Dies ist eine Diskussion zu 1. gerichtl. Vergleich 2. Urteil wg. Verstoßes gegen den Vergleich innerhalb des Forums Markenrecht
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| 1. gerichtl. Vergleich 2. Urteil wg. Verstoßes gegen den Vergleich In dem Vergleich heißt es: "Partner 2 wird die Nutzung der Marke XXXX1 in Werbe- und Internetanzeigen unterlassen und verpflichtet sich alles zu tun die Verpflichtung einzuhalten und gegenüber dritten durchzusetzen." (sinngemäß) Im Urteil wurde der Vergleich als gültig bestätigt. Nun gibt es Internetportale, die die früher rechtmäßigen Daten mit dem Markennamen XXXX1 enthalten, der Betreiber ist aber nicht mehr existent, lt. Post (Einschreiben Rückschein) gleichzeitig gibt es aber Betreiber in Belgien, die in einem Neuen Portal (.de-Domain) diese alten Daten mit dem Markennamen XXXX1 eingetragen haben und auf Löschungswünsche per Fax + Email nicht reagieren. Was tun ? Für erneute Beauftragung von Anwälten ist kein Geld mehr da. |
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| AW: 1. gerichtl. Vergleich 2. Urteil wg. Verstoßes gegen den Vergleich Hier sind die üblichen Schritte ohne Anwalt beschrieben: Eintreiben von Forderungen. Analog kann man dies auch für ein Unterlassungsverlangen nach dem Markengesetz anwenden. Bis auf das Mahnverfahren, da müsste hier stattdessen eine Abmahnung plus Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder eine Klage erfolgen. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: 1. gerichtl. Vergleich 2. Urteil wg. Verstoßes gegen den Vergleich Hallo Gerd, Ihre Antwort geht ein klein wenig am Thema vorbei, aber mir ist auch klar warum, sie konnten ja nicht wissen wer hier schreibt. Also es geht um den Partner 2, der nicht Inhaber der Marke ist und vom Markeninhaber verklagt wurde. Das eigentliches Problem v. Partner2 ist, dass die Firma, die die Eintragungen als Webseitenbetreiber entfernen könnte, in Belgien sitzt und auf die in deutsch verfassten Schreiben nicht reagiert. Ebensowenig auf eine nicht offizielle Email in Englisch. Mittlerweile ist infob....de auch nicht mehr erreichbar und auf die .com/de/ Domain umgestellt worden, so dass der bei Denic eingetragenene Ansprechpartner(Strohmann) in Berlin sicher nicht mehr zuständig bzw. belangbar sein dürfte. Da Partner2 aber nicht der Inhaber der Marke ist, stellt sich die Frage, was muss er noch tun um nicht erneut belangt werden zu können ? Muss ein, evtl. übersetztes, Einschreiben mit Rückschein nach Belgien geschickt werden, um später alles notwendige nachweisen zu können ? Ansonsten muss der Markeninhaber selbst für die Durchsetzung seiner Markenrechte sorgen, da es seine EU-weite Marke ist. Ist das richtig ? Geändert von CoNo (22.07.2011 um 18:15 Uhr). |
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| AW: 1. gerichtl. Vergleich 2. Urteil wg. Verstoßes gegen den Vergleich Der zweite Text ist auch nicht klarer. Wenn man Beklagter ist, muss der Kläger ja gar nicht auf Schreiben antworten. Der will ein Urteil - und einen Zwang, zuvor über einen Vergleich zu verhandeln, gibt es nur in bestimmten Fällen. Ausnahme: Anerkenntnis. Da genügt es, dem Empfang derselben glaubhaft zu machen, dann hat dies Rechtsfolgen. Ich tippe mal diese: Die Klage fällt flach, der Kläger bleibt auf seinen Prozesskosten sitzen. Ob man den Kläger mit einer freiwilligen Unterlassungerklärung zur Klage-Rücknahme bewegen kann, kann man versuchen. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: 1. gerichtl. Vergleich 2. Urteil wg. Verstoßes gegen den Vergleich Hallo Gerd, alle guten Dinge sind 3 ;-). Also im Moment bin ich kein Beklagter (mehr), sondern bereits verurteilt. So wie sich die Sache aber darstellt kann ich wieder verklagt werden, wenn der Betreiber dieser Adressbuchwebseite in Belgien den rechtswidrig falschen Eintrag nicht entfernt (bzw. ich es unterlasse mich darum zu kümmern). Was könnte ich also tun ? bzw was muss ich tun ? Bis zu welchem Punkt geht der Begriff "alles notwendige"? |
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| AW: 1. gerichtl. Vergleich 2. Urteil wg. Verstoßes gegen den Vergleich Zitat:
Hier könnte auch eine Frist namens "unverzüglich" zu verlangen sein - warum nicht ausprobieren? Man könnte etwas auch "hilfsweise" verlangen, wenn die Hauptforderung rechtlich nicht wasserdicht ist: "Hiermit verlange ich von Ihnen, Ihr Auto unverzüglich von meiner Einfahrt zu entfernen, hilfsweise binnen einer angemessenen Frist von 14 Tagen ab Erhalt meines Schreibens." Damit sollte man "Alles Mögliche" unternommen haben, eine Störung der Rechte eines Dritten durch diesen Eintrag zu unterbinden. Bis auf eine Klage - aber ob man dazu verpflichtet ist? Jedenfalls kann man für Forderungen nach Schadensersatz einen Dritten in Regress nehmen, der durch Nicht-Handeln für diese Forderungen verantwortlich ist. Das kann man dem Dritten auch schon vorab mitteilen bzw. androhen, damit der aus der Lethargie erwacht. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: 1. gerichtl. Vergleich 2. Urteil wg. Verstoßes gegen den Vergleich Hallo Gerd, ok gut, so war das nicht gesehen worden. Also Einschreiben mit Rückschein nach Belgien schicken. In Deutsch oder besser beglaubigte Übersetzung (Englisch Französisch ? oder was sprechen die Belgier sonst?) Was ist mit einer Verfügung, über das hiesige Amtsgericht eingereicht, dann wäre ja hier der Gerichtsstand. Das OLG Hamburg hat dazu ja auch geurteilt, wenn es auf dem lokalen PC des "Klägers" einsehbar ist, kann der Gerichtsstand hier angesetzt werden. Geändert von CoNo (22.07.2011 um 18:17 Uhr). |
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| AW: 1. gerichtl. Vergleich 2. Urteil wg. Verstoßes gegen den Vergleich |
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| AW: 1. gerichtl. Vergleich 2. Urteil wg. Verstoßes gegen den Vergleich War eigentlich der Meinung das so gemacht zu haben. |
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| AW: 1. gerichtl. Vergleich 2. Urteil wg. Verstoßes gegen den Vergleich Nein, das hier ist kein fiktiver Sachverhalt. Der Eingangsbeitrag ist OK, aber alles, was danach folgt, nicht: In diesem Fall darf nicht zur Rechtslage geantwortet werden. |
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