Dies ist eine Diskussion zu Zahlung vor Eingang des Anwaltschreibens innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Zahlung vor Eingang des Anwaltschreibens kann bitte jemand bei folgendem Sachverhalt helfen: A bekam eine 2. Mahnung. (Wegen längerer Krankheit konnte er den Betrag nicht rechtzeitig überweisen.) Gleich nach der Genesung überwies A den geforderten Betrag incl. der Mahngebühren. Am folgenden Tag kam ein Schreiben eines Anwalts, der von dem Unternehmen mit der Regelung beauftragt war. A hat darauf den Anwalt per eMail über die erfolgte Zahlung informiert und sah die Sache als erledigt an. Heute kam ein weiteres Schreiben des Anwalts, in dem er zwar die geleistete Zahlung von dem Gesamtbetrag abzieht, aber auf die Zahlung seiner Gebühren besteht. Muss A das bezahlen? Danke für's Lesen und Antworten.
__________________ Grüßle Chriss_87 |
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| AW: Zahlung vor Eingang des Anwaltschreibens Nach dem Sachverhalt hat A sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des RA bereits in Verzug befunden. Darauf, daß er sofort nach der ersten Mahnung zahlte, kommt es nicht an, wenn zu diesem Zeitpunkt der Anwalt bereits beauftragt war. A muß daher auch die Anwaltskosten zahlen. |
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| AW: Zahlung vor Eingang des Anwaltschreibens Nana, wenn er gezahlt hat, bevor er das Schreiben erhalten hat, wäre die Beauftragung des Rechtsanwaltes nicht erforderlich gewesen und daher dessen Kosten auch nicht erstattungsfähig.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Zahlung vor Eingang des Anwaltschreibens Wenn bereits zwei Mahnungen da waren und A am ersten Tag ("...am folgenden Tag...") nach Zahlung ein Schreiben des Anwaltes bekommen hat, dann dürfte er sich im Zeitpunkt der Beauftragung bereits in Verzug befunden haben. Damit sind dessen Kosten m. E. erstattungsfähig. |
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