Dies ist eine Diskussion zu Ähnliche Domains - Unterschiedliche Firmennamen.. Verwirrung inkl. innerhalb des Forums Markenrecht
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| Ähnliche Domains - Unterschiedliche Firmennamen.. Verwirrung inkl. Firma YYY hat jedoch schon die Domain "wurstinfo24.de" registriert. Eine andere Firma mit dem Namen XXX nutzt die fiktive Domain "wurstinfo-24.de" Die beiden Firmen YYY und XXX haben einen Firmennamen der nichts mit dem Domainnamen zu tun hat. Es ist keine Marke eingetragen. Kann Person A in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten bekommen wenn sie die Domain registriert und kommerziell nutzt? ![]() PS. Der Domainname besteht aus einem normalen deutschem Wort mit Zusatz 24. |
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| AW: Ähnliche Domains - Unterschiedliche Firmennamen.. Verwirrung inkl. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht oder eine Rufausbeutung oder Rufbeschädigung (z. B. durch eine "Verwässerung"), das klärt im Streitfall ein angerufenes Gericht. Vorher lohnt ein Blick in das Markengesetz. Für Firmennamen speziell in die §§ 5 und 15. Da nun selbst ich mit Lektorauge dazu in der Lage bin, im vorübergehen einen Bindestrich in einer Marke, in einer Geschäftsbezeichnung zu übersehen, halte ich eine Verwechslungsgefahr für gegeben, wenn das der einzige Unterschied ist zwischen zwei Namen. Gruß aus Berlin (früher West-Berlin bzw. Westberlin, aber verwechselbar ähnlich ), Gerd
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| AW: Ähnliche Domains - Unterschiedliche Firmennamen.. Verwirrung inkl. Danke für deine Einschätzung. Angenommen die Domain wurstinfo24.de wurde aufgrund eines Schutzhindernisses aus dem Markenregister entfernt. "Schutzhindernis Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sowie beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs.2 Nr.1 u.2)" Die beiden Firmennamen haben nichts mit dem von Ihnen genutzten Domainnamen zu tun. Meint ihr wirklich das könnte trotzdem Ärger geben? |
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| AW: Ähnliche Domains - Unterschiedliche Firmennamen.. Verwirrung inkl. Zitat:
"Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten." Dann wären diese Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen geschützt, § 15 MarkenG. Oder wird unter diesen Domains eine "Wursts-Zeitung" oder sonst irgendein Fleischinformations-Portal betrieben? Dann käme vielleicht in Betracht, diese Domains als deren "Werktitel" im Sinne von § 5 Absatz 3 MarkenG zu betrachten: "Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken." Werktitel ( etwa von "Multimedia-Homepage-Werken" ) sind als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Zitat:
Ein Verbotsrecht könnten die beiden Wurstfritzen eventuell aus ihrem Schutz ihrer Benutzung ihrer Domains als "geschäftliche Bezeichnung" herleiten, aber: Je "beschreibender" ihre geschäftlichen Bezeichnungen wären, d.h. je eher sie exakt den Inhalt der unter ihnen betriebenen Homepages (mehr oder weniger) glatt beschreiben ( was zur Konsequenz hätte, daß eine Eintragung ALS MARKE für diese ( mit der Markenbezeichnung beschriebenen) Dienstleistungen ausgeschlossen wäre ), desto geringer ist die "Reichweite" eines eventuellen Schutzes. Dann würden schon geringe Zeichen-Abweichungen ausreichen für die Annahme, daß beim angesprochenen Publikum kein Ähnlichkeitseindruck mehr besteht, der eine Verwechslungsgefahr befürchten lassen könnte. Kurz: als "geschäftliche Bezeichnungen" können auch solche Zeichen Schutz erlangen, die wegen zu beschreibenden Charakters als Marke nicht schutzfähig wären. Allerdings ist mit fallender "Unterscheidungskraft", d.h. mit wachsendem Grad an "beschreibendem Charakter" der Schutzumfang geringer. Im Extremfall könnte eine zu glatt beschreibende Bezeichnung dann nur noch vor einer IDENTISCHEN Nachahmung geschützt sein. 11 |
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