Dies ist eine Diskussion zu Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges innerhalb des Forums Markenrecht
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| Nun weisst eine Firma B namens "Name Eins" den Foreninhaber C auf einen Verstoß gegen ihr prioritären Markenrechts hin, obwohl nur "Name Eins" rechtlich geschützt ist. Liegt hier also zunächst überhaupt ein verwechslungsfähiger Titel vor, wenn "Eins" und "Zwei" doch klar unterscheidungskräftig sind, sogleich Person A privat als auch Firma B geschäftlich Events organisieren? Foreninhaber C solle weiterhin durch eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung die eingetragenen Schutzrechte der Firma B anerkennen und die strafbewehrte Unterlassungserklärung umgehend unterzeichnen. Hier wurde sogar anscheinend lediglich 1 Tag Zeit dafür gelassen. Ist solch eine Frist, die nichtmals per gewöhnliche Postlaufzeit erledigt werden kann, überhaupt rechtens oder gleich nichtig? Des Weiteren solle Foreninhaber C den Namen und die Anschrift des Veranstalters A nennen und weitere Informationen über die Veranstaltung "Name Zwei". Nun hat sich Foreninhaber C ebenfalls Rechtsstand beigesucht und Person A über seinen Anwalt einen Brief zukommen lassen. In diesem wird Person A beschuldigt, die Werbung für die Party namens "Name Zwei" eingestellt zu haben. Hier liegt allerdings der erste Fehler vor, da es hier nicht Person A war, sondern Person XY. Darüberhinaus gibt der Anwalt des C an, dass Firma B Foreninhaber C KOSTENPFLICHTIG auf Unterlassung und Auskunft abmahnte. Person A werden folgende Kosten auferlegt: Abmahnung durch die Gegenseite, Verteidigung gegen die Abmahnung und Vorliegendes Schreiben. Für Person A sind jedoch in dem beigefügten Brief von Firma B keinerlei Kosten enthalten, lediglich die Unterlassungserklärung wird genannt. Aufgrund der nicht vorliegenden Gewinnabsicht der Veranstaltung der Person A dürfte doch schonmal keine gewerbliche Absicht bestehen, so dass er auch kein Markenrecht verletzen könnte bzw dafür haftbar gemacht werden kann, richtig? Wie sollte Person A reagieren? Ist eine Reaktion überhaupt notwendig? Sollte hinter dem Brief des Anwalts des C ein Betrugsversuch stecken, könnte man den Anwalt diesbezüglich anzeigen? |
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| AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges Zitat:
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Sollte A der Ansicht sein, daß die Forderungen von C an ihn unberechtigt sind, dann steht A jederzeit der Weg frei, das im Wege eines Gerichtsverfahrens klären zu lassen. Sollte A dabei Recht bekommen, bleibt C auf seiner Forderung gegen A sitzen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges Zitat:
Geändert von Ver2felter (17.09.2010 um 14:29 Uhr). |
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| AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges C hat überhaupt keinen Anspruch gegen A. Erst einmal war es XY, welcher die fraglichen Inhalte eingestellt hat, so dass wenn überhaupt ein Regress bei XY in Frage kommt. Aber da C sich schadlos halten kann, wenn er die beanstandeten Inhalte unverzüglich nach Kenntnisnahme entfernt, sind evtl. zu zahlende Abmahngebühren auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen. Dafür kann er jedoch keinen Dritten, sei es A oder XY, in Anspruch nehmen. Im übrigen sehe ich kein Markenrechtsverstoß mangels geschäftlichem (= gewerblichem) Auftreten des A. A kann daher den Namen unbahängig von einer etwaig vorliegenden oder nicht vorliegenden Verwechslungsgefahr verwenden, sogar in Foren (im Falle von Nicknames, die eigentlich Markennamen sind, wurde dies bereits abgeurteilt). Problematisch wird es nur dann, wenn C als Forenbetreiber geschäftlich tätig wird. In diesem Fall würde er natürlich - im Gegensatz zu A - von der Nennung der Marke finanziell profitieren. Bei geschäftsmäßiger Tätigkeit des Foreninhaber ist dies nur dann der Fall, insofern sich die Geschäftsmäßigkeit z.B. auf Werbung zur Finanzierung der Seite in kleinem Umfang (also ohne Gewinnerzielungsabsicht) bezieht. Ergibt sich die Geschäftsmäßigkeit nur daraus, dass der Betreiber mit Nutzungsbedingungen hantiert, die für eine Vielzahl von Usern gelten, dann ist die Nennung von Markennamen in keinem Fall wettbewerbsrechtlich relevant. |
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| AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges Zitat:
Das markenrechtliche Merkmal des "geschäftlichen Verkehrs" wird wohl auch derjenige erfüllen, der erwerbswirtschaftlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht ("nur zur Kostendeckung") agiert. Zitat:
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Gegenüber dem Veranstalter A der Veranstaltung, für die Forenmitglied XY wirbt, hat der Forenbetreiber jedenfalls keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch ( entweder schon deswegen nicht, weil A überhaupt kein dem Wettbewerbsrecht unterworfener Gewerbetreibender ist (auch wenn er möglicherweise ein Kennzeichen "im geschäftlichen Verkehr" im markenrechtlichen Sinne benutzt hat), oder jedenfalls deshalb nicht, weil nämlich Forenbetreiber C und Veranstalter A keine direkten Wettbewerber sind. ) Gegenüber A hat Forenbetreiber auch keine Ansprüche wegen Verletzung vertraglich vereinbarter Forennutzungspflichten; die hat Forenbetreiber C nur gegenüber XY, wenn A kein Forumsmitglied ist. 11 |
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| AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges Zitat:
Die Definition für Geschäftlichkeit lautet wie folgt: Zitat:
Bei der Erwerbswirtschaftlichkeit kann man sich dagegen an der steuerrechtlichen Behandlung orientieren. Das Finanzamt versagt bei reiner Kostendeckungsabsicht regelmäßig die steuerliche Anerkennung als gewerbliche Tätigkeit. Vielmehr liegt dann ein Hobby, sprich ein Privatvergnügen vor, mit der Folge, dass der Amateur dann seine Kosten nicht absetzen kann. Bei Künstlern (Hobbymalern etc.), die gelegentlich mal im näheren Umkreis ausstellen, ist dies seit Jahrzehnten gängige Praxis, bei einem privaten Forenbetreiber würde das Finanzamt daher ebenfalls ein Hobby unterstellen, auch wenn das Ganze durch Google Ads finanziert würde. Andernfalls wäre es doch sehr einfach, die Kosten für seine privaten Steckenpferde auf die Gemeinschaft abzuwälzen, obwohl nicht angestrebt ist, davon irgendwann mal einen Teil seines Lebensunterhalts zu bestreiten. |
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| AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges Zitat:
Forenbetreiber C betreibt die Homepage übrigens als Kleinunternehmen und verzichtet somit auf den Umsatzsteuerausweis nach § 19 UStG. Er verkauft lediglich im kleinen Rahmen Bannerwerbung auf seiner Homepage. Zitat:
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| AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges Zitat:
In der englischen Fassung: " in the course of trade" in der französischen Fassung: "dans la vie des affaires" in der italienischen Fassung: "usare nel commercio" in der niederländischen Fassung: "in het economisch verkeer" in der spanischen Fassung: "en el tráfico económico" in der polnischen Fassung: "używania w obrocie handlowym" in der dänischen Fassung: " erhvervsmæssig brug" in der schwedischen Fassung: " i näringsverksamhet använda" usw. http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cg...doc=32008L0095 Zitat:
Zitat:
