Dies ist eine Diskussion zu Rechtsanwalt wechseln innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Rechtsanwalt wechseln ich weiss nicht ob der Beitrag hier hin gehört, wenn nicht bitte verschieben. Nehmen wir einmal an, dass A vor einem Jahr ein Rechtsanwalt für Baurecht und Wohnungseigentumsrecht gesucht hat. Der Markt ist groß, es wird sich für ein RA entschieden. Ein Rechtsstreit mit einem großen Streitwert muss leider geführt werden. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten nicht, A also Selbstzahler. Während die Ursprungsklage einen erfolglosen Gütetermin hatte, kommen 3 Klageerweiterungen hinzu, einen Auskunftsklage und die Klage auf Abberufung des Verwalters. Termin bei Gericht ist noch nicht bekannt. Nun kommen A Zweifel, ob der Rechtsanwalt wirklich in dem Rechtsgebiet WEG gut ist und trägt sich mit dem Gedanken den Anwalt zu wechseln.(A muss selber dem RA auf Fristen hinweisen etc) Wie geht das bitte von statten? Ist das überhaupt zulässig? Würde das Gericht dem vielleicht neuen Rechtsanwalt Zeit geben sich einzuarbeiten, da es ziemlich komplexe Sachverhalte sind? Rechnen alle Anwälte nach Gebührenordnung ab oder gibt es ,je ' besser' sie sind Privathonorarvereinbarungen? Vielen Dank 008 |
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| AW: Rechtsanwalt wechseln Zitat:
Die Kündigung kann theoretisch jederzeit erfolgen, es sei denn, diese erfolgt zur Unzeit, also der Rechtsanwalt legt das Mandat nieder/kündigt so kurz vor einem Fristablauf/Termin, dass man sich nicht um einen neuen Anwalt kümmern kann. Kündigt der Mandant, hat er ja selbst Einfluss, wann er kündigt und das kurz vor einem Termin/Fristablauf zu tun, wäre ja nicht besonders schlau. Ob das Gericht dem neuen Anwalt Zeit zur Einarbeitung läßt ... also das kommt denke ich ganz auf das Gericht und den speziellen Einzelfall an und kann nicht so generell beantwortet werden. Wenn z.B. einer Anwaltshopping betreibt, also im Verfahren mehrfach die Anwälte wechselt, um das Verfahren zu verzögern, wird es das nicht tun. Der übernehmende Anwalt wird sich auch gut überlegen, das Mandat anzunehmen, wenn bereits die "Kacke am Dampfen" ist. Er selbst muss ja seine Kapazitäten einschätzen können, ob er in der gegebenen Zeit in der Lage ist, sich einzuarbeiten. Unter Umständen ist der Anwalt der Gegenseite auch nach einer Absprache bereit, einer Fristverlängerung/Terminverlegung zuzustimmen. Was man da vielleicht noch beachten sollte, der Anwalt hat natürlich auch einen Honoraranspruch, also werden Mehrkosten entstehen. Da der erste Anwalt bei Nichtzahlung ein Zurückbehaltungsrecht hat, kommt man allenfalls an Kopien der Unterlagen und manchmal braucht man einfach Originale. Eh man ausgestritten hat, ob der erste Anwalt die Kündigung verschuldet hat oder nicht, ist das andere Verfahren vielleicht den Bach runter gegangen. Zitat:
Ehrlich gesagt, wie willst du z.B. bei einem Stundenhonorar nachweisen, dass der zuviel abgerechnet hat? Also ich kann dir einen Schriftsatz im Adler-Such-System schreiben oder im 10-Finger-System ... der Unterschied im Zeitaufwand ist ungeheuer. Ich kann auch ein 5-minütiges Telefonat auf eine halbe Stunde ausdehnen. Sicher verlangt eine luxuriöse Kanzlei und viel Personal höhere Umsätze und die müssen ja irgendwie reinkommen, also wie, wenn nicht von Mandanten? Letztlich ist das denke ich mal auch eine Frage der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten durch den Gegner, wenn man gewinnt. Denn erstattungsfähig dürften nur die notwendigen Kosten des Anwalts sein. Es kann einem also bei einer Honorarvereinbarung durchaus passieren, dass man gewinnt und die Kosten erstattet bekommt von der Gegenseite und dennoch draufzahlt, weil das Honorar aus der Vereinbarung über den gesetzlichen Gebührensätzen liegt. |
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