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Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges

Dies ist eine Diskussion zu Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges innerhalb des Forums Markenrecht

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Alt 17.09.2010, 11:01
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Exclamation Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges

Mal angenommen Person A veranstaltet ein Event namens "Name Zwei" ohne ein Gewerbe zu besitzen oder überhaupt eine Gewinnabsicht zu haben. Person A organisiert alles rein privat, der Eintritt ist kostenlos und auch sonst werden keine Getränke etc verkauft. Da natürlich auch keine Kosten verursacht werden sollen, bewirbt Person A das Event übers Internet in diversen Foren.

Nun weisst eine Firma B namens "Name Eins" den Foreninhaber C auf einen Verstoß gegen ihr prioritären Markenrechts hin, obwohl nur "Name Eins" rechtlich geschützt ist.

Liegt hier also zunächst überhaupt ein verwechslungsfähiger Titel vor, wenn "Eins" und "Zwei" doch klar unterscheidungskräftig sind, sogleich Person A privat als auch Firma B geschäftlich Events organisieren?

Foreninhaber C solle weiterhin durch eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung die eingetragenen Schutzrechte der Firma B anerkennen und die strafbewehrte Unterlassungserklärung umgehend unterzeichnen. Hier wurde sogar anscheinend lediglich 1 Tag Zeit dafür gelassen. Ist solch eine Frist, die nichtmals per gewöhnliche Postlaufzeit erledigt werden kann, überhaupt rechtens oder gleich nichtig?

Des Weiteren solle Foreninhaber C den Namen und die Anschrift des Veranstalters A nennen und weitere Informationen über die Veranstaltung "Name Zwei".

Nun hat sich Foreninhaber C ebenfalls Rechtsstand beigesucht und Person A über seinen Anwalt einen Brief zukommen lassen. In diesem wird Person A beschuldigt, die Werbung für die Party namens "Name Zwei" eingestellt zu haben. Hier liegt allerdings der erste Fehler vor, da es hier nicht Person A war, sondern Person XY.

Darüberhinaus gibt der Anwalt des C an, dass Firma B Foreninhaber C KOSTENPFLICHTIG auf Unterlassung und Auskunft abmahnte. Person A werden folgende Kosten auferlegt: Abmahnung durch die Gegenseite, Verteidigung gegen die Abmahnung und Vorliegendes Schreiben.

Für Person A sind jedoch in dem beigefügten Brief von Firma B keinerlei Kosten enthalten, lediglich die Unterlassungserklärung wird genannt.

Aufgrund der nicht vorliegenden Gewinnabsicht der Veranstaltung der Person A dürfte doch schonmal keine gewerbliche Absicht bestehen, so dass er auch kein Markenrecht verletzen könnte bzw dafür haftbar gemacht werden kann, richtig?

Wie sollte Person A reagieren? Ist eine Reaktion überhaupt notwendig?

Sollte hinter dem Brief des Anwalts des C ein Betrugsversuch stecken, könnte man den Anwalt diesbezüglich anzeigen?
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Alt 17.09.2010, 13:38
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AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges

Zitat:
Zitat von Ver2felter Beitrag anzeigen
Mal angenommen Person A veranstaltet ein Event namens "Name Zwei" ohne ein Gewerbe zu besitzen oder überhaupt eine Gewinnabsicht zu haben.
Gewerbe setzt immer Gewinnerzielungsabsicht voraus...

Zitat:
Nun weisst eine Firma B namens "Name Eins" den Foreninhaber C auf einen Verstoß gegen ihr prioritären Markenrechts hin, obwohl nur "Name Eins" rechtlich geschützt ist.

