Dies ist eine Diskussion zu Rechnung Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung innerhalb des Forums Kostenrecht
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| ich habe letztens eine Rechnung vom Amtsgericht bekommen, indem folgende Positionen in Rechnung gestellt werden, die ich an die Landeskasse in monatlichen Raten zurückzahlen soll. 01>>>1211 i.V.m. 1210 Verfahrensbeendigung durch Erledigung (§91a ZPO) Streitwert: 13096, Anteil:1/2, Betrag: 121 02>>> Rechtsanwaltsvergütung gem. §§45,49 RVG Anteil:1/1 Betrag: 421,37 03>>> weitere Rechtsanwaltsvergütung gem. § 50 RVG Anteil:1/1 Betrag: 478,03 Nun meine Frage: Welche Kosten verbirgen hinter dem Punkt 03 ? Mein Anwalt hatte schon für das Verfahren bzw. für die außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 380 incl. Mwst. erhalten (laut schriftlicher Vereinbarung bei der Auftragserteilung). Die Gegenpartei hat auch Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen, aber der Anwalt der Gegenpartei erhielt nur 421,37 Prozesskostenhilfe. Den Rest der Rechnung musste die Gegenpartei selbst aus der Tasche zahlen, für die ihr Anwalt als außergerichtliche Tätigkeit bezeichnet hat. ich würde mich sehr freuen, wenn Jemand antworten könnte. Gruß Abhay |
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| AW: Rechnung Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung Die PKH ist so zu sagen ein Darlehen vom Staat. Der Unterschied zur Gegenseite besteht darin, dass hier einmal PKH ohne Ratenzahlung und einmal mit Ratenzahlung bewilligt wurde. Derjenige, der Raten zahlen muss, hat alle vom Staat verauslagten Kosten zurückzuzahlen, soweit die Raten reichen. Maximal sind in einem Rechtsstreit 48 Raten zu zahlen. Da der Streitwert hier mehr als 3000 beträgt, fallen die PKH-Gebühren und die Wahlanwaltsgebühren auseinander. Deshalb kann hier der eigene Anwalt mehr verlangen. Die so genannte weitere Vergütung geht dem Gegenanwalt verloren, da dessen Partei keine Raten zahlen muss. Der eigene Anwalt hat die weitere Vergütung in der Hoffnung geltend gemacht, dass die Ratenzahlungen ausreichen, auch diese weitere Vergütung abzudecken. Ist das der Fall, wird sie ihm aus der Landeskasse nach Abdeckung ausgekehrt. Die Überwachung der Raten bis zur Komplettzahlung erfolgt durch das Gericht. Ist alles gezahlt, wird die Verpflichtung zur Ratenzahlung per Beschluss eingestellt.
__________________ Gruß 13 Don´t worry, eat Chappi. War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE! ==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <== Geändert von 13 (04.02.2009 um 08:08 Uhr). |
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| Erstens vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider habe ich den letzten Textteil nicht so ganz verstanden. Was meinen Sie mit "ausgekehrt" und mit "wenn alles gezahlt ist, wird die Verpflichtung zur Ratenzahlung per Beschluss eingestellt". Meinen Sie damit die normale Vergütung oder doch die normale Vergütung mit der weitere RA-gebühren. >>Ist das der Fall, wird sie ihm aus der Landeskasse nach Abdeckung ausgekehrt. Die Überwachung der Raten bis zur Komplettzahlung erfolgt durch das Gericht. Ist alles gezahlt, wird die Verpflichtung zur Ratenzahlung per Beschluss eingestellt.<< Gibt es Möglichkeiten günstig daraus zu kommen? Die Höhe der Vergütung richtet sich doch aus der Differenz der beiden Anwaltsgebühren. Aber ich habe meinen Anwalt doch bei der Beauftragung eine Zahlung in der Höhe von 380 geleistet. Spielt diese Zahlung keine Rolle bei der Berechnung von der weiteren RA-gebühren mit. Ich wäre Ihnen sehr Dankbar für hilfreiche Tipps. Gruß Abhay |
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| AW: Rechnung Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung Der Zahlungspflichtige, der PKH mit Ratenzahlungen erhalten hat, muss die Raten so lange an die Landeskasse zahlen (höchstens 48 Raten), bis alle von ihm zu tragenden Kosten beglichen sind. Der RA kann seine PKH-Vergütung sofort aus der Landeskasse bekommen, die weitere Vergütung jedoch erst dann, wenn sie durch Raten voll abgedeckt ist. Anders gesagt: Erst dann wird die weitere Vergütung an den RA ausgezahlt oder ausgekehrt. Das Gericht überwacht monatlich den Eingang der zu zahlenden Raten. Diese sind im PKH-Bewilligungsbeschluss festgelegt und deren Zahlung angeordnet worden. Deshalb ist nach Ende der Zahlungspflicht ein Beschluss nötig, der aussagt, dass keine Raten mehr zu zahlen sind. Wie der RA die schon geleistete Zahlung verrechnet, kann nur er selbst beantworten. Bestehen noch weitere Forderungen des RA, wird er die Barzahlung evtl. zuerst darauf anrechnen. Mit dem Begriff "günstig herauskommen" kann ich nichts anfangen. Es sind die angefallenen und zu tragenden Kosten durch Raten abzustottern. Da kann man nichts dran drehen. Auf Anfrage gibt das Gericht Auskunft, welche Kosten man genau abzahlen muss.
__________________ Gruß 13 Don´t worry, eat Chappi. War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE! ==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <== |
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| AW: Rechnung Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung Ich habe Heute, nach mehrmaligen Anruf bei meinem Anwalt, seine Rechnung bekommen, die er beim Amtsgericht gestellt hat. Er versichert dem Amtsgericht, dass er keinerlei Zahlungen von seiner Partei entgegen genommen hat. Obwohl ich ihm im laufe des Prozesses 380 überwiesen habe. Verschweigt mein Anwalt dem Amtsgericht über die Zahlung, um mehr Geld zu verdienen? Geht es da überhaupt mit rechten Dingen zu? Was sollte ich ihrer meinung nach tun, den Amtsgericht schrieben über die Zahlung? Mein Anwalt redet sich meistens raus, wenn ich ihn danach fragen würde. Ich fühle mich von ihm betrogen. Vielen Dank für Ihre Bemühung! Gruß Abhay |
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