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Zzgl. Gebühren der Justizkasse - Wann berechtigt ??

Dies ist eine Diskussion zu Zzgl. Gebühren der Justizkasse - Wann berechtigt ?? innerhalb des Forums Kostenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 09.02.2009, 12:31
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Question Zzgl. Gebühren der Justizkasse - Wann berechtigt ??

Angenommen folgender Sachverhalt:

V erhält in einem Verfahren vor dem LG PKH. - Er verliert den Fall.

V bezahlt den gegnerischen Anwalt (der bei unmittelbarer Zahlung, auf einen Teil seiner Gebührenforderung zu verzichten bereit ist). Nehmen wir mal an, V geht hierauf ein.

Nun will jedoch die Landesjustizkasse auf einmal noch einen nicht zu geringen Betrag wegen zzgl. RVGeb. des Anwalts. - Weshalb?

Wo nach richtet sich das? - Wie kann man das ggf. überprüfen ob das hier korrekt, und somit berechtigt ist; bzw. dann ggf. anfechten?

(Bringt das Rechtsmittel der sog. "Erinnerung" generell in Praxis etwas= Zumal es ja wohl vom gleichen Gericht geprüft wird, welcheses erlassen hat. Dieses wird sich wohl kaum widersprechen, was? - Was wäre die Rechtsfolge (ggf. Prozess-Ablauf) der "Erinnerung"?)

V hat auf PKH Basis in der Vergangenheit, in einem anderen Prozess vor einem AG einen Rechtsstreit geführt und verloren. Hier waren jedoch keine Gebühren der Staatskasse/Justizkasse fällig.

Gibt es hier vielliecht Sonderregelungen oder Außnahmen od. der gleichen?

Vielen Dank fürs posting im Voraus.

Gruß,

the_law
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  #2 (permalink)  
Alt 09.02.2009, 18:27
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AW: Zzgl. Gebühren der Justizkasse - Wann berechtigt ??

Für welchen Anwalt zieht die Staatskasse weitere Vergütung ein? Ich nehme an, für den eigenen Anwalt. Hat der V PKH mit Ratenzahlung bewilligt bekommen? Dann siehe diesen Thread.
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  #3 (permalink)  
Alt 20.02.2009, 13:27
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AW: Zzgl. Gebühren der Justizkasse - Wann berechtigt ??

Hallo Seehas,

danke für dein posting.

Nein, es handelt sich um den gegnerischen Anwalt.

V hat PKH ohne eine Ratenzahlung erhalten.

Wie sieht es nun lt. Sachverhalt aus?




im Voraus.
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