Dies ist eine Diskussion zu Abmahnung bei geänderten Umständen gerechtfertigt? innerhalb des Forums Markenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Abmahnung bei geänderten Umständen gerechtfertigt? Am 01.07.2008 stellt Inhaber I fest, dass auf einer fremden, kommerziellen Website ein von ihm geschützter Begriff verwendet wird. Eine Woche später wendet sich I an den Rechtsanwalt G. SCHNEIDIG, um mit ihm das rechtliche vorgehen zu besprechen. Am 20.07.versendet RA G. Schneidig eine Abmahnung an den X, der die Website betreibt. X weist die Abmahnung samt vorformulierter Unterlassungserklärung zurück. Im Rahmen von Wartungsarbeiten habe er den geschützten Begriff bereits am 05.07 von seiner Internetseite gelöscht. Aufgrund dieses Verhaltens bestehe keine Wiederholungsgefahr, sodass die Abmahnung ungerechtfertigt ist. Hat X Recht?
__________________ Verhandlung ist die Macht der Überzeugung. |
| |||
| AW: Abmahnung bei geänderten Umständen gerechtfertigt? Nein. X erhebt den sog. "Erschöpfungseinwand". Der geht ins Leere. |
| |||
| AW: Abmahnung bei geänderten Umständen gerechtfertigt? Zitat:
welches Recht sollte die Bank dann haben gegen die Zeitschrift? Nun gut, so einige Rechte; aber gegen eine reine Erwähnung keine! Als Marke oder als Geschäftsbezeichnung kann der "Begriff" vor einer (auch kommerziellen) Verwendung nur insoweit geschützt sein, wie es in diesen beiden §§ steht: § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch Beispiel: "(...) im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt" ist meist etwas anderes als die sonstige Verwendung des "Begriffs", z. B. in einer Berichterstattung, als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung (vgl. dazu zunächst Artikel 5 Grundgesetz!). Und selbst die direkte Konkurrenz darf den Begriff, die Marke, die Firmenbezeichnung verwenden, z. B. sogar im Zuge einer zulässigen vergleichenden Werbung laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, s. insbesondere § 6 - aber auch der Rest ist interessant, wenn man dem Mitbewerber gesetzwidriges Verhalten vorhalten möchte. Dass trotz einer Entfernung einer Äußerung aus dem Netz oder sonstwo immer noch eine abstrakte Wiederholungsgefahr besteht, gegen die sich ein Betroffener bis zu drei Jahre lang nach der ersten Tat berechtigt wehren kann mittels Abmahnung und Verlangens einer Unterlassungserklärung, hat Poster Jesus ja schon verkündet. Gruß aus Berlin, Gerd |
| |||
| AW: Abmahnung bei geänderten Umständen gerechtfertigt? ? Das würde X dann tun, wenn er gegenüber einer vom Markeninhaber vorgebrachten Beanstandung der Werbung für einen Weitervertrieb von Original-Markenwaren vorbringen würde, das ausschließliche Recht des Markeninhabers zur Benutzung des Markenzeichens sei gemäß § 24 MarkenG "erschöpft", weil die von X angepriesenen Original-Markenwarenexemplare von I (bzw. mit dessen Zustimmung) unter der betreffenden Marke in den Verkehr gebracht worden waren. X will hier doch vielmehr die Begründetheit des per Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs dadurch bestreiten, daß er dessen Voraussetzung einer Wiederholungsgefahr als überhaupt nicht gegeben ansieht. Zitat:
Erst wenn die Besorgnis einer erneuten Rechtsverletzung gerechtfertigt ist, kann der Unterlassungsanspruch so lange geltend gemacht werden, wie Wiederholungsgefahr besteht. Zitat:
Wird am 30.12.2009 eine Rechtsverletzung begangen, und am 3.1.2010 ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, dann könnte der in Anspruch Genommene - am 5.10.2011 einwenden, daß die Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht, wenn sie den Umständen nach entfallen wäre, - am 1.1.2014 trotz weiterhin geschürter Ungewißheit, ob eine Fortsetzung des gerügten, aber seither nicht mehr gezeigten Verhaltens zu befürchten steht, die Verjährung des Unterlassungsanspruchs einwenden. ( Sofern erneute Tatsachen die Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründen würden, könnten am 1.2.2014 "dieselben" Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, ohne daß dann der "alte" Verjährungseinwand greifen würde. ) 11 |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Abmahnung wegen Leistungseinbruch durch Überlastung gerechtfertigt | Arbeitsrecht | 26.10.2010 18:18 |
| Abmahnung gerechtfertigt, mit Strafe? | Wettbewerbsrecht | 02.03.2010 01:38 |
| Abmahnung gerechtfertigt? | Arbeitsrecht | 10.07.2009 11:42 |
| Abmahnung gerechtfertigt oder überhaupt möglich ? | Mietrecht | 18.07.2007 21:28 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios