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kostenlose Rechtsberatung?

Dies ist eine Diskussion zu kostenlose Rechtsberatung? innerhalb des Forums Kostenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.01.2011, 07:31
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kostenlose Rechtsberatung?

Hallo zusammen!

Wenn ich hier eine Frage posten, lese ich ja folgenden Text:

Die Prüfung konkreter Rechtsfragen ist verboten und kann auch nicht erwartet werden! Wenden Sie sich hierzu an einen Rechtsanwalt. Nur dieser darf solche Fragen gegen Entgelt beantworten.

Nehmen wir mal an, ein Anwalt wirbt mit kostenloser Erstberatung. Wäre so etwas unseriös? Würde man irgendwo einen Haken vermuten?

Viele Grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 21.01.2011, 09:57
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AW: kostenlose Rechtsberatung?



Erstberatung , Auskunftserteilung (§ 20 BRAGO):
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen Gebühr. Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf strafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 15 bis 180 Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.


Demnach ist eine kostenlose Beratung nicht möglich!
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  #3 (permalink)  
Alt 21.01.2011, 13:09
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AW: kostenlose Rechtsberatung?

Dieses Vergütungsgesetz für Anwälte ist meiner Meinung nach sowieso der größte Schwachsinn.

Im übrigen dürfen seit einiger Zeit auch Nicht-Rechtsanwälte eine Rechtsberatung durchführen.
__________________
Verhandlung ist die Macht der Überzeugung.
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  #4 (permalink)  
Alt 21.01.2011, 21:06
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AW: kostenlose Rechtsberatung?

Zitat:
Zitat von glocki Beitrag anzeigen
Im übrigen dürfen seit einiger Zeit auch Nicht-Rechtsanwälte eine Rechtsberatung durchführen.
Unter engen Voraussetzungen ja.

Auch ein anwalt kann unenetgeltlich beraten, aber nicht per se. Das wäre berufsrechtswidrig und von der zuständigen Kammer zumindest zu rügen. Erlaubt ist, in "geeigneten" Fällen von der Erhebung der angefallenen Gebühren abzusehen.

Die Werbung mit kostenloser Rechtsberatung ist nach derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen und verboten. Wettbewerber dürften sowas kostenpflichtig abmahnen und notfalls gerichtlich gemäß UWG Unterlassung durchsetzen.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.01.2011, 22:03
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AW: kostenlose Rechtsberatung?

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Erstberatung , Auskunftserteilung (§ 20 BRAGO): (...)
Bekanntlich wurde die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ( BRAGO ) mit Wirkung zum 1.7.2004 aufgehoben.

Aus dem "Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte"

§ 4 Absatz 1 RVG
In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.

§ 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

....
Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 49b
Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

§ 43b Werbung
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Zitat:
Nehmen wir mal an, ein Anwalt wirbt mit kostenloser Erstberatung.
Diese Werbung wäre nach § 43b BRAO verboten, weil sie nicht sachlich darüber informieren würde, daß es dem Anwalt gemäß § 49b BRAO untersagt ist, unabhängig von insbesondere der Armut des Kunden bei der Erstberatung grundsätzlich die Gebühren erlassen zu dürfen. Im Werben unter Verstoß gegen § 43b BRAO läge eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift mit möglicherweise im Interesse der Marktteilnehmer marktregelnder Zielrichtung, was unlauter wäre:

§ 4 Nr. 11 UWG
Unlauter handelt insbesondere, wer (...)
11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Allerdings könnte es fraglich erscheinen, ob das Verbot der anwaltlichen Werbung mit persönlichen Erfolgsbilanzen und der Werbung um konkrete Mandate eigentlich bezweckt, das Auftreten der Anwälte im Interesse der Teilnehmer am Markt für Rechtsberatungs-Dienstleitungen zu regeln - eher nein! Das generelle Werbeverbot dient vielmehr vorrangig dem Schutz der Interessen derjenigen Anwälte, die auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen unterdurchschnittlich wettbewerbsfähige Leistungen anbieten.

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