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Kostennote trotz PKH?

Dies ist eine Diskussion zu Kostennote trotz PKH? innerhalb des Forums Kostenrecht

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Alt 05.04.2011, 15:51
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Kostennote trotz PKH?

Hallo liebe Gemeinde, ich habe mal wieder eine interessante Frage

Es geht um folgendes:
Herr ABC geht nach einem Verkehrsunfall zum Rechtsanwalt XYZ und möchte mit diesem gemeinsam eine Klage gegen den Unfallverursacher bzw. ggn. dessen Versicherung auf Schmerzengeld u.w. erheben.

Jetzt hat Herr ABC aber weder eine Rechtschutzversicherung noch verfügt er über eigenkapital um den Prozess zu finanzieren.

Rechtsanwalt XYZ beantragt somit PKH, der in diesem Fall sogar gewährt wird.

Nun zum interessanten teil:
Das Urteil besagt zum einen das die Kosten des Verfahrens gegeneinander Aufgehoben werden, sowie das dem Kläger ABC zusätzlich zum Schmerzengeld eine Sonderzahlung in höhe von 780,00 Euro für "Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten" zusteht.

Im laufe des Verfahrens wurde ein Vorschuss beantragt der auch Prompt von der Versicherung bezahlt wurde. Von diesem Vorschuss hat der Rechtsanwalt XYZ eine Summe von 1000,00 Euro einbehalten. (ich war zwar der meinung 1600,- Euro auf der Abrechnung gesehen zu haben aber das kann ich jetzt nicht mit sicherheit sagen).

Als Begründung nannte Rechtsanwalt XYZ das er das als Vorschusssumme auf seine zu erwartene Kostennote einbehalten würde.

Jetzt meine Frage:
Ist es rechtlich vertretbar 1000,- Euro zum einen einzubehalten als "Vorschuss" und im nachhinein noch einmal die 780,- Euro einzubehalten, obwohl für das Verfahren Prozeskostenhilfe bewilligt wurde?

Ich mein, Herr ABC erhält ohne hin schon extrem wenig Geld von der Versicherung, hat zudem den Prozess noch verloren, und soll von dem bisschen Geld auch noch den Rechtsanwalt trotz PKH bezahlen?
Leuchtet mir irgendwie nicht ganz ein.

Ich hoffe jemand weiß rat
Liebe Grüße
Metalllike
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Alt 05.04.2011, 17:22
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AW: Kostennote trotz PKH?

Die EUR 780,- sind die Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit. Die hat der Gegner offenbar zu zahlen. Den ABC tangiert das nicht. Es ist Geld, welches ihm nicht zusteht, es hat nichts mit der Schmerzensgeldzahlung zu tun.

Wenn die Versicherung verurteilt wurde, die außergerichtlichen Gebühren zu zahlen, dann muß der Anwalt u. U. den Vorschuß, den er einbehalten hat (vollkommen in Ordnung übrigens), abrechnen und ggf. an den Mandanten auszahlen, wenn dieser nicht die volle außergerichtlich gezahlte Versicherungsleistung erhalten hat.

Ich würde den Anwalt also um eine Abrechnung der außergerichtlichen Tätigkeit bitten, darauf hinweisen, daß EUR 1.000,- einbehalten wurden, gleichzeitig die Versicherung aber verurteilt wurde, EUR 780,- zu zahlen.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.04.2011, 23:12
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AW: Kostennote trotz PKH?

Hm.. jetzt bin ich noch mehr verwirrt

Also.... Der RA hat vom Mandanten 1.000,00 Euro als Vorschuss einbehalten.

Die Kostennote beläuft sich etwa auf 4.000,00 Euro (gesamt).

Das Gericht hat dem Kläger im Urteil ca. 780,00 Euro für Außergerichtliche Kosten zugesprochen.
Allerdings wurde wie schon erwähnt Prozesskostenhilfe gewährt.
Weiter wurde im Urteil beschlossen, das die Kosten des Verfahrens gegeneinander Aufgehoben werden.

Welche Kosten darf der Rechtsanwalt jetzt dem Mandanten in Rechnung stellen?

780,00 Euro.. Die sind mir soweit klar.
Darf der Rechtsanwalt auch vom Vorschuss auf SCHMERZENGELD sowie von der URTEILSSUMME noch Gelder einbehalten? oder MUSS der Rechtsanwalt - auch den gezahlten vorschuss - an den Mandanten - ich nenne es jetzt mal - rückerstatten, da er seine Kostennote durch die Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse bekommt.

Soweit ich weiß, darf er doch nicht an das Schmerzengeld ran oder?

Für eine richtigstellung wäre ich Dankbar
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Alt 06.04.2011, 08:50
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AW: Kostennote trotz PKH?

