Dies ist eine Diskussion zu kostenlose Rechtsberatung? innerhalb des Forums Kostenrecht
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| kostenlose Rechtsberatung? Wenn ich hier eine Frage posten, lese ich ja folgenden Text: Die Prüfung konkreter Rechtsfragen ist verboten und kann auch nicht erwartet werden! Wenden Sie sich hierzu an einen Rechtsanwalt. Nur dieser darf solche Fragen gegen Entgelt beantworten. Nehmen wir mal an, ein Anwalt wirbt mit kostenloser Erstberatung. Wäre so etwas unseriös? Würde man irgendwo einen Haken vermuten? Viele Grüße |
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| AW: kostenlose Rechtsberatung? Erstberatung , Auskunftserteilung (§ 20 BRAGO): Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen Gebühr. Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf strafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 15 bis 180 Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt. Demnach ist eine kostenlose Beratung nicht möglich! |
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| AW: kostenlose Rechtsberatung? Dieses Vergütungsgesetz für Anwälte ist meiner Meinung nach sowieso der größte Schwachsinn. Im übrigen dürfen seit einiger Zeit auch Nicht-Rechtsanwälte eine Rechtsberatung durchführen.
__________________ Verhandlung ist die Macht der Überzeugung. |
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| AW: kostenlose Rechtsberatung? Zitat:
Auch ein anwalt kann unenetgeltlich beraten, aber nicht per se. Das wäre berufsrechtswidrig und von der zuständigen Kammer zumindest zu rügen. Erlaubt ist, in "geeigneten" Fällen von der Erhebung der angefallenen Gebühren abzusehen. Die Werbung mit kostenloser Rechtsberatung ist nach derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen und verboten. Wettbewerber dürften sowas kostenpflichtig abmahnen und notfalls gerichtlich gemäß UWG Unterlassung durchsetzen.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: kostenlose Rechtsberatung? Bekanntlich wurde die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ( BRAGO ) mit Wirkung zum 1.7.2004 aufgehoben. Aus dem "Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte" § 4 Absatz 1 RVG In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. § 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro. .... Bundesrechtsanwaltsordnung § 49b Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags. § 43b Werbung Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Zitat:
§ 4 Nr. 11 UWG Unlauter handelt insbesondere, wer (...) 11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Allerdings könnte es fraglich erscheinen, ob das Verbot der anwaltlichen Werbung mit persönlichen Erfolgsbilanzen und der Werbung um konkrete Mandate eigentlich bezweckt, das Auftreten der Anwälte im Interesse der Teilnehmer am Markt für Rechtsberatungs-Dienstleitungen zu regeln - eher nein! Das generelle Werbeverbot dient vielmehr vorrangig dem Schutz der Interessen derjenigen Anwälte, die auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen unterdurchschnittlich wettbewerbsfähige Leistungen anbieten. 11 |
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