Dies ist eine Diskussion zu Ähnlicher Firmenname möglich? innerhalb des Forums Markenrecht
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| Ähnlicher Firmenname möglich? nehmen wir mal an, es existiert eine Firma "AB-Firma" und ein anderer möchte eine Firma mit dem Namen "A&B-Firma" eröffnen. Würde es dabei Probleme geben? Gruß TanCok |
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| AW: Ähnlicher Firmenname möglich? Das kommt darauf an, ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Da müsste man schon den genauen Namen und die Branche wissen. Mit A und B kann man die Frage nicht beantworten.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Ähnlicher Firmenname möglich? |
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| AW: Ähnlicher Firmenname möglich? Klangliche Identität - ein Indiz für einen möglicherweise verwechslungsträchtigen Ähnlichkeitseindruck in den angesprochenen Verkehrskreisen. KAR / CAR : In Bezug auf die Waren-/Dienstleistungen "Auto", "Autohandel" ist (der englische Begriff für Auto ) "car" vermutlich derart beschreibend, d.h. unterscheidungsschwach, daß schon allerkleinste Abweichungen ( CAR <--> KAR ) ausreichen könnten, damit keine Verbotsansprüche mehr gestellt werden könnten. 11 |
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| AW: Ähnlicher Firmenname möglich? M.E. gilt das erst mal nur für Firmennamen am selben Ort. |
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| AW: Ähnlicher Firmenname möglich? Hallo, ich habe eine ähnliche Frage und möchte daher diesen Thread nutzen. Wie weit reicht das Markenrecht eigentlich? Beispielweise wenn eine Firma den Namen ProMar eingetragen hätte und sich beispielsweise eine Beratung im Maschinenbau anbieten würde. Eine Privatperson möchte eine Internetseite "erschaffen", welche wie folgt lauten könnte: ProMar-Zuhörer - diese Internetseite beschäftigt sich nicht mit der vorgenannten Beratung und hat auch ansonsten keine finanzielle Umsätze. (Man nehme an, es handel sich bei dem eingetragenen Namen tatsächlich um einen derartigen Namen) - eine Verwechslungsgefahr wäre also eigentlich ausgeschlossen, vorgenannte Verwechslungsgefahr könnte nur dadurch entstehen, dass der Markenname unverändert in der Adresse und auf der Internetseite, mit obengenannten Zusatz verwendet wird. Wie sehe vorgenannte Situation aus, wenn man den Namen ProMar ohne Zusatz verwenden möchte - jedoch weiterhin keinen kommerziellen Gedanken damit verfolgt? Vielen Dank für kommende Antworten. Geändert von XPloder (28.08.2010 um 18:03 Uhr). |
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| AW: Ähnlicher Firmenname möglich? Will man Zubehör verhökern orientiere man sich an § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft. Wenn man "keine finanzielle Umsätze" macht und "weiterhin keinen kommerziellen Gedanken damit verfolgt", dann ist das hübsch formuliert. Entscheidend ist aber die des Gesetzgebers vom Benutzen einer "Marke im geschäftlichen Verkehr": § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch Ähnliches gilt für Firmennamen und Werktitel usw: § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch Dabei nützt es wenig, wenn man keinen Umsatz erzielt oder verspricht, sämtliche Gewinne bei Greenpeace abzuliefern .Gruß aus Berlin, Gerd PS. Man beachte außer der Verwechslungsgefahr in beiden §§ auch noch die Gefahr der Rufausbeutung und Rufschmälerung - und neuerdings auch die Gefahr der "Verwässerung einer Marke"! |
