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PKH abgelehnt. Widerspruch möglich?

Dies ist eine Diskussion zu PKH abgelehnt. Widerspruch möglich? innerhalb des Forums Kostenrecht

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Alt 26.11.2009, 21:02
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Question PKH abgelehnt. Widerspruch möglich?

Hallo zusammen.

Kurze kleine Geschichte.

Angenommen ein Hartz IV-Empfänger wird (zivilrechtlich) verklagt.
Dabei handelt es sich um eine zu zahlende Rechnung.
Der Streitwert, also die Höhe der Rechnung, wird aber von beiden Parteien unterschiedlich bewertet.
Ohne nun den tatsächlichen Streitwert zunächst zu ermitteln, wird dem Hartz IV-Empfänger PKH versagt, mit der Begründung, dass die Rechtsverteidigung zu geringe Aussicht auf Erfolg habe.
Für unseren hypothetischen Hartz IV-Empfänger wäre aber schon eine Streitwertminderung in seinem Sinne ein Erfolg.

Ebenso stellt sich die Frage, ob eine Privatperson, die sich keinen Anwalt leisten kann, die im Gegenzug jedoch von einem Anwalt verklagt wird, nicht dennoch, also auch bei nur geringer Aussicht auf Erfolg, einen Anspruch auf angemessene Vertretung vor Gericht hat.

Zusammenfassend:
Wäre es in einer solchen Situation möglich gegen diesen Beschluß Ein- oder Widerspruch einzulegen???

Für eine (möglichst detailierte) Antwort auf diese kleine, frei erfundene Geschichte, wäre ich sehr froh und möchte mich bereits zu diesem Zeitpunkt bei allen bedanken, die sich hierfür interessieren und mir hier eine kurze Antw. hinterlassen.

Mit besten Grüßen

Diesel
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  #2 (permalink)  
Alt 26.11.2009, 21:24
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AW: PKH abgelehnt. Widerspruch möglich?

Der Begriff "Streitwert" bedeutet, vereinfacht gesagt, den Wert, der maßgeblich ist für die Frage, welches Gericht zuständig ist, oder den Wert, der maßgeblich ist für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren. In diesem Sinne ist der Begriff im obigen Beitrag nicht richtig verwendet. Ich verstehe das Anliegen so, dass eine Forderung in der Höhe x eingeklagt ist und dem Beklagten schon gedient wäre, wenn im Ergebnis des Rechtsstreits nur ein Teil der Forderung dem gegnerischen Kläger zugesprochen würde. Sollte es dazu kommen, bliebe der Streitwert unverändert. Es gäbe lediglich eine Differenz zwischen eingeklagter und ausgeurteilter Summe.

Wenn es dem Beklagten hierauf ankommt, kann sein Anliegen schon nach seinem eigenen Vortrag nur teilweise erfolgreich sein. Bereits deshalb könnte der Beklagte nur für die Abwehr eines Teils des eingeklagten Betrages PKH bekommen. Wenn nun das Gericht die Abwehr der gesamten eingeklagten Forderung für aussichtslos hält, dann versagt es die PKH konsequenterweise Komplett. Die Erfolgsaussichten sind zwingende gesetzliche Voraussetzung für die PKH. Die übrigen Voraussetzungen, die der Threadstarter diskutiert sehen möchte, können dann vorliegen, ohne Erfolgsaussichten gibt's aber trotzdem keine PKH.

Gegen die Versagung von PKH kann nicht "Widerspruch" erhoben werden, es wird vielmehr Beschwerde eingelegt.
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  #3 (permalink)  
Alt 26.11.2009, 22:43
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AW: PKH abgelehnt. Widerspruch möglich?

Ich bitte um Nachsicht für die falsche Formulierung ("Streitwert"), kenne mich da einfach nicht aus.

Zunächst aber vielen Dank für die aufschlußreiche und sehr genaue Erklärung des von mir beschriebenen hypothetischen Vorgangs.

Es wäre also möglich gegen das Versagen der PKH "Beschwerde" einzulegen.
Gibt es da Paragraphen auf die sich obige Person berufen könnte und wie wäre das zu bewerkstelligen?

Und, auch nicht uninteressant wäre es zu wissen, ob mit dem Ausfertigen des Beschlußes (Versagen der PKH) dieser Beschluß auch sofort Gültigkiet ( Rechtskraft[?] ) erlangt, oder zunächst noch eine Frist abgewartet wird.

Ich bitte schon mal um weitere Nachsicht ob meiner Nachfrage, aber wer noch nie mit diesem Thema zu tun hatte, ist, wenn er allein auf sich gestellt ist so wie ich, schlichtweg mit der Situation überfordert.

Nochmals Dank an alle, die mir hier, in dieser fiktiven Geschichte Rat geben können.

MfG
Diesel
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  #4 (permalink)  
Alt 26.11.2009, 22:45
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AW: PKH abgelehnt. Widerspruch möglich?

die Beschwerde sollte beim Streitgericht eingereicht werden: Wenn das Gericht ihr nciht abhilft, muss es diese dem Beschwerdegericht von selbst vorlegen.
Aber nciht vergessen: Die Beschwerde ist ggf. kostenpflichtig, und wenn eh keine Aussicht auf Erfolg besteht, sollte man nicht noch weitere, selbst zu tragende Kosten produzieren...
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Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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Alt 27.11.2009, 01:05
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AW: PKH abgelehnt. Widerspruch möglich?

Bekommt man als beklagte Partei auch PKH???
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Alt 27.11.2009, 07:32
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AW: PKH abgelehnt. Widerspruch möglich?

Zitat:
Zitat von marcdsl
Bekommt man als beklagte Partei auch PKH???
Wenn die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat, ja.
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  #7 (permalink)  
Alt 27.11.2009, 08:32
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AW: PKH abgelehnt. Widerspruch möglich?

Zitat:
Zitat von marcdsl
Bekommt man als beklagte Partei auch PKH???
Wie oben schon geschrieben wurde: ja.

Egal ob Kläger oder Beklagter, eins gilt es bei der PKH zu beachten. Die Staatskasse zahlt immer nur den eigenen Anwalt und die Gerichtskosten. Das heißt: wenn die Partei, die PKH hat, den Rechtsstreit verliert, muss sie trotz PKH den Gegenanwalt bezahlen!
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  #8 (permalink)  
Alt 27.11.2009, 09:31
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AW: PKH abgelehnt. Widerspruch möglich?

Zitat:
Zitat von Diesel
Es wäre also möglich gegen das Versagen der PKH "Beschwerde" einzulegen.
Gibt es da Paragraphen auf die sich obige Person berufen könnte
Sofortige Beschwerde, §§ 567 ff. ZPO
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  #9 (permalink)  
Alt 27.11.2009, 13:14
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AW: PKH abgelehnt. Widerspruch möglich?

Zitat:
Zitat von Remby
Sofortige Beschwerde, §§ 567 ff. ZPO
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