Auch wer regelmäßige Einnahmen bloß zur Deckung der Kosten seiner "hobbymäßigen" Teilnahme am Geschäftsleben erwirtschaften will, der handelt dabei "im geschäftlichen Verkehr" im markenrechtlichen Sinne. Der BGH hatte jüngst zu entscheiden, wann ein Verkäufer im Sinne der Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf ( § 474 BGB ) als Unternehmer anzusehen sei. Dabei entschied er, daß auch eine "Hobby-Pferdezüchterin", die ohne Gewinnerzielungsabsicht Zuchtpferde abgibt, als Unternehmerin anzusehen ist: BGH, Urteil vom 29. 3. 2006 - VIII ZR 173/ 05 Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Die Beklagte erfüllt diese Voraussetzungen, indem sie - wie sich aus ihrer Anzeigenwerbung in einer Fachzeitschrift für die Zucht von Araber-Pferden ergibt - unter der Bezeichnung "Araberhof R." planmäßig und dauerhaft nicht nur Deckhengste für die Zucht, sondern auch Pferde aus der eigenen Nachzucht zum Verkauf anbietet. Die Pferzüchterin meint jedoch, trotz ihres insoweit geschäftsmäßigen Auftretens am Markt liege eine gewerbliche Tätigkeit nicht vor; hierfür sei weiter erforderlich, dass die Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werde. Daran fehle es bei ihr, weil sie die Pferdezucht nur als Hobby betreibe; die damit einhergehenden Geschäfte dienten nur dazu, die Verluste etwas zu reduzieren. Dem ist das OLG Hamm mit Recht nicht gefolgt. http://lexetius.com/2006,943 Zitat:
Offenkundig hat Forenbetreiber C auf die Beanstandung des Markeninhabers AUSSERGERICHTLICH freiwillig gezahlt, obwohl die markenrechtlichen Ansprüche möglicherweise unbegründet sein könnten. Dann ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Forenbetreiber berechtigt sein sollte, diese Kosten ersetzt verlangen zu können. 11 |
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| AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges Zitat:
"Mal angenommen Person A veranstaltet ein Event namens "Name Zwei" ohne ein Gewerbe zu besitzen oder überhaupt eine Gewinnabsicht zu haben. Person A organisiert alles rein privat, der Eintritt ist kostenlos und auch sonst werden keine Getränke etc verkauft. Da natürlich auch keine Kosten verursacht werden sollen, bewirbt Person A das Event übers Internet in diversen Foren." A hat also Werbung in diversen Foren gemacht, und dabei die von B beanstandete Markenrechtsverletzung begangen. (Wenn es sich denn als eine solche erweisen sollte.) Zitat:
Und es klingt ehrlich gesagt auch ein bißchen nach einer Ausrede. Ob ein Gericht das dann ggf. - zähneknirschend - akzeptiert, würde man dann sehen. Ich erinnere mich an einen Fall, in dem ein regionaler Konzertveranstalter seine Plakatiertruppe losschickte, um Plakate für eine Veranstaltung zu kleben. Dummerweise beklebten die Jungs ein paar Dutzend Bushaltestellen, deren Außenseiten als Werbefläche an eine Werbefirma vermietet waren - und sie überklebten die dort angebrachte Werbung einfach. Es kam zum Streit, und der Streit landete vor dem zuständigen Amtsgericht. Der Konzertveranstalter stellte sich hin und behauptete dreist, das müssten irgendwelche anderen Leute gewesen sein, die die Plakate geklebt hätten, er hätte selbstverständlich nicht den Auftrag zu so etwas gegeben. Der Richter zog nur eine Augenbraue hoch und verdonnerte den Konzertveranstalter dazu, der Werbefirma die Kosten für die Entfernung der Plakate zu ersetzen. In der Urteilsbegründung hieß es: es sei vollkommen weltfremd und unwahrscheinlich, wolle man annehmen, daß irgendein Dritter ohne Wissen des Konzertveranstalters dessen Plakate verklebt habe. Das sei eine reine Schutzbehauptung, und zwar eine so durchsichtige, daß man sogar auf eine Vereidigung der Zeugen habe verzichten können.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Abmahnschreiben mit Versuch auf Betruges Zitat:
Zitat:
Das von Dir angeführte BGH-Urteil halte ich dennoch für konsequent, allerdings ist es doch so, dass es sich bei der "Hobby-Pferdezüchterin" in Wirklichkeit um eine Pferdezüchterin handelt, die ihre Tätigkeit als Nebenerwerb, nicht aber als Hobby betreibt. Dies konnte im verhandelten Fall doch nur eine Schutzbehauptung sein; es lag auch nach allgemeiner Definition ein durch und durch geschäftliche Auftreten vor. Hinzu kommt, dass die Züchterin sich die Tätigkeit nicht sponsern lässt (wie der durchschschnittliche Forenbetreiber), sondern dass sie ihre Einnahmen direkt aus der Tätigkeit erhält. Aber anhand meines Beispiels mit den Hobbymalern kann man sehen, dass das ein schmaler Grad ist. Zitat:
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