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PKH auch wenn über Schonbetrag?

Dies ist eine Diskussion zu PKH auch wenn über Schonbetrag? innerhalb des Forums Kostenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.04.2012, 23:41
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PKH auch wenn über Schonbetrag?

Hallo,

nehmen wir folgenden Fall mal an:

X klagt vor dem Sozialgericht wg. z.B. Erhöhung Grad d. Behinderung. Er wollte die Sache eigentlich alleine ohne RA durchziehen.

Die nette Richterin meinte jedoch, die Sache ist so hochkompliziert X solle RA nehmen,... sie würde ihm auch PKH f. den RA bewilligen u. er solle einen Antrag auf PKH stellen.

Die Richterin wusste, dass X nur eine kleine Rente hat. Was sie aber nicht wußte, u. nun im Antrag sehen wird, dass X ueber den Schonbetrag von 2.600 liegt.

Nachdem sie X ja bereits muendlich PKH zugesprochen hat, muss sie sich daran halten o. muesste sie den Antrag auf PKH ablehnen, da X ueber Schonbetrag liegt,...

Vielen Dank vorab fuer evtl. fiktive Antworten

Gruesse
Jo
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  #2 (permalink)  
Alt 19.04.2012, 00:19
V.I.P.
 
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AW: PKH auch wenn über Schonbetrag?

Sofern keine Haushaltsangehörigen vorhanden sind, die Unterhalt von X beziehen oder allg. von ihr versorgt werden, wäre PKH bei einem Vermögen von mehr als 2600 € abzulehnen.

Von den 2600 € ließe sich aber auch ein Anwalt bezahlen.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.04.2012, 12:57
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AW: PKH auch wenn über Schonbetrag?

Hallo Casa,

danke für deine Antwort. X wird nun seinen RA privat bezahlen,...

Nachem X ja bereits Klage incl. Begründung beim Soz.gericht eingereicht hat, dürften für den RA ja nur die Verfahrensgebühr u. Terminsgebühr anfallen? Sollten in der jetzigen Gerichtsinstanz evtl. weitere RA-Kosten anfallen?

3102 Verfahrensgebühr
GR: 40,00 - 460,00 €
MG: 250,00 €

3103 Terminsgebühr
GR: 20,00 - 380,00 €
MG: 200,00 €

Bei evtl. Eínigung
1006 Einigungsgebühr
GR: 30,00 - 350,00 €
MG: 190,00 €

Danke vorab u. heute einen schönen sonnigen Tag
Jo
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  #4 (permalink)  
Alt 19.04.2012, 13:04
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AW: PKH auch wenn über Schonbetrag?

Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20 €.
Weiterhin Umsatzsteuer i.H.v. 19 %.

Wenn X gewinnt, zahlt die Gegenseite die Kosten des Verfahrens.
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  #5 (permalink)  
Alt 20.04.2012, 12:09
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AW: PKH auch wenn über Schonbetrag?

Hallo Casa,



X würde interessieren, was der RA bei Abrechnung über PKH bekommen würde?

Das gleiche Honorar wie bei RVG/Nr. 3102 u. 3103 oder weniger, mehr?

Danke vorab u. Grüße
Jo
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  #6 (permalink)  
Alt 24.04.2012, 13:04
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AW: PKH auch wenn über Schonbetrag?

Hallo,

X ist etwas irritiert, weil er ja bereits die Klage eingereicht hat.

Sollte er jetzt einen RA einschalten, müßte doch eigentlich die Verfahrensgebühr entfallen u. nur die Termingeb. anstehen,...

Verfahr.geb. = für Einreichung d. Klage (bereits erledigt)

Terminsgeb. = für Gerichtstermin (Termin steht noch an)

Danke vorab für die Aufklärung,...

Grüße
Jo
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  #7 (permalink)  
Alt 24.04.2012, 13:51
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AW: PKH auch wenn über Schonbetrag?

Hallo Josephinum,

in dem Verfahren von X würde sein Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhalten (§ 3 RVG). Anders als bei streitwertorientierten Gebühren nach § 2 RVG ("Wertgebühren") macht es für den RA da keinen Unterschied, ob er mit dem Mandanten oder -über PKH - mit der Landeskasse abrechnet.

Die Verfahrensgebühr erhielte der RA übrigens nicht nur für die Einreichung der Klage sondern auch für alle seine anderen Tätigkeiten im laufenden Verfahren (z.B. das Führen von Schriftwechsel, Literaturrecherche, Information). Daher würde diese Gebühr auch dann nicht entfallen, wenn X die Klage zuvor selbst erhoben hat.

Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr könnte auch noch eine Einigungsgebühr nach Nr.1006, 1005, 1000 VV RVG anfallen. Nämlich dann, wenn das Verfahren durch einen Vertrag (einen Vergleich) beendet wird (§ 101 Abs.1 SGG).

Grüße,
Garfield
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Geändert von Garfield2805 (24.04.2012 um 15:42 Uhr).
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  #8 (permalink)  
Alt 24.04.2012, 23:49
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AW: PKH auch wenn über Schonbetrag?

Hallo nochmal,

herzlichen Dank Garfield für deinen verständlichen Beitrag.

X hat es nun endlich kapiert,...

Grüße
Jo
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