Dies ist eine Diskussion zu Was könnte ein Rechtsanwalt verlangen? innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Was könnte ein Rechtsanwalt verlangen? Eine rein hypothetische Frage natürlich. ![]() Ein Rechtsanwalt gibt eine kurze Erstberatung ca. 45 Minuten. Nach der Erstberatung hat er eine Vollmacht von dem Klient bekommen. Keine Gebühren oder sonstige Vereinbarung wurde unterschrieben. Dann am selben Tag nimmt der Rechtsanwalt (auch als Berater) in einer Besprechung mit beiden Parteien teil. Dauer der Besprechung ca. 2 Std. Streitwert wurde bei 8000,00 Euro gesetzt. Was kann der Rechtsanwalt nach der RVG für seine "Beratertätigkeit" verlangen? Danke für alle Antworten im Voraus! scamo |
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| AW: Was könnte ein Rechtsanwalt verlangen? Also, m. E. kann der RA hier nur die Erstberatung als Beratung abrechnen. Wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde, wird meist die Mittelgebühr, somit 190,00 EUR, angesetzt (§ 34 RVG). Der weitere Sachverhalt muss m. E. konkretisiert werden. Bezieht sich die zweite Besprechung auf den gleichen Beratungsgegenstand wie die erste? Haben beide Parteien einen Streit oder sind es einfach nur zwei Mandanten? Wenn es Mandant und Gegner ist, dann greift hier keine Beratung mehr, da eine Besprechung mit dem Gegner geführt wurde. Hier muss über Nr. 2300 und Nr. 2303 VV RVG abgerechnet werden. Alle Angaben selbstverständlich ohne Gewähr! ;o) |
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| AW: Was könnte ein Rechtsanwalt verlangen? Danke. Ja, es war ein Streit gewesen und über den gleichen Gegenstand wie in der Beratung. Allerdings ist der Streit aussergerichtlich geblieben. Soweit ist es nicht gekommen GsD. Also würde ich sagen, 2300 ist hier "akzeptable". Wie rechnet man dann diese 0,5 bis 1,3? Beziehungsweise, wie würde dieser Rechtsanwalt das in Rechnung stellen? Eine letzte Frage. Was wäre wenn er nach BRAGO berechnet? Danke nochmals für deine Hilfe. scamo |
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| AW: Was könnte ein Rechtsanwalt verlangen? Ich muss bambola da widersprechen. Da der RA nach Außen hin tätig wurde, ist in jedem Fall eine Geschäftsgebühr angefallen. Die Geschäftsgebühr hat einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 Gebühren. Mehr als 1,3 Gebühren kann der Anwalt aber nur verlangen, wenn die Sache schwierig oder umfangreich war. Das kann von hieraus nicht beurteilt werden. Die Regelgebühr für eine durchschnittliche Tätigkeit beträgt aber 1,3 Gebühren. Nach BRAGO kann der Anwalt nur abrechnen, wenn der Auftrag vor dem 30.06.2004 erteilt wurde. Die Gebühr dort hätte aber wahrscheinlich 1,5 Gebühren (0,75 Besprechungs- und 0,75 Geschäftsgebühr) betragen. |
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| AW: Was könnte ein Rechtsanwalt verlangen? Danke Atlantis. Du scheinst das Rückrad dieses Forums zu sein. ![]() Nur die letzte Frage bleibt mir offen. Ich habe auch überall im Internet danach gesucht, aber nichts richtiges darüber gefunden. Wie rechnet man jetzt was die RA Gebühr kosten soll? Ich meine, was macht man mit diesem 1,5 Gebühren? Danke. scamo |
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| AW: Was könnte ein Rechtsanwalt verlangen? Zitat:
Beispiel: Gegenstandswert: 4.000,- EUR einfache Gebühr nach RVG: 245,- EUR Geschäftsgebühr, z.B.: 1,5 => 1,5 x 245,00 EUR=367,50 EUR Hierzu käme u.U. noch die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation und in jedem Fall die Mehrwertsteuer von zur Zeit 19%. |
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