Dies ist eine Diskussion zu Zahlungspflicht bei Wiederaufnahme-Verfahren innerhalb des Forums Kostenrecht
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| .. leider ist mir unklar ob in einem Verkehrsgerichtsverfahren (Deliktart: Ordnungswidrigkeiten) die Möglichkeit besteht sich von der Zahlungspflicht der Rechnung durch die Gerichtskasse befreien zu lassen. Insofern die Maxime richtig ist dass Ver- fahrenskosten erst nach einem Urteil oder endgültigen Beschluss fällig sind wäre eine Zahlungsaussetzung m. E. durchaus möglich b) Sollte diese Annahme zutreffen kann eine Zahlungsaussetzung erst nach einer entsperchenden Antragstellung erfolgen. Ist das korrekt wiedergegeben ?! c) fallen in einem Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 85 OWiG dann erneut Verfahrenskosten in Höhe von EURO 23,50 an ?! Das müsste meines Erachtens dann so sein ... d) In welcher Frist müsste die besagte Wiederaufnahme-Eingabe dann spätestens erfolgen ?! Auch hier gibt es sicherlich eine Frist bis diese spätestens erfolgen muss ... |
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