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Aehnlichkeit mit eingetragener Marke

Dies ist eine Diskussion zu Aehnlichkeit mit eingetragener Marke innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 12.03.2009, 07:20
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Unhappy Aehnlichkeit mit eingetragener Marke

nehmen wir an, jemand fuehrt eine Firmenbezeichnung bestehend aus 2 Worten, wobei das erste ein Kunstwort aus zwei Wortteilen, nehmen wir als Beispiel "Hasenwetter" ist und das zweite die Branche bezeichnet also zum Beispiel Eisladen. Die Firma Hasenwetter Eisladen bietet eine Dienstleistung an (nein, sie verkauft kein Eis sondern eine Dienstleistung- ist ja fiktiv), die ausschliesslich regional begrenzt interessant ist, also c.a im Umkreis von 3 km um den Firmenstandort. Da das Geschaeft gut laeuft und immer mehr Kunden den kreativen Namen loben, wird beschlossen, diesen Namen eintragen zu lassen. Das ist vor c.a 3Jahren erfolgreich geschehen. Nun bietet in der Naehe (c.a 1km weiter) eine Firma eine Dienstleistung (die selbe Dienstleistung wie "Hasenwetter Eisladen") an und nennt sie "HasenBlumenWetter". Die Aehnlichkeit liegt auf der Hand, aber es ist eben nicht das selbe. Kann Firma "Hasenwetter" dagegen vorgehen und wenn ja wie? Wenn moeglich wuerde Firma "Hasenwetter" gern den soften Weg gehen und es erstmal mit einem persoenlichen Gespraech versuchen, aber kann man dabei etwas falsch machen (evtl. Rechte verwirken oder sowas) und was, wenn das nicht fruchtet? Oder ist durch das Einfuegen eines weiteren Wortteiles ein neuer Name entstanden (obwohl ich das seltsam faende, Hasenwetter ist einfach ein seltsames Wort und man muss bei HasenBlumenWetter ganz klar an Hasenwetter denken, wenn man sich in der Region mitn der entsprechenden Branche auseinandersetzt).
Ich hoffe, ich habe mich verstaendlich ausgedrueckt und freue mich auf Antworten.
Herzliche Gruesse
Pinkpong
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  #2 (permalink)  
Alt 16.03.2009, 20:07
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AW: Aehnlichkeit mit eingetragener Marke

Zitat:
Zitat von Pinkpong
nehmen wir an, jemand fuehrt eine Firmenbezeichnung "Hasenwetter"
Dann besteht ein Schutz nach § 15 Markengesetz dieser geschäftlichen Bezeichnung, § 5 MarkenG.

Zitat:
Es wird ... beschlossen, diesen Namen eintragen zu lassen. Das ist vor c.a 3Jahren erfolgreich geschehen.
In was wurde diese Bezeichnung eingetragen? Ins Markenregister als Marke? In welches wo geführte Markenregister? Für welche Waren/Dienstleistungen? Wann wurde die Eintragung als Marke angemeldet?

Zitat:
in der Naehe [bietet] eine Firma die selbe Dienstleistung wie "Hasenwetter Eisladen" an und nennt sie "HasenBlumenWetter". Kann Firma "Hasenwetter" dagegen vorgehen ?
Als Inhaber von Unternehmenskennzeichenrechten an der Firmenbezeichnung "Hasenwetter" könnten vielleicht Ansprüche nach § 15 MarkenG geltend gemacht werden.

Als Inhaber einer Registermarke "Hasenwetter" könnten vielleicht Ansprüche nach § 14 MarkenG geltend gemacht werden.

Zitat:
und wenn ja wie?
a) Gerichtlich per Klage, gerichtet auf zukünftige Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung X für ein Unternehmen in regionaler Nähe und in der Branche Y in der Werbung, auf Geschäftspapieren, im Geschäftslokal, usw.

b) außergerichtlich nach Belieben.

Zitat:
Wenn moeglich wuerde Firma "Hasenwetter" gern den soften Weg gehen und es erstmal mit einem persoenlichen Gespraech versuchen, aber kann man dabei etwas falsch machen (evtl. Rechte verwirken oder sowas) und was, wenn das nicht fruchtet?
Wenn außergerichtlich keine Einigung erzielt würde, könnte/müßte man sich überlegen, ob man sein vermeintliches Recht gerichtlich durchsetzen möchte.

Zitat:
ist durch das Einfuegen eines weiteren Wortteiles ein neuer Name entstanden (obwohl ich das seltsam faende, Hasenwetter ist einfach ein seltsames Wort und man muss bei HasenBlumenWetter ganz klar an Hasenwetter denken, wenn man sich in der Region mitn der entsprechenden Branche auseinandersetzt).
Der Maßstab für ein Verbotsrecht gegenüber Nicht-Identischen Zeichen ist ungefähr, inwieweit die beiden Namen in den betreffenden Verkehrskreisen als einander so ähnlich aufgefaßt werden, daß die Gefahr von "Verwechslungen" bestehen könnte - wobei das (Nicht-)Bestehen einer Verwechslungsgefahr keine einem Beweis zugängliche Tatfrage sein soll, sondern eine dem Richterurteil zu überlassende "Rechtsfrage".

Dabei soll die Ähnlichkeit auch davon abhängen, wie "unterscheidungskräftig" eine Bezeichnung (inzwischen geworden) ist. Je "auffälliger", "ungewöhnlicher", "bekannter" eine Bezeichnung (geworden) ist, d.h. je besser sie geeignet erscheint, damit gekennzeichnete Waren/Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen, desto eher sollen Nachahmungszeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als "ähnlich" im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr aufgefaßt werden, d.h. als Hinweis auf eine (vermeintliche) Verantwortlichkeit des "eigentlichen" Markeninhabers auch für die unter der "ähnlichen" Bezeichnung offerierten Waren/Dienstleistungen. ( Im einzelnen ist die Ähnlichkeits-Beurteilung recht verworren, und erfahrungsgemäß ohne Kenntnis des konkreten Einzelfalls und der exakten Marken- und Firmenbezeichnungen ABSOLUT unmöglich. )

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  #3 (permalink)  
Alt 13.04.2009, 21:38
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AW: Aehnlichkeit mit eingetragener Marke

Herzlichen Dank, ich denke ungefaehr ich habs verstanden :-).
Der Firmenname ist als Marke eingetragen (also beim dt. Patent und Markenamt) fuer nunja, eben den bereich in dem die Firma taetig ist, hm... mal rein fiktiv natuerlich: Musikunterricht.
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