Dies ist eine Diskussion zu Ähnlicher aber doch komplett anderer Name? innerhalb des Forums Markenrecht
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| Ähnlicher aber doch komplett anderer Name? So geht es sicher vielen, die den ein oder anderen Namen, Bezeichnung oder Überschrift lesen...und schließlich über eine Alternative grübeln - schließlich wünscht sich jeder Einzigartigkeit. Aber eben vielleicht doch mit einer gewissen Assoziation zu dem "Original". Wie beläuft sich das jedoch mit der Ähnlichkeit und dem Markenschutz? Beispiel: - Deutschland sucht den Superstaubsauger (für ein Testblog) - Germanys next Topwife - Desperate Workwives (Blog über Arbeitsalltag) - Gute Seiten, schlechte Seiten (Bücherempfehlungen) |
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| AW: Ähnlicher aber doch komplett anderer Name? Über Ähnlichkeiten, Verwechslungs- und Verwässerungsgefahren entscheidet im Streitfall ein angerufenes Gericht - nicht die Jury von juraforum.de. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Ähnlicher aber doch komplett anderer Name? Maßgeblich ist der ( etwa durch eine Umfrage ermittelbare ) Ähnlichkeits-Eindruck, den die angesprochenen Verkehrskreis von a) den sich gegenüberstehenden Zeichen ( z.B. aus mehreren Sätzen bestehenden Wortfolgen ), und den b) jeweils gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen ( Fernsehshow <--> Internet-Meinungsseiten-Dienste ) haben. Objektiv ließen sich vielleicht auch noch Umstände ermitteln, aus denen auf eine erhöhte "Kennzeichnungskraft" des älteren Kennzeichens geschlossen werden könnte ( z.B. Bekanntheits-Umfragen, Werbe-Aufwand, Marktanteil ... ) Anschließend soll es aber eine ( keinem Beweis zugängliche ) "Rechtsfrage" sein, ob die als erwiesen anzusehenden Tatsachen für das Gericht insgesamt den Schluß auf das Bestehen einer "Verwechslungsgefahr" rechtfertigen. Zitat:
Zitat:
Hohe Bekanntheit ---> Kompensation der niedrigen Unterscheidungskraft aufgrund banal-inhaltsbescheibender Werktitel-Angabe ("Deutschland sucht den Superstar") Staubsauger-Testblog = "unähnliche" Ware/Dienstleistung im Sinne von § 14 Absatz 2 Nr. 3 MarkenG ---> aufgrund der "Bekanntheit" der Bezeichnung auch vor der Benutzung ähnlicher Bezeichnungen bei unlauterer Ausbeutung von Wertschätzung(?) oder Bekanntheit ohne Rechtfertigungsgrund. Rechtfertigungsgründe können z.B. die Wahrnehmung des Grundrechts auf Kunst- und Meinungsfreiheit sein. Deshalb wurde z.B. AOL das Recht verwehrt, unter Berufung auf das Markenrecht Dritten das Vermarkten von Abiturabgänger-T-Shirts unter Verwendung des AOL-Logos und einem ( an den Boris-Becker-AOL-Internetzugangsdienst-Werbe-Slogan "Bind ich denn schon drin? Das war aber eifach!" angelehnten ) Aufdruck "Bin ich jetzt schon durch oder was? Das war aber einfach ..." verbieten zu dürfen. Zitat:
Zitat:
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