Zitat:
Zitat von Metalllike Beitrag anzeigen
Die Kostennote beläuft sich etwa auf 4.000,00 Euro (gesamt).
Außergerichtliche Tätigkeit + gerichtliche Tätigkeit?

Am besten ist es, die fiktive Kostennote mal abzupinseln und hier einzustellen, einschließlich der außergerichtlich und gerichtlich geforderten Beträge (Streitwert) sowie des Betrages, den die Versicherung vorgerichtlich anerkannt hat.

Grundsätzlich ist es jedenfalls so, daß Prozeßkostenhilfe nur für das gerichtliche Verfahren gewährt wird, die vorgerichtlichen Gebühren (Geschäftsgebühr) hat der Mandant zu zahlen. In der Regel hat er bei VKU jedoch einen Erstattungsanspruch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Wenn die gegnerische Versicherung also verurteilt wurde, vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 780,- zu erstatten, so ist dieser Betrag von der Kostenschuld des Mandanten in Abzug zu bringen.

Mehr nach konkreten Zahlen, sonst wird es zu kompliziert.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.04.2011, 10:38
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AW: Kostennote trotz PKH?

Zitat:
Kostennote gem. RVG
Rechnungsnummer 12345
Gegenstandswert 42.500,00 Euro (Schmerzengeld Klage)
18.966,52 Euro (Haushaltsführungsschaden)
10.232,72 Euro (Verdienstausfallschaden)
Gesamt 71.699,72 Euro

1. Wahlanwaltsgebühren
Verfahrensgebühr gem. Nr 3100 VV RVG 1,3 € 1.560,00
Termingebühr gem. Nr. 3104 VV RVG 1,2 € 1.440,00
Auslagenpauschale € 20,00
Abwesenheitsgeld, 4 Termine á 20,00 € 80,00
Fahrkosten, 4 Termine á 70km x 0,30 € 84,00
Zwischensumme € 3.184,00
Umsatzsteuer 19% € 604,96
gesamt € 3.788,96

2. PKH-Gebühren
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG 1,3 € 508,30
Termingebühr gem. Nr. 3104 VV RVG 1,2 € 469,20
Auslagenpauschale € 20,00
Abwesenheitsgeld, 4 Termine á 20,00 € 80,00
Fahrkosten, 4 Termine á 70km x 0,30 € 84,00
Zwischensumme € 1.161,50
Umsatzsteuer 19% € 220,69
Insgesamt € 1.382,19

Die Differenz zwischen den Wahlanwaltsgebühren und den PKH Gebühren beträgt 2.406,78.

Auf diese Differenz wurde insoweit der Vorschuss von 1.000,00 verrechnet, so dass ein Restbetrag zu Ihren gunsten nicht verbleibt.

Hebegebühr gem. Nr 1009 VV RVG bestimmt sich wie Folgt:

bis einschließlich 2.500,00 1%
von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10.000,00 Euro 0,5%
von dem Mehrbetrag über 10.000,00 Euro 0,25%

Ich habe für Sie insgesamt Zahlungen in Höhe von 59.321,94 Entgegengenommen.
Demgemäß ergibt sich die Hebegebühr wie folgt:
1% von 2.500,00 Euro € 25,00
0,5% von 7.500,00 Euro € 37,50
0,25% von 49.321,94 Euro € 123,30
gesamt € 185,80

Auszahlungsbetrag mithin 42.821,94 Euro
abzgl. Hebegebühr 185,80 Euro
abzgl. im Urteil enthaltener Rechtsanwaltskosten 745,99 Euro
Restbetrag 41.890,15 Euro

Mit Freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
So beim abschreiben sind mir nochmal ein paar dinge klar geworden....

Jedoch bin ich der meinung das der Rechtsanwalt sich mit der von uns im vorschuss geleisteten Summe ein bisschen vertan hat.

Ich bin der meinung das er 1.600 Euro behalten hatte.
Da hat sich der Herr ABC noch maßlos drüber aufgeregt weil von diesem Vorschuss einige Umbaumaßnahmen bezahlt werden sollten, diese jedoch als er das geld bekommen hat nicht mehr durchführen lassen konnte.

Aber darf er das Geld - auch wenn es Schmerzengeld ist - einbehalten?

PS: Sorry das das Quote so schrecklich aussieht, habe es gerade nochmal versucht leserlicher zu gestallten aber irgendwie erkennt das Forum die Tabstops nicht
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  #6 (permalink)  
Alt 06.04.2011, 11:24
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AW: Kostennote trotz PKH?

