Dies ist eine Diskussion zu Rückzahlung Gerichtskosten innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Angenommen M und F lassen sich scheiden. Es wird vorab intern vereinbart, daß M alle Kosten übernimmt und daß F den Anwalt von M "ausborgt", da F dann nicht anreisen muß. F reicht über den Anwalt A die Scheidung beim AG ein. A zahlt die Verfahrenskosten im Voraus ans AG. Die Rechnung dafür geht wie vereinbart an M. Die Scheidung geht durch (weder F noch M sind anwesend , Richterin und A nicken im Alleingang das schriftlich Beantragte ab), der Streitwert ändert sich noch mal geringfügig. Kostenteilung wird offiziell vereinbart/verordnet. M bekommt rund 4 Monate später eine Rechnung über die halben Gerichtskosten und begleicht diese zeitnah. Allerdings macht das AG keine Anstalten die vor Verfahrensbeginn von A (also indirekt M) vorgeschossenen anteiligen Gerichtskosten zu erstatten. Das Verfahren ist seit 11 Monaten beendet. Auf Nachfrage erklärt das AG, daß man einfach unterbesetzt sei und daß*es noch eine unbestimmte Zeit dauern kann. Welche Möglichkeiten hat M (auch über A, der ja das Geld vom AG bekommen soll), das AG etwas auf Trab zu bringen? Innerhalb welcher Fristen muß ein Gericht Kosten erstatten? Geht ein Mahnbescheid gegen ein Gericht? ![]() Cheers Bang Olafson |
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| AW: Rückzahlung Gerichtskosten Hat denn der Anwalt schon Kostenfestsetzung beantragt? Wenn es mit den Gerichtskosten so lange dauert, bietet sich ein solcher Antrag "unter Hinzusetzung vorgeschossener Gerichtsgebühren" an...
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Rückzahlung Gerichtskosten Warum erhält M eine Rechnung über die hälftige Gerichtsgebühr, wenn er doch schon den Vorschuß gezahlt hat? Hat sich der Streitwert so erhöht, daß es einen Gebührensprung gab und höhere Gerichtskosten anfielen? Vom Familiengericht erhält M die hälftigen Gerichtskosten jedenfalls nicht erstattet, Ansprechpartner ist vielmehr F. Für das FamG ist die Sache erledigt, wenn die Gerichtskosten gezahlt sind. Die individuelle Vereinbarung der Parteien geht das Gericht ersteinmal nichts an. Sollte F die hälftigen Gerichtskosten nicht an M zahlen (worauf M einen Anspruch hat, da Kostenteilung vereinbart ist), dann muß er die Kosten gegen F festsetzen lassen mittels Kostenausgleichsantrag hinsichtlich der Gerichtskosten. |
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| AW: Rückzahlung Gerichtskosten Wie bereits beschrieben, hat F als Klägerin die Gerichtskosten verauslagt und vorgeschossen. (Daß dies letztendlich das Geld von M war und dieser dem Anwalt das Geld zur Verfügung gestellt hat, spielt nur im Innenverhältnis von M, F und A eine Rolle). Im Beschluß des AG wird Kostenteilung festgelegt. F bekommt also die halben Gebühren zurück und M muß die halben Gebühren einzahlen. Letzteres ist bereits passiert. Allerdings macht das AG keine Anstalten, die Kohle an F rauszurücken... Und da war die Frage, welche Fristen muß das AG einhalten? Cheers |
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| AW: Rückzahlung Gerichtskosten Keine. Man kann nur immer wieder anfragen und auf die Nerven gehen. M hat dem AG gegenüber sowieso keinen Anspruch, da er ja - offiziell - keine Gerichtskosten eingezahlt hat sondern F. |
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| erstattung, gebühren, gericht, scheidung |
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