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Apple gegen "eiPott" - Eierbecher

Dies ist eine Diskussion zu Apple gegen "eiPott" - Eierbecher innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 20.09.2010, 23:22
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Apple gegen "eiPott" - Eierbecher

Das OLG Hamburg hat eine auf Antrag von Apple erlassene einstweilige Verfügung gegen den Vertrieb von Eierbechern unter der Bezeichnung "EiPott" bestätigt. Denn die für Apple eingetragene EU-Marke IPOD, die seit dem 6. 9. 2007 (auch) für die Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ eingetragen ist, begründe wegen der (klanglichen) Ähnlichkeit der Zeichen IPOD und eiPott eine Verwechslungsgefahr.

"Der Ansicht des Landgerichts, die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen würde durch den klar erkennbaren und eindeutigen Sinngehalt des Zeichens „eiPott“ neutralisiert, vermag sich der Senat nicht anzuschließen."

Fragwürdig ist die darüberhinaus vertretene Ansicht des OLG Hamburg, aus der EU-Marke IPOD könnten außerdem erweiterte Verbots-Ansprüche nach den Schutzvorschriften für "bekannte Marken" geltend gemacht werden.

Denn die fragliche Gemeinschaftsmarke IPOD ist ins Blaue hinein für ALLE erdenklichen Waren und Dienstleistungen eingetragen worden ( u.a. Naturharze im Rohzustand, Brutapparate für Eier; Münzen; Asbest; Bürstenmachermaterial; Eier; Milch- und Milchprodukte; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; undsoweiterundsofort. ), also für eine Vielzahl von Waren, deren Vermarktung unter der Bezeichnung IPOD mit Sicherheit niemals beabsichtigt ist.

( Lustigerweise wurde für die am 18.11.2005 angemeldete, am 6.9.2007 eingetragene EU-Marke IPOD die Priorität des Anmeldetags der US-Marke no. 78/653667 IPOD vom 18.Juni 2005 in Anspruch genommen. Eigentlich ist bei einer nicht rechtserhaltenden Benutzung in den zurückliegenden 5 Jahren eine Marke ( jedenfalls für die nicht benutzten Waren/Dienstleistungen ) wieder löschungsreif - allerdings beginnt die 5-jährige Benutzungsschonfrist erst mit der Eintragung der Marke ... )

Der erweiterte Bekanntheitsschutz greift allerdings nur/erst insoweit, als das ähnliche Nachahmungszeichen für UNÄHNLICHE Waren benutzt würde wie diejenigen, für welche die Marke eingetragen ist, d.h. sofern eine ähnlichkeitsbedingte Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wäre.

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