Liegt hier also zunächst überhaupt ein verwechslungsfähiger Titel vor, wenn "Eins" und "Zwei" doch klar unterscheidungskräftig sind
Ob sie das sind, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Zitat:
sogleich Person A privat als auch Firma B geschäftlich Events organisieren?
Da A in Konkurrenz zu B tritt, ist das m.E. durchaus markenrechtlich relevant. Nur "unlauterer Wettbewerb" setzt ein geschäftliches Wettbewerbsverhältnis voraus - Markenrechte können sehr wohl auch durch Privatleute bei privatem Handeln verletzt werden. C könnte hier als "Mitstörer" gesehen werden.

Zitat:
Foreninhaber C solle weiterhin durch eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung die eingetragenen Schutzrechte der Firma B anerkennen und die strafbewehrte Unterlassungserklärung umgehend unterzeichnen. Hier wurde sogar anscheinend lediglich 1 Tag Zeit dafür gelassen. Ist solch eine Frist, die nichtmals per gewöhnliche Postlaufzeit erledigt werden kann, überhaupt rechtens oder gleich nichtig?
Erscheint mir sehr kurz - bei dem beschriebenen Fall halte ich es aber auch für denkbar, daß B eine einstweilige Verfügung erwirken könnte, und die hat dann gar keine Frist für A, und ist auch noch teurer.
Zitat:
Nun hat sich Foreninhaber C ebenfalls Rechtsstand beigesucht und Person A über seinen Anwalt einen Brief zukommen lassen. In diesem wird Person A beschuldigt, die Werbung für die Party namens "Name Zwei" eingestellt zu haben. Hier liegt allerdings der erste Fehler vor, da es hier nicht Person A war, sondern Person XY.
Am Anfang Deines Postings hast Du noch gesagt, es sei A gewesen... Was denn nun?

Zitat:
Darüberhinaus gibt der Anwalt des C an, dass Firma B Foreninhaber C KOSTENPFLICHTIG auf Unterlassung und Auskunft abmahnte. Person A werden folgende Kosten auferlegt: Abmahnung durch die Gegenseite, Verteidigung gegen die Abmahnung und Vorliegendes Schreiben.
C wurde von B in Regress genommen, und nimmt nun seinerseits A in Regress, der den ganzen Schlammassel verursacht hat. Das ist rechtlich korrekt so.

Zitat:
Aufgrund der nicht vorliegenden Gewinnabsicht der Veranstaltung der Person A dürfte doch schonmal keine gewerbliche Absicht bestehen, so dass er auch kein Markenrecht verletzen könnte bzw dafür haftbar gemacht werden kann, richtig?
Nein. Markenrechte werden durch eine unzulässige "markenmäßige" Benutzung der geschützten Marke verletzt. Das setzt nicht unbedingt gewerbsmäßigen Handeln voraus.

Zitat:
Wie sollte Person A reagieren?
Einen Anwalt aufsuchen, am besten einen, der auf Markenrecht spezialisiert ist.

Zitat:
Sollte hinter dem Brief des Anwalts des C ein Betrugsversuch stecken, könnte man den Anwalt diesbezüglich anzeigen?
Man kann jeden wegen allem anzeigen, aber so wie es beschrieben wird, hat hier allein A rechtswidrig gehandelt.

Sollte A der Ansicht sein, daß die Forderungen von C an ihn unberechtigt sind, dann steht A jederzeit der Weg frei, das im Wege eines Gerichtsverfahrens klären zu lassen. Sollte A dabei Recht bekommen, bleibt C auf seiner Forderung gegen A sitzen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 17.09.2010, 13:50
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AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Am Anfang Deines Postings hast Du noch gesagt, es sei A gewesen... Was denn nun?
Fakt ist, dass Person A gar nicht die Werbung bei C eingestellt hat, sondern eine Person XY, die die Werbung aus einem anderen Forum kopiert hat. Zwar hat Person A in anderen Foren Werbung geschaltet, aber gerade nicht in dem angemahnten Forum von C. Durch Einstellen der Werbung im Forum von C, hat XY die AGBs somit akzeptiert. Aber genau das wird ja Person A vorgeworfen, obwohl sie es gar nicht war.

