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Kostenpflicht bei Sozialgerichtsprozessen

Dies ist eine Diskussion zu Kostenpflicht bei Sozialgerichtsprozessen innerhalb des Forums Kostenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.03.2009, 15:05
V.I.P.
 
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Question Kostenpflicht bei Sozialgerichtsprozessen

Sehr geehrte Forenteilnehmer,

... wenn ich richtig informiert bin gibt es recht unterschiedliche politische Vorstellungen
ob und ab welcher Grenze auch bei Sozialgerichtsprozessen eine Kostenpflichtigkeit ein-
geführt werden wird. In diesem Zusammenhang gibt es sogar meines Wissens bezüglich
der Prozesskostenbeihilfe unterschiedliche Regelungen von einem Regierungsbezirk zum
anderen, was bedeutet dass diese Frage wirklich abhängig ist vom jeweiligen Wohnort.

Frage: Wie ist die derzeitige Rechtslage und gibt es bereits Bundesländer die als Vorreiter
die Kostenpflicht bei Sozialgerichtsprozessen planen einzuführen ?!
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  #2 (permalink)  
Alt 12.03.2009, 13:53
V.I.P.
 
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Exclamation AW: Kostenpflicht bei Sozialgerichtsprozessen

moment einmal, wenn ich das richtig verstanden habe bedeutet dies
dass bei einem gerichtlichen Vergleich insbesondere in Sozialgerichtsprozess sehr
wohl Gerichtskosten anfallen können ...
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  #3 (permalink)  
Alt 13.03.2009, 09:41
V.I.P.
 
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Exclamation AW: Kostenpflicht bei Sozialgerichtsprozessen

Das mag so sein, aber nach mir vorliegenden Informationen gibt es zumindest auf
Initiative der Landesregierung NRW ein Gesetzesentwurf welches zum Ziel hat
hier erste kostenpflichtige Barrieren im Sozialgerichtsbereich einzuführen. Das
muss man bedenken. Keine Rechtsgrundlage ist auf Ewigkeit festgeschrieben !!!
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  #4 (permalink)  
Alt 13.03.2009, 11:05
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AW: Kostenpflicht bei Sozialgerichtsprozessen

Ebenso können die Gerichtskosten auferlegt werden, wenn ein Rechtsstreit trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts missbräuchlich fortführt (§ 192 SGG). Diese Missbrauchskosten kommen in Betracht, wenn die Fortführung eines Rechtsstreits aussichtslos ist.

Außergerichtliche Kosten, besonders die Kosten eines Rechtsantwalts, muss jeder grundsätzlich vorerst selbst aufbringen. Das Gericht entscheidet bei Beendigung des Verfahrens, ob und in welcher Höhe der Gegner diese Kosten zahlen muss (§ 193 Sozialgerichtsgesetz). Wenn die außergerichtlichen Kosten finanziell nicht zumutbar sind, kann auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach der ZPO gewährt werden, zumindestens wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Eine Änderung müsste auch erst einmal den normalen Weg der Gesetzgebung durchlaufen. Selbst wenn man die Kostenfreiheit einschränken würde, bliebe ja noch die PKH.
__________________
Dies ist nur meine persönliche Rechtsauffassung/Meinung.

"Wer glaubt, etwas zu sein, hat aufgehört, etwas zu werden." (Sokrates 469 - 399 v. Chr.)

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