Dies ist eine Diskussion zu Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers? innerhalb des Forums Markenrecht
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| Hersteller S ist ebenfalls Produzent eines von Zweck und Funktionsprinzip identischen Produktes. Zur besseren Auffindung durch die Auktionshaus-Suche, betitelt der X sein Inserat zusätzlich zur richtigen Bezeichnung des von ihm angebotenen Produktes dieses noch mit der Artikelbezeichnung des Herstellers S, da dieser einen höheren Marktanteil besitzt und mehr potentielle Kunden nach dem Produkt des Herstellers S anstelle des Produktes von F suchen. Hersteller S wird auf das Inserat bei Auktionshaus aufmerksam und bemerkt die falsche Kennzeichnung des Angebotes. Daraufhin verfasst er eine Email an das Auktionshaus und lässt das Angebot löschen. Zusätzlich forder S vom Internetauktionshaus die Nutzerdaten des X an. Das Autkionshaus lässt diese dem S zukommen. Es sei darauf, dass X ausdrücklich als Privatmann aufgetreten war und als solcher zu erkennen. 1.) War die Löschung des Angebotes zulässig? 2.) War die Herausgabe der Daten an Hersteller S, zulässig? Viele Grüße, Prechi |
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| AW: Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers? Schaumama in die Gesetzeslage: Zitat:
"Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten." Hübsch auch Zitat:
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| AW: Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers? Zitat:
Zitat:
Unklar ist, ob hier eine MARKENMÄSSIGE Benutzung des für den S geschützten Kennzeichens vorgelegen haben könnte: Denn wenn zweifelsfrei klar wäre, daß es sich bei dem angebotenen Artikel um einen der Marke ABC handelt, dann kann die Benutzung des (für den Dritten geschützten) Kennzeichens XYZ bloß zu dem Zweck, Interessenten auf das eigene Angebot zu locken, nicht als unzulässige MARKENBENUTZUNG nach dem Markengesetz geahndet werden. Hier dürfte es sich meines Erachtens höchstens um eine nach WETTBEWERBSRECHT unzulässige unlautere vergleichende Werbung handeln können ( " Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht." ) --> Wetbewerbsrechtlichen Vorschriften unterfallen nur gewerbliche Anbieter. Markenrechtlich unzulässig wäre es erst/nur, wenn eine Ware unter einem für S geschützten Kennzeichen ( XYZ ) angeboten würde, d.h. wenn das Zeichen "XYZ" zu Kennzeichnungszwecken ( = markenmäßig ) benutzt würde; und sofern diese Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" erfolgen würde. Nun soll nach Meinung einiger auch das "Privat-Inserat" über eine Online-Verkaufsplattform markenrechtlich "im geschäftlichen Verkehr" erfolgen und Markenrecht anwendbar machen können ... 11 |
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| AW: Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers? Hallo once, die deutlich erkennbare und zugegebene Ausnutzung der Bekanntheit einer Marke sollte jedem Marktteilnehmer bewusst und untersagt sein. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers? Zitat:
Wenn in der Verkaufsanzeige für z.B. ein (neues) Mercedes-Benz-Cabriolet auch ein für z.B. BMW geschütztes Markenzeichen auftaucht ( in der Erwartung, daß auf diese Anzeige dann von Suchmaschinen bei der Eingabe des Zeichens "BMW" verwiesen wird ), dann wird das Markenzeichen "BMW" eben nicht "für die angebotenen Waren" ( Kraftfahrzeuge ) benutzt, d.h. nicht zu dem Zweck, die angebotene Ware ihrer betrieblichen Herkunft nach von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden; d.h. nicht "markenmäßig". Denn es soll in der Anzeige aufgrund der Benutzung des Markenzeichens "Mercedes-Benz" ja unmißverständlich klar sein, aus wessen Unternehmensverantwortlichkeit die gekennzeichnete Ware stammt. Die "Ausnutzung der Bekanntheit" ist markengesetzlich dort relevant, wo es sich um die Benutzung eines einer BEKANNTEN Marke markenähnlichen Zeichens für UNÄHNLICHE Waren/Dienstleistungen wie die für die Bekannte Marke geschützten handelt; wenn etwa unter der Marke "Rollex" vergoldetes Grill-Besteck angeboten würde ... BGH: "Tatbestand: Von TV-Spielfilm durchgeführtes Preisrätsel, bei dem ein mit dem Emblem der Mast Jägermeister AG (nachfolgend: Jägermeister AG) versehener Ferrari 456 M GTA ausgelobt wurde. (...) Der Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG [ Ausnutzung/Schädigung von Ruf/Bekanntheit bekannter Marken] setzt grundsätzlich einen markenmäßigen Gebrauch voraus. Maßgeblich ist insoweit, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als Zeichen eines bestimmten Unternehmens benutzt wird oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt. Im erstgenannten Fall liegt ein kennzeichenmäßiger Gebrauch vor. Von einer markenmäßigen Benutzung der Marken "Ferrari" und "Ferrari-Pferd" ist auszugehen, da sie zur Kennzeichnung der Herkunft des ausgelobten Preises und daher herkunftshinweisend verwendet wurden." http://lexetius.com/2005,3442 11 |