Geändert von Ver2felter (17.09.2010 um 14:29 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 17.09.2010, 15:32
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AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges

C hat überhaupt keinen Anspruch gegen A.

Erst einmal war es XY, welcher die fraglichen Inhalte eingestellt hat, so dass wenn überhaupt ein Regress bei XY in Frage kommt. Aber da C sich schadlos halten kann, wenn er die beanstandeten Inhalte unverzüglich nach Kenntnisnahme entfernt, sind evtl. zu zahlende Abmahngebühren auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen. Dafür kann er jedoch keinen Dritten, sei es A oder XY, in Anspruch nehmen.

Im übrigen sehe ich kein Markenrechtsverstoß mangels geschäftlichem (= gewerblichem) Auftreten des A. A kann daher den Namen unbahängig von einer etwaig vorliegenden oder nicht vorliegenden Verwechslungsgefahr verwenden, sogar in Foren (im Falle von Nicknames, die eigentlich Markennamen sind, wurde dies bereits abgeurteilt). Problematisch wird es nur dann, wenn C als Forenbetreiber geschäftlich tätig wird. In diesem Fall würde er natürlich - im Gegensatz zu A - von der Nennung der Marke finanziell profitieren.

Bei geschäftsmäßiger Tätigkeit des Foreninhaber ist dies nur dann der Fall, insofern sich die Geschäftsmäßigkeit z.B. auf Werbung zur Finanzierung der Seite in kleinem Umfang (also ohne Gewinnerzielungsabsicht) bezieht. Ergibt sich die Geschäftsmäßigkeit nur daraus, dass der Betreiber mit Nutzungsbedingungen hantiert, die für eine Vielzahl von Usern gelten, dann ist die Nennung von Markennamen in keinem Fall wettbewerbsrechtlich relevant.
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  #5 (permalink)  
Alt 17.09.2010, 15:57
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AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges

Zitat:
Zitat von Ver2felter Beitrag anzeigen
Mal angenommen Person A veranstaltet ein Event namens "Name Zwei" ohne ein Gewerbe zu besitzen oder überhaupt eine Gewinnabsicht zu haben ... und bewirbt das Event übers Internet in diversen Foren.
Dann dürfte darin wohl eine Benutzung der Bezeichnung "Name Zwei" im geschäftlichen Verkehr für die Dienstleistung "Durchführung einer Tanz-Veranstaltung" o.ä. im Sinne von § 14 MarkenG zu sehen sein.

Das markenrechtliche Merkmal des "geschäftlichen Verkehrs" wird wohl auch derjenige erfüllen, der erwerbswirtschaftlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht ("nur zur Kostendeckung") agiert.

Zitat:
der Eintritt ist kostenlos und auch sonst werden keine Getränke etc verkauft.
Wenn die Veranstaltung ohne jeden erwerbswirtschaftlichen Zweck durchgeführt wird, d.h. wenn auch keine "Spenden", "Kostendeckungsbeiträge" usw. vereinnahmt werden, dann könnte vielleicht fraglich erscheinen, ob mit der Veranstaltung überhaupt "am geschäftlichen Verkehr" teilgenommen wird.

Zitat:
Nun weisst eine Firma B namens "Name Eins" den Foreninhaber C auf einen Verstoß gegen ihr prioritären Markenrechts hin, obwohl nur "Name Eins" rechtlich geschützt ist.
Viellicht ist der Bestandteil "Name" der Gesamtzeichen "Name Eins" / "Name Zwei" für den Gesamteindruck der Zeichen so domierend, daß die angesprochenen Verkehrskreise schon allein wegen dieser teilweisen Übereinstimmungen einen solchen Ähnlichkeitseindruck gewinnen könnten, daß eine Verwechslungsgefahr anzunehmen wäre.

Zitat:
Nun hat Foreninhaber C ... Person A ... beschuldigt, die Werbung für die Party namens "Name Zwei" eingestellt zu haben. Hier liegt allerdings der erste Fehler vor, da es hier nicht Person A war, sondern Person XY.
Pech für Forenbetreiber C.

