Dies ist eine Diskussion zu Rechung für ein Beratungsgespräch dass nie stattfand innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Rechung für ein Beratungsgespräch dass nie stattfand Der Mandant M ist auf der Suche nach einem Anwalt, der ihn in der zweiten Instanz eines Rechtsstreits (Streitwert 3000,-) vertritt. Da der Sachverhalt relativ komplex ist, die Erstinstanz schon mehrere drei Jahre dauert und die Einarbeitung in den Sachverhalt vermutlich einige Zeit in Anspruch nehmen wird, verfasst er eine übersichtliche chronologische Schilderung des Sachverhalts und sendet diese, zusammen mit dem anzufechtenden Beschluss, 5 verschiedenen renommierten Anwälten per Mail zu. Drei der Anwälte lehnen die Übernahme des Mandats aus Kapazitätsgründen gleich ab, wobei keinerlei Kosten entstehen. Der vierte Anwalt A meldet sich telefonisch und schlägt ein Beratungsgespräch in seiner Kanzlei vor. Ein Termin wird vereinbart und A fragt M ob er noch irgendwelche Fragen habe. M fragt ob A schon irgendwie einschätzen kann, wie die Erfolgsaussichten sind. A sagt, dies könne er alleine auf Grundlage der ihm vorliegenden Sachverhaltsschilderung nicht sagen. Er könne erst nach dem Beratungsgespräch sagen, wie er die Erfolgsaussichten einschätzt. M fragt nun was das Beratungsgespräch kosten wird und erhält die Antwort dies sei von der Komplexität abhängig und würde maximal 190,- Euro kosten. Man werde sich bestimmt einig. Bevor es zu dem Termin mit A kommt, erhält der fünfte Anwalt den Zuschlag, M sagt den Termin bei A ab und es kommt auch nicht zu dem Beratungstermin. Wenige Tage später bekommt M eine Rechnung i.H.v. 248,71 Euro (gem. § 34 RVG 189,- zzgl. 20,- Postpauschale (7002) und Steuer) für eine Erstberatung zugemailt. Im Anschreiben steht ebenfalls dass es sich um die Rechnung für die Erstberatung und die vorläufige Einschätzung handelt. M ruft A an, weißt ihn darauf hin dass keine Beratung statt gefunden hat und eine Einschätzung lediglich für das vereinbarte Beratungsgespräch in Aussicht gestellt wurde. Weiter stellt M in Frage, ob A überhaupt die Pauschale (7200) für ein Telefonat dass von A ausging und der Vereinbarung eines Beratungsgesprächs dienen sollte, in Rechnung stellen kann. ![]() Eine Einigung hinsichtlich der Rechnung kann telefonisch nicht erzielt werden. Über zwei Monate später schickt A per Post eine neue Rechnung und stellt nun für den selben Sachverhalt die 189,- gem. 2100 VV RVG in Rechnung; ansonsten Gesamtsumme wie oben. Sind die Forderungen von A berechtigt, und falls ja, kann A die Postpauschale geltend machen? |
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| AW: Rechung für ein Beratungsgespräch dass nie stattfand Sagen wir mal so: Die Gebühren dürfen allesamt berechtigt sein, denn immerhin scheint die umfangreiche Mail gesichtet worden zu sein - inklusive des angefochtenen Beschlusses. Damit wären die Tatbestände der Nr. 2100 VV RVG, 7002 VV RVG erfüllt.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Rechung für ein Beratungsgespräch dass nie stattfand Zitat:
Danach wurde der selbe Sachverhalt einfach anders abgerechnet. 2100 sagt ja: "Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist" Zu einer Prüfung kam es ja nicht, denn dazu sollte ja das Beratungsgespräch geführt werden, zu dem es ja nicht kam. |
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| AW: Rechung für ein Beratungsgespräch dass nie stattfand Naja, Prüfung bedeutet ja nicht abschließende Prüfung....
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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