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Vollstreckbarkeit eines Beschlusses nach § 91a ZPO

Dies ist eine Diskussion zu Vollstreckbarkeit eines Beschlusses nach § 91a ZPO innerhalb des Forums Kostenrecht

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Alt 30.04.2011, 00:25
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Vollstreckbarkeit eines Beschlusses nach § 91a ZPO

Hallo zusammen, mal angenommen eine Versicherung zahlt, nach dem die Klage eingereicht worden ist, die gesamte Schadenssumme und erklärt den Rechtsstreit für erledigt. Das LG der Stadt X erlässt auf Antrag, weil sich der Kläger der Erledigung anschließt, einen Beschluss nach § 91a ZPO, wonach die Klage insgesamt Erledigung findet und die Beklagte nunmehr alle Gerichtskosten tragen muss. Was macht man jetzt mit dem Beschluss nach § 91a ZPO? Kann man mit dem Beschluss direkt vollstrecken, wenn die Beklagte nach einer Aufforderung nicht zahlt (§ 794 I Nr.3 ZPO?)? Weiß der beauftragte Gerichtsvollzieher dann, welche Summe er vollstrecken muss? In dem Beschluss wird nur festgestellt, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Wie viel steht da nicht drin! BITTE helft einem armen Berufsanfänger!
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  #2 (permalink)  
Alt 30.04.2011, 12:39
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AW: Vollstreckbarkeit eines Beschlusses nach § 91a ZPO

Nun weiß ich bescheid. Aus dem Beschluss nach § 91a ZPO kann nicht vollstreckt werden. Es muss ein Kostenfeststellungbeschluss beantragt werden. Mit dem kann man ohne vorher anzumahnen sofort vollstrecken. Prima.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.04.2011, 17:10
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AW: Vollstreckbarkeit eines Beschlusses nach § 91a ZPO

Zitat:
Zitat von MarkusKrause Beitrag anzeigen
Mit dem kann man ohne vorher anzumahnen sofort vollstrecken. Prima.
Das sofortige Vollstrecken wird nach hinten losgehen: Bei Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen ist die Frist des § 798 ZPO zu beachten!
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