Dies ist eine Diskussion zu Kostenfrage Zivilverfahren innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Kostenfrage Zivilverfahren |
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| AW: Kostenfrage Zivilverfahren Wenn Jemand an das Gericht schreibt und auf vermeintliche Fehler in einem Beschluß hinweist, dann darf der Rechtspfleger aus meiner Sicht sehr wohl davon ausgehen, daß es sich um ein Rechtsmittel handelt, welches nur - aus Unkenntnis - nicht oder falsch bezeichnet ist. In der Regel kommt es Jemand auch zugute, daß der Rechtspfleger so handelt, sind doch womöglich Fristen zu beachten, die dank dieser Vorgehensweise nicht versäumt werden. Mal ehrlich: Was wollte Jemand denn erreichen damit, daß er das Gericht auf Fehler hinweist? Wollte er nicht vielleicht doch eine Korrektur der Entscheidung erreichen und war sich nur über die mögliche Kostenfolge seines Schreibens nicht bewußt? |
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| AW: Kostenfrage Zivilverfahren Gehen wir mal davon aus, dass der Jemand nicht die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht angreifen wollte, sondern auf sachliche Fehler des Rechtspflegers hinwies. Also beispielsweise, wenn der Beschluss zwar z.T. rechtlich günstig für den Antragssteller ausfiel, aber in dem Beschluss falsche Daten auftauchen. Beispielsweise wenn der Antragsteller Ottilie genannt wird, obwohl er Otto heißt, oder er soll einen Antrag im Jahre 1952 gestellt haben, in dem er noch gar nicht geboren worden war. So etwas ist gemeint. |
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| AW: Kostenfrage Zivilverfahren Jemand hat also auf sachliche Unrichtigkeiten im Beschluß hingewiesen. Da kommt es m. E. darauf an, wie das Schreiben an das Gericht formuliert war und wie der Rechtspfleger das auslegen mußte. In Frage wäre, wenn wir bei den Beispielen in #3 bleiben, eine Berichtigung oder Tatbestandsberichtigung nach §§ 319, 320 ZPO gekommen. Ob der Rechtspfleger das so sehen konnte und z. B. hätte nachfragen können, wie das Schreiben zu verstehen sei, kann man von hier nicht sagen, da kommt es auf den konkreten Sachverhalt an. Aus den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses vom Landgericht müßte sich hier aber zumindest ergeben, wie das Ganze vom Gericht hätte gesehen werden können. Das Landgericht hätte nämlich durchaus auch feststellen können, daß das Schreiben nicht als Rechtsmittel aufzufassen gewesen sei. Daß sich hier zwei Gerichte (und davon ein Richter) so getäuscht haben sollen im Begehr des Beschwerdeführers ..... |
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| AW: Kostenfrage Zivilverfahren ... könnte z.B. daran liegen, dass etwas Geld in die Justizkasse gespült werden sollte, oder dass nicht gründlich genug gearbeitet wurde. Wie siehts mit der Amtshaftung aus? |
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| AW: Kostenfrage Zivilverfahren Zitat:
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| AW: Kostenfrage Zivilverfahren Wie Seehas. Wenn jemand eine gerichtliche Entscheidung als "unrichtig" moniert, ist diese Monierung im Zweifel als Rechtsbehelf auszulegen, um von der Partei etwaige Nachteile abzuwenden. Das ist hier geschehen. Der Wille, den Beschluss nicht förmlich anzugreifen, hätte explizit verlautbart werden müssen. Es gibt die Möglichkeit, offenbare Unrichtigkeiten wie Schreib- und Rechenfehler zu korrigieren (§ 319 ZPO). Nur muss auch formuliert werden, was gewollt ist. Mit Geld in die Staatskasse spülen hat das nichts zu tun. Unterliegt man im Rechtsmittelverfahren, dann ist es nun einmal gesetzliche Folge, dass der Unterlegene auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Mit Amtshaftung etc. ist da nichts zu machen.
__________________ Gruß 13 Don´t worry, eat Chappi. War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE! ==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <== |
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