Gegenüber dem Veranstalter A der Veranstaltung, für die Forenmitglied XY wirbt, hat der Forenbetreiber jedenfalls keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch ( entweder schon deswegen nicht, weil A überhaupt kein dem Wettbewerbsrecht unterworfener Gewerbetreibender ist (auch wenn er möglicherweise ein Kennzeichen "im geschäftlichen Verkehr" im markenrechtlichen Sinne benutzt hat), oder jedenfalls deshalb nicht, weil nämlich Forenbetreiber C und Veranstalter A keine direkten Wettbewerber sind. ) Gegenüber A hat Forenbetreiber auch keine Ansprüche wegen Verletzung vertraglich vereinbarter Forennutzungspflichten; die hat Forenbetreiber C nur gegenüber XY, wenn A kein Forumsmitglied ist.

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  #6 (permalink)  
Alt 17.09.2010, 16:21
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AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Das markenrechtliche Merkmal des "geschäftlichen Verkehrs" wird wohl auch derjenige erfüllen, der erwerbswirtschaftlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht ("nur zur Kostendeckung") agiert.
Nein, "nur zur Kostendeckung" wäre weder erwerbswirtschaftlich noch mit Gewinnabzielung, gemeinhin also nur geschäftsmäßig, nicht aber geschäftlich.

Die Definition für Geschäftlichkeit lautet wie folgt:

Zitat:
Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus.
aus Ähnlicher Firmenname möglich?

Bei der Erwerbswirtschaftlichkeit kann man sich dagegen an der steuerrechtlichen Behandlung orientieren. Das Finanzamt versagt bei reiner Kostendeckungsabsicht regelmäßig die steuerliche Anerkennung als gewerbliche Tätigkeit. Vielmehr liegt dann ein Hobby, sprich ein Privatvergnügen vor, mit der Folge, dass der Amateur dann seine Kosten nicht absetzen kann.

Bei Künstlern (Hobbymalern etc.), die gelegentlich mal im näheren Umkreis ausstellen, ist dies seit Jahrzehnten gängige Praxis, bei einem privaten Forenbetreiber würde das Finanzamt daher ebenfalls ein Hobby unterstellen, auch wenn das Ganze durch Google Ads finanziert würde. Andernfalls wäre es doch sehr einfach, die Kosten für seine privaten Steckenpferde auf die Gemeinschaft abzuwälzen, obwohl nicht angestrebt ist, davon irgendwann mal einen Teil seines Lebensunterhalts zu bestreiten.
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  #7 (permalink)  
Alt 17.09.2010, 16:40
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AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges

Zitat:
Wenn die Veranstaltung ohne jeden erwerbswirtschaftlichen Zweck durchgeführt wird, d.h. wenn auch keine "Spenden", "Kostendeckungsbeiträge" usw. vereinnahmt werden, dann könnte vielleicht fraglich erscheinen, ob mit der Veranstaltung überhaupt "am geschäftlichen Verkehr" teilgenommen wird.
Richtig, die Veranstaltung des A wurde rein als Hobby betrieben und sämtliche Elektronik zur Beschallung etc wurden aus eigenen Beständen bereitgestellt. Spenden wurden nicht vereinnahmt und Kosten sind erst gar keine angefallen, die gedeckt werden müssten.

Forenbetreiber C betreibt die Homepage übrigens als Kleinunternehmen und verzichtet somit auf den Umsatzsteuerausweis nach § 19 UStG. Er verkauft lediglich im kleinen Rahmen Bannerwerbung auf seiner Homepage.

