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Ähnlicher aber doch komplett anderer Name?

Dies ist eine Diskussion zu Ähnlicher aber doch komplett anderer Name? innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 21.09.2011, 07:58
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Ähnlicher aber doch komplett anderer Name?

"Ach wäre ich doch selber auf diese Idee gekommen"

So geht es sicher vielen, die den ein oder anderen Namen, Bezeichnung oder Überschrift lesen...und schließlich über eine Alternative grübeln - schließlich wünscht sich jeder Einzigartigkeit. Aber eben vielleicht doch mit einer gewissen Assoziation zu dem "Original".

Wie beläuft sich das jedoch mit der Ähnlichkeit und dem Markenschutz?

Beispiel:

- Deutschland sucht den Superstaubsauger (für ein Testblog)
- Germanys next Topwife
- Desperate Workwives (Blog über Arbeitsalltag)
- Gute Seiten, schlechte Seiten (Bücherempfehlungen)
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  #2 (permalink)  
Alt 22.09.2011, 10:21
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AW: Ähnlicher aber doch komplett anderer Name?

Über Ähnlichkeiten, Verwechslungs- und Verwässerungsgefahren entscheidet im Streitfall ein angerufenes Gericht - nicht die Jury von juraforum.de.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 24.09.2011, 15:05
V.I.P.
 
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AW: Ähnlicher aber doch komplett anderer Name?

Zitat:
Zitat von Famosita Beitrag anzeigen
Wie beläuft sich das jedoch mit der Ähnlichkeit
Maßgeblich ist der ( etwa durch eine Umfrage ermittelbare ) Ähnlichkeits-Eindruck, den die angesprochenen Verkehrskreis von a) den sich gegenüberstehenden Zeichen ( z.B. aus mehreren Sätzen bestehenden Wortfolgen ), und den b) jeweils gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen ( Fernsehshow <--> Internet-Meinungsseiten-Dienste ) haben.

Objektiv ließen sich vielleicht auch noch Umstände ermitteln, aus denen auf eine erhöhte "Kennzeichnungskraft" des älteren Kennzeichens geschlossen werden könnte ( z.B. Bekanntheits-Umfragen, Werbe-Aufwand, Marktanteil ... )

Anschließend soll es aber eine ( keinem Beweis zugängliche ) "Rechtsfrage" sein, ob die als erwiesen anzusehenden Tatsachen für das Gericht insgesamt den Schluß auf das Bestehen einer "Verwechslungsgefahr" rechtfertigen.

Zitat:
und dem Markenschutz?
Ungefähr gilt: der Schutz vor der Benutzung ähnlicher Zeichen reicht ca. so weit, wie ansonsten unter sämtlichen Gegebenheiten vom Gericht das Bestehen einer "Verwechslungsgefahr" erkannt würde.

Zitat:
- Deutschland sucht den Superstaubsauger (für ein Testblog)
Banal inhalts-beschreibender Werktitel für eine Fernsehunterhaltungssendung zum Thema "Gesangs-Talentsuche per Zuschauerabstimmung" ---> geringe Schutzreichweite

Hohe Bekanntheit ---> Kompensation der niedrigen Unterscheidungskraft aufgrund banal-inhaltsbescheibender Werktitel-Angabe ("Deutschland sucht den Superstar")

Staubsauger-Testblog = "unähnliche" Ware/Dienstleistung im Sinne von § 14 Absatz 2 Nr. 3 MarkenG ---> aufgrund der "Bekanntheit" der Bezeichnung auch vor der Benutzung ähnlicher Bezeichnungen bei unlauterer Ausbeutung von Wertschätzung(?) oder Bekanntheit ohne Rechtfertigungsgrund.

Rechtfertigungsgründe können z.B. die Wahrnehmung des Grundrechts auf Kunst- und Meinungsfreiheit sein. Deshalb wurde z.B. AOL das Recht verwehrt, unter Berufung auf das Markenrecht Dritten das Vermarkten von Abiturabgänger-T-Shirts unter Verwendung des AOL-Logos und einem ( an den Boris-Becker-AOL-Internetzugangsdienst-Werbe-Slogan "Bind ich denn schon drin? Das war aber eifach!" angelehnten ) Aufdruck "Bin ich jetzt schon durch oder was? Das war aber einfach ..." verbieten zu dürfen.

Zitat:
- Germanys next Topwife
- Desperate Workwives (Blog über Arbeitsalltag)
- Gute Seiten, schlechte Seiten (Bücherempfehlungen)
Da klingt nicht die leiseste inhaltliche Auseinandersetzung mit den Inhalten an, die unter den nachgeahmten (bekannten) Marken/Werktiteln angeboten werden. Ohne (eigene) Meinung wird kaum das rechtfertigende Grundrecht auf Freiheit der Meinung oder Kunst ( etwa mit den Mitteln der Parodie oder Satire ) in Anspruch genommen werden können.

Zitat:
"Ach wäre ich doch selber auf diese Idee gekommen"
Neidgenährtes Selbstmitleid mit der eigenen Fantasielosigkeit wird eher nicht als schutzwürdiges Motiv für die Verwendung nachgeahmter bekannter Wort-Kennzeichen anerkannt.

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markenschutz, namensrecht

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