Dies ist eine Diskussion zu Streitwertbeschwerde innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Streitwertbeschwerde Sowohl der Kläger, als auch der Beklagte haben beim AG Klage und Widerklage zurückgenommen. Daraufhin setzte das AG Streitwerte für beide fest, Klage und Widerklage, sowie einen Vergleichsmehrwert für einen wohl verhandelten, aber nicht zustande gekommenen Vergleich. Die Anwälte stellten ihre Rechnungen. Die Beschwerde gegen den Streitwert ging zu OLG Das OLG schreibt in seinem Beschluss: Das Verfahren wird an das AG zurückgegeben, da dieses nicht abgeschlossen sei, weil auf Grund von Anwaltszwang dies die Prozessbevollmächtigen der jeweiligen Parteien hätten tun müssen, bzw. noch tun müssen und nicht nur Kläger und Beklagter/Widerkläger. Die Endrechnungen könnten die Anwälte wohl schon schreiben, da die Mandate gekündigt seien. Nun ist aber nur das Mandat des Klägers gekündigt, nicht aber das Mandat des Beklagten, wovon das OLG ausgeht. Insofern ist diese Begründung falsch. Fragen: 1. Kann gegen den Beschluss des OLG aufgrund der falschen Begründung etwas getan werden? 2. Was kann getan werden, falls nun der Anwalt auf Grund dieses OLG Beschlusses seine Endrechnung auf Grund der Falschannahme der Kündigung des Mandates schreibt? 3. Die Verjährungsfrist der Angelegenheit wurde durch den Prozess unterbrochen. Bisher war davon ausgegangen worden, dass die Verjährungsfrist mit Rücknahme der Klage/Widerklage wieder zu laufen beginnt. Nun schreibt das OLG, wie bereits oben beschrieben, dass das Verfahren noch nicht ordnungsgemäß beendet sei. Dauert somit die Unterbrechung ( Hemmung?) der Verjährungsfrist noch an oder ist sie mit Klagerücknahme beendet? Ist die Begründung des OLG, dass die Klagerücknahme zwingend durch die Rechtsvertreter erfolgen muss, diesbezüglich richtig? Ist die Rücknahme der Klage und Widerklage direkt beim AG durch Kläger und Beklagter hinfällig? Was geschieht dann? Wie ist diesbezüglich die allgemeine Rechtslage? Mit freundlichen Grüßen Sardo |
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