Zitat:
Gegenüber A hat Forenbetreiber auch keine Ansprüche wegen Verletzung vertraglich vereinbarter Forennutzungspflichten; die hat Forenbetreiber C nur gegenüber XY, wenn A kein Forumsmitglied ist.
Person A ist zwar dort angemeldet, hat aber die Werbung nicht geschaltet, was eigentlich für C ersichtlich sein sollte. Anderenfalls kann dort auch jede nicht registrierte Person unter einem Pseudo-Namen und E-Mail Adresse eine Party eintragen lassen. So wär es auch möglich, dass der Name der Person A fälschlicherweise beim Eintragen genannt wurde, wovon ich allerdings nicht ausgehe. Vielmehr wurde Person A angeschrieben, weil A als Initiator der Party dem C bekannt war oder es für ihn nicht ersichtlich ist, wer die Party eingetragen hat. Aber Fakt ist und belibt, dass Person A die Werbung dort nicht geschaltet hat!
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  #8 (permalink)  
Alt 18.09.2010, 01:05
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AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Nein, "nur zur Kostendeckung" wäre weder erwerbswirtschaftlich noch mit Gewinnabzielung, gemeinhin also nur geschäftsmäßig, nicht aber geschäftlich.
Der markenrechtliche Begriff der "Kennzeichenbenutzung im geschäftlichen Verkehr" muß im europarechtlichen Sinn dieses der EU-Markenrechtsrichtlinie entstammenden Begriffs ausgelegt werden.

In der englischen Fassung: " in the course of trade"
in der französischen Fassung: "dans la vie des affaires"
in der italienischen Fassung: "usare nel commercio"
in der niederländischen Fassung: "in het economisch verkeer"
in der spanischen Fassung: "en el tráfico económico"
in der polnischen Fassung: "używania w obrocie handlowym"
in der dänischen Fassung: " erhvervsmæssig brug"
in der schwedischen Fassung: " i näringsverksamhet använda"
usw.
http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cg...doc=32008L0095

Zitat:
Die Definition für Geschäftlichkeit lautet wie folgt:

Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus.
"Erwerbswirtschaftlich" tätig ist jedenfalls derjenige, der mit seiner Tätigkeit beabsichtigt, Einnahmen zu erwirtschaften - selbst wenn seine Einnahmen nur anfallende Kosten abdecken sollen, und kein Einnahmen-Überschuß ("Gewinn") beabsichtigt ist.

Zitat:
Das Finanzamt versagt bei reiner Kostendeckungsabsicht regelmäßig die steuerliche Anerkennung als gewerbliche Tätigkeit mit der Folge, dass der Amateur dann seine Kosten nicht absetzen kann.
Die Einschätzung des Finanzamts, daß eine Gewinnerzielungsabsicht notwendige Voraussetzung für eine gewerbliche Tätigkeit ist, führt nicht zu einer Auslegung des Begriffs der "Markenzeichenbenutzung im geschäftlichen Verkehr" in dem Sinne, daß erst derjenige ein Kennzeichen "im geschäftlichen Verkehr" benutzt, der dabei auch mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, nicht jedoch auch schon derjenige, der zwar "am Geschäftsleben" teilnimmt um Einnahmen zu erwirtshcaften, sofern er seinen erwirtschafteten Erwerb bloß zur Kostendeckung einsetzen will.

Auch wer regelmäßige Einnahmen bloß zur Deckung der Kosten seiner "hobbymäßigen" Teilnahme am Geschäftsleben erwirtschaften will, der handelt dabei "im geschäftlichen Verkehr" im markenrechtlichen Sinne.

Der BGH hatte jüngst zu entscheiden, wann ein Verkäufer im Sinne der Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf ( § 474 BGB ) als Unternehmer anzusehen sei. Dabei entschied er, daß auch eine "Hobby-Pferdezüchterin", die ohne Gewinnerzielungsabsicht Zuchtpferde abgibt, als Unternehmerin anzusehen ist:

BGH, Urteil vom 29. 3. 2006 - VIII ZR 173/ 05
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Die Beklagte erfüllt diese Voraussetzungen, indem sie - wie sich aus ihrer Anzeigenwerbung in einer Fachzeitschrift für die Zucht von Araber-Pferden ergibt - unter der Bezeichnung "Araberhof R." planmäßig und dauerhaft nicht nur Deckhengste für die Zucht, sondern auch Pferde aus der eigenen Nachzucht zum Verkauf anbietet.

