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Vervielfachung des Mandats durch den Anwalt

Dies ist eine Diskussion zu Vervielfachung des Mandats durch den Anwalt innerhalb des Forums Kostenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 17.04.2009, 11:18
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Vervielfachung des Mandats durch den Anwalt

Folgender Fall:

Ein Anwalt erhält das Mandat, eine Ehescheidung durchzuführen für einen der Ehepartner. Aus diesem Mandat macht er im Laufe der Zeit 4 Mandate, die er einzeln abrechnet.

1. Die Erstberatung. (Sie sei keine Erstberatung gewesen, sondern eine ausführliche Aufklärung über das Eherecht und daher getrennt abzurechnen; außerdem seien einige Monate vergangen bis zur nächsten Besprechung)
2. Die Forderung nach Unterhalt, solange die Ehe noch besteht
3. Die Durchführung der Scheidung selbst
4. Die Forderung nach dem nachehelichen Unterhalt.

Bei dieser Aufteilung entstehen erhebliche Gebühren, sehr viel höher, als wenn alle Streitwerte zu einer Sache zusammengefasst werden.

Hat ein Anwalt einen solchen Gestaltungsspielraum?

Dank voraus
eisbaer
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  #2 (permalink)  
Alt 17.04.2009, 15:06
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AW: Vervielfachung des Mandats durch den Anwalt

Das ist kein Gestaltungsspielraum, sondern tatsächlich verschiedene Angelegenheiten. Insbesondere die Unterhaltsforderungen laufen ja vällig anders und auch hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen als die Scheidung an sich.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.04.2009, 16:15
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AW: Vervielfachung des Mandats durch den Anwalt

Danke für die Antwort.

Für mich aber überraschend, denn das Mandat aus Sicht der Klägerin war, die Ehescheidung durchzuführen mit allen zugehörigen Aspekten.

Und wie ist es mit der Erstberatung? Nach welcher Zeit zwischen erstem und zweitem Besuch kann der Anwalt sagen, es sei jetzt ein neues Mandat?
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  #4 (permalink)  
Alt 17.04.2009, 16:56
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AW: Vervielfachung des Mandats durch den Anwalt

Es ist kein neues Mandat, sondern eine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.

Es kommt auch nicht darauf an, wie viel Zeit vergeht, sondern, ob sie erstmal nur zur Beratung kommt, um sich über den Ablauf udn Rechtslage zu informieren. Erteilt Sie daraufhin den Folgeauftrag die Scheidung durchzuführen, wird eine neue Angelegenheit daraus.
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Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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