Dies ist eine Diskussion zu Kostenrechnung nach RVG wg. Rechtsgrund Schadenerstz innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Kostenrechnung nach RVG wg. Rechtsgrund Schadenerstz Darin stellt er fest, dass sie, obwohl sie mit dem Erbfall keinerlei Zugriff nehmen durfte, unberechtigter Weise vom Konto des Verstorbenen mehrmals höhere Geldbeträge abgehoben hatte und spricht hierbei von "unterschlagen". Entsprechende Kontoauszüge belegen seine Feststellung. Sie schaltet daraufhin einen Anwalt ein, der neben unvollständigen Auskünften zu dem Auskunftverlangen auf dieses "unterschlagen" Bezug nimmt mit "unglaubliche Unverschämtheiten" ... "groben Unwahrheiten und Unterstellungen" ... "Tatbestand...Beleidigung, Verleumdung...Strafantrag". Er verlangt Widerruf und Kostenrechnung nach RVG Nr. 2400 VV u. a. insges. 316 EUR "die (der auskunftsuchende Plichtteilsberechtigte) aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes zu übernehmen hat". Frage: Welcher Schaden soll seiner Mandantin überhaupt entstanden sein? Ist die Feststellung nachweislicher, unberechtigter Abhebungen mit dem Begriff "Unterschlagung" nicht korrekt? Ist die Kostenrechnung daher nicht zurückzuweisen? TIA2ALL |
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