Dies ist eine Diskussion zu Streitwert zu hoch? innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Streitwert zu hoch? Folgender fiktiver Sachverhalt: Nehmen wir an, ein Handwerker stellt eine Rechnung über 50.000 Euro aus. 35000 hatte der Bauherr schon als Abschlag gezahlt. Dann erfolgt die Schlussrechnung mit Zahlungsaufforderung der restlichen 15.000 Euro. Der Bauherr stellt fest, dass in der Rechnung Posten auftauchen die nicht geliefert wurden und einige Mängel zu behebeben sind. Zudem hatte der Handwerker das gezahlte Skonto nicht berechnet . Der Bauherr listet diese Punkte auf und geht damit zum Anwalt. Der überprügt die Rechnung und setzt 2000 Euro als Mangel an, Fordert den Handwerker auf, diese Mängel zu beheben andernfalls soll der Bauherr 6000 Euro einbehalten. (2000 x 3) Für sein Honorar nimmt er als Streitwert 15000 Euro als Grundlage. Wäre das korrekt? Der Streitwert wäre ja weitaus geringer (2000 Euro). Grüße Harry |
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| AW: Streitwert zu hoch? Hat der Bauherr den RA beauftragt, die Berechtigung der gesamten Schlußrechnung Zitat:
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Streitwert zu hoch? Er konnte die Rechnung nur in so fern überprüfen, da der Bauherr schon eine Liste angefertigt hatte, in der die Mängel aufgeführt waren. Der Anwalt konnte dann nur die Liste mit der Rechnung vergleichen. Grüße Harry |
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| AW: Streitwert zu hoch? Zitat:
War indes der Auftrag an den RA so formuliert, zu überprüfen, ob geltend gemachte Mängel im Wert von 2000 Euro zu den Rechten des § 634 BGB führen, beträgt der Wert des Gegenstandes Euro 2000. Im ersten Fall ist die erfolgte Liquidation sachlich zutreffend.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Streitwert zu hoch? Hallo Im 2. Fall wäre der Wert des Gegenstandes 2000? Aber es würden doch 6000 Euro (2000 x 3) von der Rechnung einbehalten werden, die erst nach sachgerechter Ausführung gezahlt würden, (ausser natürlich die falsch aufgeführten Posten) Und was wenn der Handwerker lieber auf die 6000 Euro verzichtet als die Mängel zu beheben? Grüße Harry |
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| AW: Streitwert zu hoch? Entscheidend ist, welchen Wert der Gegenstand hat, den der RA überprüfen soll. Kommt der RA etwa bei der Prüfung, ob A verpflichtet sei, 15.000,00 zu zahlen, zum Ergebnis, lediglich 6.000 seien begründet, beträgt der Wert des Gegenstandes für die Gebührenberechnung 15.000,00 Euro.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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