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Vergütungsvereinbarung vom Rechtsanwalt

Dies ist eine Diskussion zu Vergütungsvereinbarung vom Rechtsanwalt innerhalb des Forums Kostenrecht

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Alt 22.11.2009, 19:38
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Question Vergütungsvereinbarung vom Rechtsanwalt

.......sorry - hier ist wohl eher das richtige Unter-Forum für meine Frage


.......Person A benötigt einen Anwalt und geht zu Anwalt M in München. Nachdem der Rechtsstreit und alles nun vom Tisch ist kommt die Vergütungsvereinbarung vom Rechtsanwalt. Person A soll diese unterschreiben, damit der RA seine Schlussrechnung stellen kann. Zwischendrin hat Person A schonmal eine Aconto-zahlung geleistet. Nun trifft Person A fast der Schlag zwecks der Höhe der Rechnung.
Anstelle der gesetzlichen Gebühren wird ein Honorar von ............ vereinbart.


Hätte die Höhe des Honorars nicht von Anfang an vereinbart sein sollen?
Hat Person A da jetzt noch Verhandlungsspielraum über die Hähe des Honorars oder muss die Vereinbarung untgerschrieben und gezahlt werden?

MfG und Danke
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Alt 23.11.2009, 13:28
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AW: Vergütungsvereinbarung vom Rechtsanwalt

Die Anwaltskosten richten sich zumeist nach dem Streitwert.
Um welche Summe geht es denn ?
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  #3 (permalink)  
Alt 23.11.2009, 19:37
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AW: Vergütungsvereinbarung vom Rechtsanwalt

streitwert gibt es keinen, ein netter mensch hat person a wegen einer angeblichen straftat angezeigt.
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Alt 23.11.2009, 21:20
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AW: Vergütungsvereinbarung vom Rechtsanwalt

Grundsätzlich muss der Anwalt gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO darauf hinweisen, wenn er nach Streitwert abrechnen will.
Auf die Höhe des Streitwertes muss er aber nach der Rechtsprechung (eigentlich) nicht hinweisen.

Anders stellt es sich nur dann dar, wenn die Höhe der Vergütung das erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht.

Der Anwalt muss die Belehrung nach § 49 b Abs. 5 BRAO nicht dokumentieren. Der Mandant muss beweisen, dass er nicht belehrt worden ist, wobei der Anwalt schon konkret darlegen muss, wann und wie er den Mandanten belehrt hat.

Hat der Anwalt die Belehrung über die Abrechnung nach Streitwert unterlassen, macht er sich aus Verschulden bei Vertragsschluss schadensersatzpflichtig.

Hoffe, das stimmt so noch.

Siehe auch:

http://rvg-tabelle.de/rvg/#42

Ein Zeuge wäre hier gut und gerne sinnvoll, als man........
__________________
Meine Gefühle sagen nichts über mein Wissen aus.
Do, ut des
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Alt 23.11.2009, 21:26
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AW: Vergütungsvereinbarung vom Rechtsanwalt

Hier geht es nicht um eine Streitwertabhängige Abrechnung, die gibts im Strafrecht eh nicht...grundsätzlich muss die Bergütungsvereinbarung bei Mandatserteilung geschlossen werden, nachträglich gehts zwar auch, muss man aber nicht unterzeichnen, wenn es zuvor keinerlei entsprechende Abreden gab.

Der Anwalt muss dann nach RVG abrechnen, mithin den gesetzlichen Gebühren. Für eine Strafverteidigung kommt es dabei darauf an, wie viele Verfahrensschritte betreut wurden, wie viele Temrine wahr genommen wurde etc.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #6 (permalink)  
Alt 23.11.2009, 21:37
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AW: Vergütungsvereinbarung vom Rechtsanwalt

Zitat:
Person A soll diese unterschreiben, damit der RA seine Schlussrechnung stellen kann.
Wurde das auch unterschrieben?
Zitat:
Anstelle der gesetzlichen Gebühren wird ein Honorar von ............ vereinbart.
was heißt .........?
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  #7 (permalink)  
Alt 23.11.2009, 22:46
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AW: Vergütungsvereinbarung vom Rechtsanwalt

Zitat:
Zitat von marcdsl
Wurde das auch unterschrieben?

was heißt .........?
es soll heißen da wie folgt:

VERGÜTUNGSVEREINBARUNG

Herr XXX beauftragt RA XXX in Sachen XXX.
Anstelle der gesetzlichen Gebühren wird ein Honorar von ...........€ zuzüglich 19%Mwst pro Anwaltstunde vereinbart.

Der Honorarbetrag ist fällig: 3 Wochen nach Schlussrechnung, aconto ........€ bereits erhalten.

Mir ist bekannt, dass dieses vereinbarte Honorar über den gestzlichen Rahmengebühren liegt.

Unterschrift Herr XXX ..................................


Die Vereinbarung wurde noch nicht von Herrn XXX unterschrieben. Der genaue Stundenlohn war nicht bekannt und ging aus der aconto-Zahlung auch nicht hervor. Hat Herr XXX nun mit der acontoZahlung bereits eine stillschweigende Zustimmung zur Honorarhöhe erteilt oder kann er über die Honorarhöhe verhandeln?
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  #8 (permalink)  
Alt 23.11.2009, 22:48
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AW: Vergütungsvereinbarung vom Rechtsanwalt

Zitat:
Hat Herr XXX nun mit der acontoZahlung bereits eine stillschweigende Zustimmung zur Honorarhöhe erteilt
Nein, wobei ich mir sehr schwer vorstellen kann, dass eine Honorarvereinbarung unterschriieben wird, in der kein Stundenlohn steht.
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  #9 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 09:31
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AW: Vergütungsvereinbarung vom Rechtsanwalt

Zitat:
Zitat von marcdsl
Wurde das auch unterschrieben?

was heißt .........?
Das und alle weiteren Nachfragen sind dch völlig unerheblich: Defendant hat die einzig richtige Antwort gegeben!
Der Mandant muß zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nichts mehr unterzeichnen, egal, was in der Honorarvereinbarung steht. Unterschreibt er die Vereinbarung nicht, passiert ihm nichts.
Ich habe zwar grundsätzlich etwas gegen Gebührenschnorrer, aber wenn der Anwalt so dämlich ist, nach Erbringen seiner Tätigkeit eine HV vorzulegen, die mehr als die gesetzlichen Gebühren zum Inhalt hat, dann muß er für diese Dummheit die Konsequenzen tragen. Soll heißen: Mehr als die gesetzlichen Gebühren schuldet der Mandant hier nicht.
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  #10 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 10:28
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AW: Vergütungsvereinbarung vom Rechtsanwalt

Das sehe ich wie Defendant und Seehas.

Der Rechtsanwalt darf ohnenhin nach der Vergütungsvereinbarung nur abrechnen, wenn die Vereinbarung schriftlich gemäß § 3a, Abs. 1 RVG geschlossen wurde.

Zitat:
§ 3a RVG, Vergütungsvereinbarung.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(4) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
Unterscheibt der Mandant diese Vereinbarung nicht, so kann der RA eben nur nach RVG abrechnen.

Ferner steht es dem RA nach § 627 BGB frei, ein übertragenes Mandat niederzulegen, falls keine nachträgliche Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird.

Der Mandant hätte hingegen gegen den niederlegenden Rechtsanwalt u.U. gemäß § 44 BRAO einen Schadensersatzanspruch bezüglich der Beauftragung eines "neunen" Anwalts, wenn z.B. der RA schon vor Beauftragung das Mandat ohne eine solche Vergütungsvereinbarung nachweislich nicht übergenommen hätte.
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