Es ist recht kompliziert, den Sachverhalt einem Laien zu erklären, ich versuche es:

Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, daß der Anwalt vom Mandanten einen Vorschuß nimmt, wenn er weiß, daß der Mandant im späteren gerichtlichen Verfahren PKH bekommt. Wie Sie an den beiden Abrechnungen sehen, erleidet der Anwalt einen erheblichen Gebührenverlust dadurch, daß das Mandat auf PKH-Basis bearbeitet wird. Er kann den Vorschuß tatsächlich auf die Differenz zwischen beiden Gebührenberechnungen verrechnen. Der Anwalt hat Zahlungen der Versicherung auf Ihre Kostenschuld verrechnet. Normalerweise hätten Sie die EUR 1.000,- Vorschuß an den Anwalt zahlen sollen. Der Anwalt hat dies jedoch von der Versicherungsleistung gleich in Abzug gebracht. Das ist die übliche Vorgehensweise.

Was mich an der Rechnung stört, ist folgendes: Der Anwalt war bereits vorgerichtlich tätig und hat eine Geschäftsgebühr verdient (diese ist sogar teilweise tituliert!). Diese Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Klageverfahrens anzurechnen (gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG), d. h. von der Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 ist ein Abzug von 0,65 vorzunehmen. Diese Anrechnung fehlt in beiden Kostenrechnungen, damit ist das ganze Rechenwerk obsolet und die Frage, ob der Vorschuß rechnerisch richtig berücksichtigt wurde, kann so nicht beantwortet werden. Auch die Zahlung der Versicherung aus dem Urteil (EUR 780,-) muß hier noch berücksichtigt werden.

Alles in allem (allerdings ohne die Akte zu kennen!) ist das eine schlampige Abrechnung, möglicherweise sogar zu Ungunsten des Mandanten.

Ein Nachteil für Herrn ABC besteht hier darin, daß er meint, vom Anwalt noch Geld zu bekommen (umgekehrt wäre es hier wohl besser). Er müßte ihm die darlegen, daß die Rechnungen nicht korrekt ist, weil die Anrechnung nicht berücksichtig wurde. Nur - wie macht der Gebührenlaie dem Anwalt das klar?

Die Hebegebühr ist korrekt berechnet und vom Mandanten zu erstatten. PKH oder Kostenerstattungsanspruch wirken sich hierauf nicht aus.
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  #7 (permalink)  
Alt 06.04.2011, 14:01
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AW: Kostennote trotz PKH?

Ach herrjemine xD da bleib ich doch lieber bei meinen Versicherungsrecht und Sozialrecht ^^ da klingt alles ein bisschen einleuchtener

Zitat:
Es ist recht kompliziert, den Sachverhalt einem Laien zu erklären, ich versuche es:
Ganz laie bin ich auch nicht mehr da ich ca. 70% des Verfahrens selber bewältigen durfte

Zitat:
Alles in allem (allerdings ohne die Akte zu kennen!) ist das eine schlampige Abrechnung, möglicherweise sogar zu Ungunsten des Mandanten.
genau, dazu siehe meinen satz vorher
Einzig was der RA gemacht hat war meine Schriftsätze an ihn zu übernehmen und das auch so vor Gericht vorzutragen und natürlich hat der den postweg übernommen *fg*

Ne aber ernsthaft.
ich muss mir das denke ich noch mal gaaanz in ruhe zu leibe führen.
Außerdem habe ich die Akten auch nicht im Haus, die liegen noch bei einem anderen RA zur prüfung zwecks berufung die allerdings im PKH verfahren schon abgewiesen wurde

Relativ Kompliziert das jetzt kurz einem außenstehenden zu erklären

Aber ich danke dir erstmal für deine Hilfe.
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  #8 (permalink)  
Alt 06.04.2011, 15:55
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AW: Kostennote trotz PKH?

Zitat:
Zitat von Metalllike Beitrag anzeigen
Außerdem habe ich die Akten auch nicht im Haus, die liegen noch bei einem anderen RA zur prüfung zwecks berufung ....
Für die Abrechnung mit dem erstinstanzlichen Anwalt klingt das aber gut, denn zumindest der Berufungsanwalt sollte mit dem Begriff "Anrechnung" etwas anfangen können. Evtl. prüft er Herrn ABC die Kostennote als Serviceleistung mal eben mit.
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  #9 (permalink)  
Alt 06.04.2011, 21:45
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AW: Kostennote trotz PKH?

ne idee wär das

Find das dennoch krass das der PKH Antrag zurückgewiesen wurde...
Immerhin ist seid dem Unfall Herr ABC rollstuhlpflichtig, schwerstbehindert, pflegebedürftig und Frau ABC kann so auch nicht mehr arbeiten gehen.

Die Frage der Richterin vor der Urteilsverkündung war Krass:
"Herr ABC, warum wollen sie so viel Geld von der Versicherung haben? Überlegen sie doch mal. Sie bekommen doch genug geld durch die Sozialleistungsträger!"

Naja andere und gaaaannnnz lange geschichte

Danke nochmal für den Tip
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