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Kostenrechnung / unzulässiges Rechtsmittel

Dies ist eine Diskussion zu Kostenrechnung / unzulässiges Rechtsmittel innerhalb des Forums Kostenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.10.2006, 14:15
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Kostenrechnung / unzulässiges Rechtsmittel

In einer Zivilsache wird ein unzulässiges Rechtsmittel durch RA eingelegt. Die Gerichtskosten werden dem Mandanten in Rechnung gestellt, obwohl er sich mit dem Rechtsmittel nicht auskennen muss, sondern der RA ist dafür verantwortlich. Welche Möglichkeit gibt es für den Mandanten?
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  #2 (permalink)  
Alt 19.10.2006, 15:07
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AW: Kostenrechnung / unzulässiges Rechtsmittel

Der Mandant hat meiner Meinung nach Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten durch den RA und der RA darf für die Einlegung des Rechtsmittels auch kein Honorar fordern.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.10.2006, 15:40
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AW: Kostenrechnung / unzulässiges Rechtsmittel

Ich bin auch dieser Meinung, aber weiß ich nicht, auf welche Paragraphen kann Bezug genommen werden. Eine Erinnerung gegen Gerichtskosten wird zurückgewiesen, da Verschulden des RA muss sich der Mandant zurechnen lassen.
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  #4 (permalink)  
Alt 19.10.2006, 16:11
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AW: Kostenrechnung / unzulässiges Rechtsmittel

Meiner Meinung nach verstößt der Anwalt nach § 43 BRAO

http://bundesrecht.juris.de/brao/__43.html

Er muss als RA wissen welche Rechtsmittel zulässig sind und über die Einlegung von Rechtsmitteln beraten.
__________________

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  #5 (permalink)  
Alt 19.10.2006, 17:26
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AW: Kostenrechnung / unzulässiges Rechtsmittel

Für die Einlegung des Rechtsmittels entstehen Kosten, die von dem Berufungskläger zu tragen sind, da er das Rechtsmittel zurücknehmen musste. Für die Berufungseinlegung entsteht auch für den eigenen Anwalt eine Gebühr, die der Berufungskläger seinem RA schuldet.
Wenn der RA fair ist, rechnet er diese nicht ab wegen des unterlaufenen Fehlers. Wenn er seine Kosten gegen die eigene Partei doch in Rechnung stellt, dann wäre die Begleichung zu verweigern und dem RA anzuraten, sich seine Kosten bei Gericht gegen die eigene Partei festsetzen zu lassen nach § 11 RVG.
Geschieht das, wird die Partei zum Antrag des RA gehört werden. Jetzt kann die Partei außergebührenrechtliche Einwendungen erheben (Fehler gemacht, Schlechterfüllung des Auftrags, Schadensersatzanspruch, Aufrechnung).
Aufgrund der Einwendungen ist das Gericht gezwungen, den Antrag des RA nach § 11 V RVG abzulehnen.
Will der RA jetzt noch sein Geld haben, muss er gegen die eigene Partei klagen.
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Alt 19.10.2006, 17:51
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AW: Kostenrechnung / unzulässiges Rechtsmittel

Zitat:
Zitat von 13
Für die Einlegung des Rechtsmittels entstehen Kosten, die von dem Berufungskläger zu tragen sind, da er das Rechtsmittel zurücknehmen musste.
Das bedeutet man bleibt auf den GK sitzen ?
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Alt 19.10.2006, 17:56
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AW: Kostenrechnung / unzulässiges Rechtsmittel

Da der Berufungskläger vorschusspflichtig ist und die Gerichtskosten zahlen muss, bleibt er in der Tat auf sämtlichen Kosten der Berufung sitzen:
-Gerichtskosten
-gegnerischer RA
-eigener RA
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Gruß
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Alt 19.10.2006, 19:20
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AW: Kostenrechnung / unzulässiges Rechtsmittel

Die Berufung kann als unzulässig verworfen werden, aber auch als unbegründet zurückgewiesen. Wenn der Anwalt zuvor die Erfolgsaussicht prüft und diese bestätigt, dann wird die Berufung eingelegt. Er sollte sich auch damit auskennen.

In einem Verfahren ( I Instanz) wird durch RA ein Beschluss mit einer Beschwerde angefochten, welche unstatthaft ist. Muss sich den RA nicht damit auskennen, welche Beschlüsse anfechtbar sind?
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