Die Pferzüchterin meint jedoch, trotz ihres insoweit geschäftsmäßigen Auftretens am Markt liege eine gewerbliche Tätigkeit nicht vor; hierfür sei weiter erforderlich, dass die Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werde. Daran fehle es bei ihr, weil sie die Pferdezucht nur als Hobby betreibe; die damit einhergehenden Geschäfte dienten nur dazu, die Verluste etwas zu reduzieren.

Dem ist das OLG Hamm mit Recht nicht gefolgt.
http://lexetius.com/2006,943

Zitat:
die Veranstaltung des A wurde rein als Hobby betrieben und sämtliche Elektronik zur Beschallung etc wurden aus eigenen Beständen bereitgestellt. Spenden wurden nicht vereinnahmt und Kosten sind erst gar keine angefallen, die gedeckt werden müssten.
Klar erscheint, daß dann wohl keine dem WETTBEWERBSRECHT unterliegende Unternehmertätigkeit gegeben wäre. Damit wäre allerdings nicht auch schon ausgeschlossen, daß eine "Markenzeichenbenutzung im geschäftlichen Verkehr" erfolgt sein könnte!

Offenkundig hat Forenbetreiber C auf die Beanstandung des Markeninhabers AUSSERGERICHTLICH freiwillig gezahlt, obwohl die markenrechtlichen Ansprüche möglicherweise unbegründet sein könnten. Dann ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Forenbetreiber berechtigt sein sollte, diese Kosten ersetzt verlangen zu können.

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  #9 (permalink)  
Alt 18.09.2010, 02:32
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AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges

Zitat:
Zitat von Ver2felter Beitrag anzeigen
Fakt ist, dass Person A gar nicht die Werbung bei C eingestellt hat, sondern eine Person XY, die die Werbung aus einem anderen Forum kopiert hat.
Ich zitiere mal aus dem Anfangs-Posting:

"Mal angenommen Person A veranstaltet ein Event namens "Name Zwei" ohne ein Gewerbe zu besitzen oder überhaupt eine Gewinnabsicht zu haben. Person A organisiert alles rein privat, der Eintritt ist kostenlos und auch sonst werden keine Getränke etc verkauft. Da natürlich auch keine Kosten verursacht werden sollen, bewirbt Person A das Event übers Internet in diversen Foren."

A hat also Werbung in diversen Foren gemacht, und dabei die von B beanstandete Markenrechtsverletzung begangen. (Wenn es sich denn als eine solche erweisen sollte.)

Zitat:
Zwar hat Person A in anderen Foren Werbung geschaltet, aber gerade nicht in dem angemahnten Forum von C.
Das ging aus dem Anfangs-Posting so nicht hervor.

Und es klingt ehrlich gesagt auch ein bißchen nach einer Ausrede.

Ob ein Gericht das dann ggf. - zähneknirschend - akzeptiert, würde man dann sehen. Ich erinnere mich an einen Fall, in dem ein regionaler Konzertveranstalter seine Plakatiertruppe losschickte, um Plakate für eine Veranstaltung zu kleben. Dummerweise beklebten die Jungs ein paar Dutzend Bushaltestellen, deren Außenseiten als Werbefläche an eine Werbefirma vermietet waren - und sie überklebten die dort angebrachte Werbung einfach.

Es kam zum Streit, und der Streit landete vor dem zuständigen Amtsgericht. Der Konzertveranstalter stellte sich hin und behauptete dreist, das müssten irgendwelche anderen Leute gewesen sein, die die Plakate geklebt hätten, er hätte selbstverständlich nicht den Auftrag zu so etwas gegeben.

