Dies ist eine Diskussion zu Mahnverfahren 50 Euro in zwei Verfahren teilen innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Mahnverfahren 50 Euro in zwei Verfahren teilen Mal angenommen aus 4 aufeinanderfolgenden Telefonrechnungen, bleibt bei einen Call by Call Anbieter eine Gesamtforderung von ca. 50 Euro unbezahlt. Ein cleveres Inkasso Unternehmen beantragt nach 6 Monaten für 2 der offenen Rechnungen das Mahnverfahren für einen Betrag von ca. 25 Euro. Nach weiteren 3 Monaten wird das Mahnverfahren für die restlichen 2 Rechnungen beantragt. (ca. 25 Euro) ??? ist dies gundsätzlich möglich ??? Die Geschäftsidee des Inkasso Unternehmen ist: Forderung ca. 25,00 Euro + 25,00 Euro Mahnkosten 2,50 Euro + 2,50 Euro Inkassobüro 21,00 Euro + 21,00 Euro Kontoführungsgebühr 10,00 Euro + 10,00 Euro Rechtsanwaltskosten 22,50 Euro + 22,50 Euro Damit könnte das Inkassounternehmen statt 56 Euro das Doppelte (112 Euro) kassieren. Zusätzlich wären dann noch die doppelten Gerichtskosten, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht. Was kann der Schuldner tun ??? Danke |
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| AW: Mahnverfahren 50 Euro in zwei Verfahren teilen Grundsätzlich gilt eine prozessuale Kostenminimierungspflicht. Wird Kostentreiberei betrieben, bleibt der Gläubiger auf den Mehrkosten regelmäßig sitzen (§ 254 BGB). Die meissten Inkassogebühren sind sowieso nicht ersatzfähig. Inkassobürokosten sind nie ersatzfähig, wenn später ein Rechtsanwalt beauftragt wird. |
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| AW: Mahnverfahren 50 Euro in zwei Verfahren teilen Danke für die schnelle Antwort. ??? welche Inkassogebühren sind ersatzfähig und welche nicht ??? Der RA begründet dies mit folgenden Urteilen: OLG Oldenburg 24.04.2006 - 11 U 8/06 OLG Köln 12.01.2001 - 19 U 85/00 NJOZ 2001, 1795, 1797 |
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| AW: Mahnverfahren 50 Euro in zwei Verfahren teilen Kosten, die im Rahmen eines Rechtsstreites entstehen, sind nur dann der unterlegenen Parteie aufzuerlegen, wenn sie notwendig waren. Ob dies für die Kosten des zweiten Mahnverfahrens Zitat:
Der Antragsgegener sollte dem 2. MB hinsichtlich des Kostenpunktes widersprechen. Hat der Antragsgegner aus seinem vorprozessualen Verhalten keinen Anlaß gegeben, er werde den geltend gemachten Anspruch anerkennen und erfüllen, ist auch für die Inkassokosten in beiden Verfahren eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar, da schließlich eine RA beauftragt worden ist.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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