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Rechtsanwaltskosten ohne Rechnungszugang bei Verzug

Dies ist eine Diskussion zu Rechtsanwaltskosten ohne Rechnungszugang bei Verzug innerhalb des Forums Kostenrecht

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Alt 20.10.2010, 23:34
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Rechtsanwaltskosten ohne Rechnungszugang bei Verzug

Liebe Mitlesende,

angenommen Person X mietet ein Auto, das im Mietzeitraum beschädigt wird. Die Vermietung gibt an sich mit Person X in Verbindung zu setzen, wenn ein Sachverständiger vor Ort war. Person X bekommt nach einem bestimmten Zeitraum (nehmen wir an mehr als 30 Kalendertagen) eine Aufforderung zu zahlen vom Anwalt, dessen Kosten Person X auch tragen soll. Ist dies rechtens?

Nach §286BGB Abs. 3 kommt der Schuldner spätestens 30 Kalendertage nach Rechnungserhalt in Verzug. Hier jedoch bekam der Schuldner ja keine Rechnung.
In §286BGB Abs. 4 heißt es "Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat."

Mache ich es mir in diesem Fall zu einfach, oder hat die Versicherung schlicht Unrecht dem Schuldner die Anwaltskosten aufzuerlegen?
Davon ausgehend natürlich, dass die richtige Adresse des Schuldners bekannt war.
Als kleine Unterfrage: Was ist, wenn die Rechnung trotz richtiger Adresse aus unerfindlichen Gründen zurück zum Absender, als an die Vermietung, gesendet wird? Diese hätte somit einen Beweis es 'versucht' zu haben - solche Tatsachen können aber nicht als 'Beweis' fungieren, oder?


Vielen Dank für Eure Gedanken hierzu,
Irr.eversible
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Alt 25.10.2010, 12:26
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AW: Rechtsanwaltskosten ohne Rechnungszugang bei Verzug

Der Mieter haftet gem. § 280 BGB für Schäden der Rückgabe der Mietsache, kann sich aber entlasten, dass dies ohne sein Verschulden geschah. Unterstellt, es gelingt ihm nicht, haftet er vertraglich auf Schadensersatz. Er haftet daneben gem. § 823 BGB deliktisch für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Zum Inhalt beider Schadensersatzansprüche, dem vertraglichen und dem deliktischen, gehört ohne Verzug auch die Verpflichtung, die dem geschädigten Eigentümer die Anwaltskosten zu bezahlen. Das ist bei § 823 BGB unstreitig, ich halte es aber auch bei § 280 BGB dann für richtig, wenn die Pflichtverletzung in einer Eigentumsbeschädigung besteht.
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