Der Richter zog nur eine Augenbraue hoch und verdonnerte den Konzertveranstalter dazu, der Werbefirma die Kosten für die Entfernung der Plakate zu ersetzen.

In der Urteilsbegründung hieß es: es sei vollkommen weltfremd und unwahrscheinlich, wolle man annehmen, daß irgendein Dritter ohne Wissen des Konzertveranstalters dessen Plakate verklebt habe. Das sei eine reine Schutzbehauptung, und zwar eine so durchsichtige, daß man sogar auf eine Vereidigung der Zeugen habe verzichten können.
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  #10 (permalink)  
Alt 18.09.2010, 11:37
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AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Der markenrechtliche Begriff der "Kennzeichenbenutzung im geschäftlichen Verkehr" muß im europarechtlichen Sinn dieses der EU-Markenrechtsrichtlinie entstammenden Begriffs ausgelegt werden.

In der englischen Fassung: " in the course of trade"
in der französischen Fassung: "dans la vie des affaires"
in der italienischen Fassung: "usare nel commercio"
in der niederländischen Fassung: "in het economisch verkeer"
in der spanischen Fassung: "en el tráfico económico"
in der polnischen Fassung: "używania w obrocie handlowym"
in der dänischen Fassung: " erhvervsmæssig brug"
in der schwedischen Fassung: " i näringsverksamhet använda"
usw.
http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cg...doc=32008L0095
Das ist soweit erst einmal mehr als einleuchtend. Allerdings wäre das Ganze dann bislang in Deutschland nicht richtig umgesetzt bzw. durch die höchstrichterliche Rechtsprechung falsch ausgelegt. Für den Bürger dürfte, solange Deutschland nicht wieder einen auf den Hut kriegt, das bislang hier geltende Recht maßgeblich sein; ein Gericht würde sich an der bisherigen Rechtsprechung orientieren.

Zitat:
"Erwerbswirtschaftlich" tätig ist jedenfalls derjenige, der mit seiner Tätigkeit beabsichtigt, Einnahmen zu erwirtschaften - selbst wenn seine Einnahmen nur anfallende Kosten abdecken sollen, und kein Einnahmen-Überschuß ("Gewinn") beabsichtigt ist.
Nein, erwerbswirtschaftlich steht eigentlich im Gegensatz zu einer hobbymäßigen Tätigkeit. Schaut man sich verschiedene Definitionen an, so kommt darin eigentlich immer das Wort Arbeit vor.

Das von Dir angeführte BGH-Urteil halte ich dennoch für konsequent, allerdings ist es doch so, dass es sich bei der "Hobby-Pferdezüchterin" in Wirklichkeit um eine Pferdezüchterin handelt, die ihre Tätigkeit als Nebenerwerb, nicht aber als Hobby betreibt. Dies konnte im verhandelten Fall doch nur eine Schutzbehauptung sein; es lag auch nach allgemeiner Definition ein durch und durch geschäftliche Auftreten vor.

Hinzu kommt, dass die Züchterin sich die Tätigkeit nicht sponsern lässt (wie der durchschschnittliche Forenbetreiber), sondern dass sie ihre Einnahmen direkt aus der Tätigkeit erhält.

Aber anhand meines Beispiels mit den Hobbymalern kann man sehen, dass das ein schmaler Grad ist.

Zitat:
Klar erscheint, daß dann wohl keine dem WETTBEWERBSRECHT unterliegende Unternehmertätigkeit gegeben wäre. Damit wäre allerdings nicht auch schon ausgeschlossen, daß eine "Markenzeichenbenutzung im geschäftlichen Verkehr" erfolgt sein könnte!
Gemäß der neuesten Informationen zum SV ("Kleinstunternehmer") ist Dir auf jeden Fall zuzustimmen. Ich hatte bei der Geschäftsmäßigkeit ja auch schon aufgeschlüsselt nach dem Vorliegen von Einnahmen und der reinen Nutzung von AGBs gegenüber einer Vielzahl unbekannter User.
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