt an einer markenmäßigen Benutzung der Bezeichnung "Cartier". Eine Bezeichnung wird markenmäßig benutzt, wenn ihre Verwendung auch dazu dient, das gekennzeichnete Produkt von anderen Waren zu unterscheiden und die Herkunft der Ware zu kennzeichnen. Dem Markeninhaber steht ein Verbotsanspruch immer dann zu, wenn die Benutzung der Marke geeignet ist, die Herkunftsgarantie, die die Hauptfunktion der Marke darstellt, zu gefährden.

Die Beklagten haben mit ihrer Werbung „eine edle Brosche im Cartier-Stil“ jedoch nicht den Eindruck erweckt, bei der von ihnen angebotene Brosche handele es sich um Cartier-Schmuck. Sie haben die Brosche hinsichtlich deren Stil als einem Schmuckstück von Cartier vergleichbar angepriesen und damit die Wertschätzung dieses Kennzeichens unlauter ausgenutzt, nicht jedoch die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Ein Eindruck, dass eine Verbindung zwischen der betroffenen Ware und der Inhaberin der Marke "Cartier" besteht, ... kann bei der beanstandeten Beschreibung „im Cartier-Stil“ nicht aufkommen. (...)

OLG Frankfurt Urteil vom 27.07.2004 - 6 W 80/04
Ebay - "Cartier-Plagiate"
http://www.beckmannundnorda.de/cartierstil.html

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  #9 (permalink)  
Alt 05.07.2010, 21:57
Boardneuling
 
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Thumbs up AW: Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers?

Klasse! Vielen Dank! Wie sieht es jetzt aber mit der Herausgabe der Daten des X an den Hersteller S aus?

Hat das Internetauktionshaus gegen seine eigene Datenschutzerklärung verstoßen, da dort ja steht es werde keine Daten herausgeben wenn dem Hersteller S eine vorherige Kontaktaufnahme zum X über die Marktplatzplattform, ohne größere Umstände, möglich ist?!

Grüße,

Prechi
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