Dies ist eine Diskussion zu Rechtsanwaltsmahnung nach Begleichung der Rechnung innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Rechtsanwaltsmahnung nach Begleichung der Rechnung |
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| AW: Rechtsanwaltsmahnung nach Begleichung der Rechnung Wäre interessant, wie sich diese 180 € zusammensetzen. War er im Verzug der Lesitung (850 €) muss er auch die Verzugskosten tragen. Höhe kommt auf den Einzelfall an. |
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| AW: Rechtsanwaltsmahnung nach Begleichung der Rechnung Zitat:
1 X Inkassoforderung (15.07.2010) über 120,67 € ohne Reaktion des Schuldners. Rechnung des Rechtsanwaltes am 13.08.2010 mit folgenden Positionen: - Hauptforderung (vom 12.06.2010): 820 € (mahnkosten/verzugskosten des gläubigers - bezahlt 09.08.10) - vorgerichtliche Mahnkosten: 18 € - Inkassokosten: 120,67 € - Kontoführung: 4,28 € - Ermittlungs/Vergleichskosten: 0,80 € - Verzugszinsen 5%-Punkte über Basiszins p.a. bis 13.08.10: 6,46 € - RA-Gebühr: 27,85 € Gesamt: 920,84 € Sofern mir bekannt gibt es etliche Urteile aus denen die Untechtmäßigkeit von Inkassoforderungen hervor geht (http://www.schuldenfrust.de/Inkassogeb.pdf). Somit hat der Schuldner also richtig gehandelt diese nicht zu bezahlen ?? Nochmal zur Erinnerung: Die erstmalige Mahnung eines Rechtsanwaltes wäre in dem Fall 4 Tage NACH Begleichung der Hauptfordung gekommen. - Ist diese dann überhaupt noch relevat? |
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| AW: Rechtsanwaltsmahnung nach Begleichung der Rechnung Wenn der Schuldner eine Inkassorechnung bekommt, dann ist er vermutlich schon seit längeren die Forderung schuldig. Inkassoforderungen sind nicht per se unwirksam, sondern sind ebenfalls als Verzugskosten im angemessenen Rahmen zu zahlen. Diese könnten bei ca. 50 € liegen. Ungefähr 50 € könnte ein RA nehmen.Wenn Besonderheiten hinzu kommen (z.B. Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) sind diese natürlich ebenfalls zu zahlen. Inkassounternehmen setzen eine Frist zur Zahlung. Ist diese überschritten, fallen weitere Kosten an. Der Schuldner war daher zumindest hinsichtlich der Inkassoforderung, vermutlich auch hinsichtlich der Hauptforderung in Verzug. Sollte das Inkassounternhemen an sich die Zahlung verlangt haben,könnte dem (Alt-) gläubiger die Empfangsbefugnis für das Geld gefehlt haben. Aber nur dann, wenn das InkassoU eine Abtretung angezeigt hat..... Dann wären weitere Forderungen rechtmäßig. Meine Ansicht: Entweder Inkassokosten oder RA-Kosten. Beides geht nicht. Also folgende Positionen: - Hauptforderung: 820 € - i.O. - vorgerichtliche Mahnkosten: 18 € - fraglich,kommt auf die Anzahlt der Mahnungen an (pro Mahnung 3-5 € zulässig) - Inkassokosten: 120,67 € zu hoch, allenfalls ca. 50,00 - Kontoführung: 4,28 € - nein - Ermittlungs/Vergleichskosten: 0,80 € - äh? Wohl eher nein - Verzugszinsen 5%-Punkte über Basiszins p.a. bis 13.08.10: 6,46 € - passt wohl - RA-Gebühr: 27,85 € - wofür und von wem beauftragt? Wenn das Inkasso Unternehmen eine RA beauftragt, dann frage ich mich, wofür die dann auch Kosten berechnen. Also nein. |
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