Dies ist eine Diskussion zu Kostenrückerstattung nach Freispruch innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Kostenrückerstattung nach Freispruch mal angenommen X hätte einen Strafbefehl wegen Fahrlässigkeit bekommen. X würde sich dann an einen RA wenden. Nach einer ersten Rechtsberatung für 200 Euro würde X mit seinem RA dann einen Vorschuss von 500 Euro vereinbaren. Der RA würde zu X auch sagen, dass er sich für diesen Betrag um alles kümmern würde und auf X keine weiteren Kosten zukommen würden. X würde sich mit seinem RA vor der Verhandlung zwei mal für jeweils 45 min treffen. Beim dem zweiten Treffen würde dann der RA zu X sagen, dass nur bei einem Freispruch die Kosten von der Staatskasse übernommen würden und X sein Geld ja auch wieder haben wolle. Also würde es nichts bringen wenn das Verfahren nur fallen gelassen werden würde. Die Verhandlung selbst würde nach ca 30 Minuten mit einem Freispruch enden. Das Gericht würde dann noch sagen "...alle Kosten und Auslagen würden der Staatkasse zur Last gelegt...". Nach der Verhandlung würde X dann seinen RA fragen wo er nun die Rückerstattung für den Vorschuss beantragen könne. Der RA würde dann X antworten, dass X den Vorschuss nicht mehr wieder bekommen würde, denn diesen Vorschuss würde das Gericht nicht zahlen. Weiter würde der RA dann sagen, außerdem wären ja auf X im Falle einer Niederlage noch ganz andere Kosten dazugekommen, also auch bezüglich des RA Honorars. Weiter angenommen X würde sich als er wieder zu Hause ist dann denken, dass dieser Freispruch ein absouluter Witz sei, denn - das Strafmaß wäre 600 Euro gewesen - Rechtsberatung beim RA hätten 200 Euro gekostet (hier wäre X aber so dumm gewesen, dass er sich diesen Betrag nicht quittieren hätte lassen) - Der Vorschuss hätte 500 Euro gekostet (diesen hätte sich X aber schon quittieren lassen) Nach fertiger Summation hätte X dann für einen Freispruch, dessen Strafe 600 Euro gekostet hätte, 700 Euro gezahlt. Nun würde sich X so fühlen, als ob er in einer Reihe mit den Schildbürgern stehen würde. Hätte X wirklich keinen anspruch auf diesen Vorschuss von 500 Euro? Vielen Dank für Meinungen und Komentare |
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| AW: Kostenrückerstattung nach Freispruch Regelgebühren unterstellt, bekäme der RA hier rd. 827 EUR aus der Staatskasse. Nach der Schilderung des fiktiven Falls gab es mit dem RA auch keine Honorarvereinbarung, sondern es wurde Vorschuß geleistet. Der RA muss die vom Mandanten erhalten Zahlungen zurückerstatten. Die Ausführungen des RA sind Mumpitz. Im Zweifelsfall an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Kostenrückerstattung nach Freispruch Hallo, vielen Dank für die Antwort. Nun noch eine Frage bzgl. der Honorarvereinbarung. Der RA hätte X schriftlich mitgeteilt, dass X zum nächsten Treffen einen angemessenen Vorschuss mitbringen müsse. X würde darauf den RA anrufen um nach der Höhe dieses Vorschusses zu fragen. Der RA sagt darauf 500 Euro aber für diesen Betrag würde er sich um alles Weitere kümmern und auf X würden keine weitern RA-Kosten zukommen. Wäre das sowas wie eine mündliche Honorarvereinbarung am Telefon? Wenn nicht und X hätte also Anspruch auf diese 500 Euro. Was müsste X dann machen um an das Geld zu kommen? Den RA schriflich dazu auffordern mit einer festgestzen Frist von z.B. 3 Wochen? Oder wie würde sowas funktionieren. Dazu sei erwähnt, dass X juristisch nicht viel Ahnung hätte. Der RA aber ein "verbaler Haudegen" wäre, gegen den X in der Diskussion wahrscheinlich keine Chance hätte. |
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| AW: Kostenrückerstattung nach Freispruch Hallo Zusammen, schade, dass bis jetzt kein weiterer Kommentar gekommen ist. Vielleicht hab ich es nicht fiktiv und allg. genug formuliert? Jedoch würde ich bezüglich des oben geschilderten Gedankenspiels, das hier noch weiter geht, die Forenmitbenutzer wirklich um ihre Meinung bitten. Wenn X nicht so recht wissen würde was zu tun ist und sich an erster Stelle mal an die Geschäftsstelle des Amtsgerichtes wenden würde. Dort würde man X sagen, er solle sich an die Rechtsanwaltskammer wenden, die wüssten schon wie es sei. Wenn X dann also bei der Rechtsanwaltskammer anrufen würde und der Mitarbeiter am Telefon würde zu X sagen, dass die RAK keine Rechtsberatung machen würde und im Übrigen könne man das sowieso nicht einfach so beantworten. Der Mitarbeiter würde X außerdem noch mitteilen, er solle nochmal bei seinem RA anrufen und nachfragen. Falls dann X immer noch nicht zufrieden sei, müsse er die RAK schriflich um Vermittlung bitten. Was sollte X nun damit anfangen? X würde sich denken, er wisse schon was der RA ihm antworten würde. Ein schriflicher Antrag auf Vermittlung? X würde sich denken, warum eine Vermittlung? Wieso gibt niemanden der hier wirklich bescheid wisse? Wenn X sogar auf der Homepage der Bundes-Verbraucherschutzes lesen würde, dieser wäre nicht befugt eine für den Einzelfall Rechtsberatung zu machen. Auf der Homepage des Verbraucherschutzes eines anderen Bundeslandes würde eine telefonische Rechtberatung, mal angenommen 2 Euro/Minute kosten. X würde sich denke, wie wahnwitzig das alles doch sei. Zuerst bräuchte man einen Anwalt, dem man mehr zahlen würde als das Strafmaß selbst wäre. Danach bräuchte man wieder einen Anwalt, der das Geld vom ersten Anwalt zurückholen würde, bzw der klären würde ob die überhaupt möglich ist. Vielen Dank für Ihre Meinungen. |
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| AW: Kostenrückerstattung nach Freispruch Wie wäre es, wenn X zum Amtsgericht geht und sagt, dass wenn Anwalt von X eine Rechnung stellt, die Auslagen auf das Konto des X gezahlt werden. Meines Wissens steht der Schadenersatz bei gewonnenem Verfahren dem "Gewinner" zu. IdR. ist es zwar unbedenklich das Honorar direkt an den Anwalt zu überweisen, aber Schaden (Kosten Rechtsanwalt) ist ja X enstanden. X kann also hier ein Schriftstück mit entsprechendem Inhalt formulieren und seine Kontodaten hinterlegen. Meine Vermutung ist, dass der Anwalt hier einfach doppelt kassieren will. Dann hat X sicher eine bessere Verhandlungsposition gegenüber seinem Anwalt. |
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