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| Der X hat den geschützten Markennamen, der der Kennzeichnung des Produktes auch beim Hersteller dient, wie folgt in der Angebotsbeschreibung angeboten: "Neue [ECHTER MARKENNAME DES ANGEBOTENEN PRODUKTES] / [MARKENNAME DES HERSTELLERS S ZUR BESSEREN AUFFINDBARKEIT] - M70" Wie steht es mit §14 Abs. 2 MarkenG: Zitat:
Hier steht im "GESCHÄFTLICHEN VERKEHR". Das Angebot war aber ausdrück als Kauf von Privat erkennbar. Dies wurde sogar in der näheren Angebotsbeschreibung erwähnt. Das Onlineauktionshaus hat in seiner Datenschutzerklärung den Hinweis, dass bei gemeldeten Verletzungen der Markenrechte von Teilnehmern des eigenen "Rechteinhaber Programms" es (also das Auktionshaus) sich vorenthält die Nutzerdaten herauszugeben. Gleichzeitig betont das Onlineauktionshaus allerdings auch, dass eine Datenherausgabe in den Fällen nicht notwendig ist und auch nicht seitens des Auktionshauses stattfindet, in denen dem Rechteinhaber zumutbar ist, zunächst über den eigenen Marktplatz Kontakt zum Verkäufer (hier den X) aufzunehmen. Wie sieht es jetzt aus? Danke schonmal im Voraus. Prechi |
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| AW: Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers? Zitat:
Im Zweifel ein geschäftlicher. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Auskunftsrecht des Hersteller gegenüber Internetauktionshaus auf persönliche Daten des Verkäufers? Zitat:
Zitat:
Zitat:
"Der Begriff [ des "geschäftlichen Verkehrs" im Sinne des Markenrechts ] ist weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbstständige wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist; die Verfolgung eines Erwerbszwecks ist hierbei ebenso wenig erforderlich wie eine Gewinnerzielungsabsicht. Entscheidend ist damit im vorliegenden Zusammenhang, ob die Benutzung der Marke im Rahmen einer planmäßigen, auf gewisse Dauer angelegten Verkaufstätigkeit erfolgt ist, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit der Vornahme lediglich privater Gelegenheitsverkäufe nicht mehr zu erklären ist. Für die Frage, ob ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen Verkaufsangebote auf einer Internet-Auktionsplattform im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs erfolgen, ist stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise entzieht. Abzustellen ist insbesondere auf die Dauer der erkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots." LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.10.2007 - Az. 2/03 O 192/07 http://medien-internet-und-recht.de/...ir_dok_id=1459 "Eine edle Brosche im Cartier-Stil" Markenrechtliche Ansprüche (§ 14 MarkenG) bestehen nicht. Es fehlt an einer markenmäßigen Benutzung der Bezeichnung "Cartier". Eine Bezeichnung wird markenmäßig benutzt, wenn ihre Verwendung auch dazu dient, das gekennzeichnete Produkt von anderen Waren zu unterscheiden und die Herkunft der Ware zu kennzeichnen. Dem Markeninhaber steht ein Verbotsanspruch immer dann zu, wenn die Benutzung der Marke geeignet ist, die Herkunftsgarantie, die die Hauptfunktion der Marke darstellt, zu gefährden. Die Beklagten haben mit ihrer Werbung „eine edle Brosche im Cartier-Stil“ jedoch nicht den Eindruck erweckt, bei der von ihnen angebotene Brosche handele es sich um Cartier-Schmuck. Sie haben die Brosche hinsichtlich deren Stil als einem Schmuckstück von Cartier vergleichbar angepriesen und damit die Wertschätzung dieses Kennzeichens unlauter ausgenutzt, nicht jedoch die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Ein Eindruck, dass eine Verbindung zwischen der betroffenen Ware und der Inhaberin der Marke "Cartier" besteht, ... kann bei der beanstandeten Beschreibung „im Cartier-Stil“ nicht aufkommen. (...) OLG Frankfurt Urteil vom 27.07.2004 - 6 W 80/04 Ebay - "Cartier-Plagiate" http://www.beckmannundnorda.de/cartierstil.html 11 |
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| Klasse! Vielen Dank! Wie sieht es jetzt aber mit der Herausgabe der Daten des X an den Hersteller S aus? Hat das Internetauktionshaus gegen seine eigene Datenschutzerklärung verstoßen, da dort ja steht es werde keine Daten herausgeben wenn dem Hersteller S eine vorherige Kontaktaufnahme zum X über die Marktplatzplattform, ohne größere Umstände, möglich ist?! Grüße, Prechi |
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