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| AW: Ähnlicher Firmenname möglich? Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ein sogenannter geschäftlicher Verkehr liegt nicht vor. Das Projekt dient lediglich der Informationsübermittlung und Aufzeigung einiger Internetseiten, wie diese nach fertigstellung aussehen könnten. Folgerichtig ist das Projekt privat. Außerdem wird durch die gedachte Internetseite keinerlei Dienstleistung erbracht und das zu lesende Thema ist weit von den Dienstleistungen/Produkten der Markeninhaber entfernt. Auch eine Verwässerung liegt nicht vor, da gewählte Marke nicht derart bekannt ist und man demzufolge aus der Verwendung des Namens keinen Nutzen ziehen kann. Eine Verwässerung liege nur dann vor, wenn der Markenname einen gewissen Bekanntheitsgrad besitzt. Diese Tatsachen würde ich so auslegen, dass jeglicher Anspruch seitens des Markeninhabers aufgrund vorgenannten Sachverhaltes erlischt. Welche Gesichtspunkte würden gegen derartige Vorhaben sprechen? (Ich bitte, nicht nur Gesetzestexte zu zitieren, sofern diese nicht mit Kommentar versehen sind, denn diese habe ich bereits gelesen und möge meinen, mich auf meiner Kenntnis nicht zu verlassen und deswegen Außenstehende befrage). Parallel zu dieser Forendiskussion wurde der Markeninhaber bereits kontaktiert und bzgl. vorgenannten Vorhabens befragt, natürlich nur beispielhaft und ohne genaue Fakten. |
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| AW: Ähnlicher Firmenname möglich? Zitat:
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| AW: Ähnlicher Firmenname möglich? Zitat:
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Oder erbringt das Unternehmen namens XYZ diese Beratungsleistungen unter der "Marke" Promar? Allein die Benutzung eines Bezeichnung als Marke begründet noch keine Markenrechte im Sinne von § 4 MarkenG. Die Benutzung einer Bezeichung als Firmenbezeichnung führt zunächst "nur" zu Rechten als "geschäftliche Bezeichnung" im Sinne von § 5 MarkenG. Die Eintragung der Marke "Promar" gewährt allerdings nur für diejenigen Waren/Dienstleistungen Markenschuitz, für welche die Marke in den zurückliegenden 5 Jahren rechtserhaltend genutzt worden waren (außer bei Marken, die "jünger" sind als 5 Jahre). Also: Für welche Marken/Dienstleistungen ist "ProMar" eingetragen, und für welche Waren/Dienstleistungen wurde die Marke rechtserhaltend benutzt? Zitat:
BGH - Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99 "Herr Shell hat im Berufungsverfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, durch die er sich gegenüber der Deutsche Shell AG verpflichtet hat, das Zeichen "shell.de" als Domain-Namen im Internet nicht mehr im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Die Homepage hat er entsprechend verändert. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit dem Beklagten die Verwendung von "shell.de" im geschäftlichen Verkehr untersagt worden ist. Ob die SHELL AG sich hinsichtlich einer Verwendung des Domain-Namens "shell.de" im geschäftlichen Verkehr auf ihre - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - überragend bekannte Wortmarke und Unternehmenskennzeichnung "Shell" stützen kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG), kann hier offenbleiben. Denn aufgrund der von Herr Shell abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung fehlt es an dem für den Unterlassungsanspruch stets vorauszusetzenden Merkmal der Begehungsgefahr, hier in der Form der Wiederholungsgefahr. Dagegen kann nicht mit dem Berufungsgericht eingewandt werden, die Beibehaltung der Internet-Adresse für eine private Homepage des Beklagten und seiner Familie erlaube es Dritten, mit dem Beklagten auch in geschäftlichen Dingen Kontakt aufzunehmen. Diese Erwägung berücksichtigt nicht hinreichend, daß es für das Handeln im geschäftlichen Verkehr auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen." Zitat:
Wie ähnlich sind sich die Waren/Dienstleistungen, für welche die Bezeichnung markenmäßig benutzt wird (d.h. um die benannten Waren/dienstleistungen von soclhen anderer anbieter zu unterscheiden) denjenigen des Markeninhabers? Zitat:
Erst der Inhaber einer bekannten Marke könnte auch dann, wenn ein markenzeichenähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr für markenwaren-UNÄHNLICHE Waren benutzt würde, d.h. auch ohne Verwechslungsgefahr, einschreiten, vorausgesetzt, daß in unlauterer, ungerechtfertigter Weise eine Ausnutzung/Beinträchtigung von Bekanntheit und Wertschätzung erfolgt ( = Rufausbeutung, Rufschädigung, Verwässerung, Bekanntheits-Ausbeutung ) 11 |
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