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Alt 05.09.2010, 14:39
once once ist gerade online
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AW: Markenschutz bei Privatimport aus den USA - Zerstörung der Ware

Zitat:
Zitat von Stone222 Beitrag anzeigen
Weißt du in wie weit diese untrerschiedlichen Preise innerhalb der EU auseinander liegen müssen?
Würde es zum Beispiel genügen, dass in EU-Land A die Ware der Marke für umgerechnet 510€ verkauft werden, während in einem anderen EU-Land B die selbe Ware für 590€ verkauft wird?
Der EuGH hatte die Umkehr der Beweislast für den Fall angenommen, daß "die Gefahr einer innereuropäischen Marktabschottung" bestehen könnte, siehe auch hier:

Zitat:
Oftmals ergibt sich die Konstellation, dass nicht sicher ist, ob es sich bei der streitgegenständlichen Ware um lizenzierte Originalware handelt die mit Zustimmung des Markeninhabers in den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeführt wurde oder eben nicht. Es stellt sich dann die Frage, wer nun die Beweislast für welche Tatsachen trägt. Dies ist selbst in der Rechtsprechung nicht unumstritten.
Der Markeninhaber muss zunächst darlegen, weshalb der Verkäufer gegen die Bestimmungen des Markengesetzes verstoßen haben soll. Meist wird angeführt, die Waren seien bspw. nicht mit Zustimmung des Markeninhabers in den EWR eingeführt worden. Diesem Vortrag muss der Verkäufer entgegentreten, z.B. mit dem Einwand der Erschöpfung gemäß § 24 Absatz I Markengesetz. Die enstprechenden Tatsachen müssen dann bewiesen werden. Dies gelingt in vielen Fällen nicht, da entsprechende Belege, Quittungen etc. fehlen oder nicht mehr auffindbar sind. Allerdings kann es zu einer Umkehr der Beweislast kommen, wenn eine sogenannte Marktabschottung durch den Markeninhaber droht. Dies ist dann der Fall, wenn die Waren über ein ausschließliches Vetriebssystem kanalisiert werden, um einen Zwischenhandel zu unterbinden. So soll der Preis für die Waren künstlich hoch gehalten werden. In diesen Fällen kann es zu einer Modifizierung der Beweislast kommen.

http://www.anwalt24.de/beitraege-new...d-online-shops
D.h.: Sobald Du Tatsachen aufzeigen könntest, die darauf hindeuten, daß der Markeninhaber innereuropäische Märkte voneinander abschottet/abschotten will (etwa durch ein "exklusives Vertriebssystem"), wäre eine Beweislast-Umkehr gerechtfertigt: dann hätte der Markeninhaber Dir nachzuweisen, daß eine von Dir weiterverkaufte Original-Ware NICHT von ihm irgendwo innerhalb der EU (genauer: EWR = EU+Liechtenstein+Island+Norwegen) in den Verkehr gebracht worden waren.

Wenn Du einen Eindruck von der Unterschiedlichkeit (höchst-)richterlicher Meinungen gewinnen willst, wie die Gesetzes-Vorgaben zur Erschöpfung von Markenrechten "richtig" auszulegen sind, könntest Du Dich hier informieren:

Parfumtester

Zuletzt hatte sich der EUGH (Urteil vom 03.06.2010, Az.: C-127/09) geäussert. Danach soll der Verkauf von Parfümtestern, welche mit der Aufschrift „Demonstration" und „unverkäuflich" versehen sind, mangels markenrechtlicher Erschöpfung rechtsverletzend sein, wenn der Markeninhaber dem Inverkehrbringen nicht zugestimmt hat.

Ganz anders hierzu der BGH: In seinem Urteil vom 15.02.2007 (Az. I ZR 63/04) wurde in Bezug auf Parfumtester, die zum Verkauf innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angeboten wurden, entschieden, dass die Markenrechte des Inhabers daran erschöpft sind.

Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/erschoepfung-marken.html

Zitat:
die Richter nehmen in der Regel den "durchschnittlich informierten Normalbürger" als Maßstab, wenn es darauf ankommt, was der An-/Beklagte hätte wissen können müssen.
Wessen "Kennen-Müssen" ( welches Umstands ) soll hier eine Rolle gespielt haben können?

Zitat:
in D. kann sich wohl kaum wer dumm stellen, wenn es sich im Markenware mit mehr als 50 % unter dem Ladenpreis handelt:
Gegenüber dem KÄUFER einer Ware, die ohne erforderliche Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden ist, hat der Markeninhaber keine Ansprüche. Insbesondere hat er keine Ansprüche wg. "Kennen-Müssens" einer dem Verkäufer fehlenden Markenzeichenbenutzungs-Genehmigung, und insbesondere hat der Markeninhaber keine Ansprüche gegen einen Käufer, der einen "auffällig" niedrigen Kaufpreis gezahlt hatte.

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