Dies ist eine Diskussion zu Kostenfestsetzungsbeschluss innerhalb des Forums Kostenrecht
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| Kostenfestsetzungsbeschluss Wenn ein Anwalt eine Kostenfestsetzung bei Gericht fordert und dort seine Auslagen für die übernommene Rechtsvertretung auflistet, darf er dann noch darüber hinaus Gebühren verlangen? Angenommen er hat vom Mandanten bereits einen Vorschuss erhalten welcher weitaus höher als der durch Kostenfestsetzungsbeschluss ermittelte Betrag und angenommen der Mandant wusste nicht dass eine Kostenfestsetzung einen titelänlichen Charakter hat (dachte das wäre nur eine Ausrechnung der Gebüren) und hat diesem nicht fristgemäß widersprochen, was kann er dann noch tun? Er hat ja am Ende das dreifache von dem bezahlt, was vom Gericht festgesetzt wurde! Bin mal gespant ... Viele Grüße... |
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| AW: Kostenfestsetzungsbeschluss Um was für ein Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich? Gegen den Gegner (§ 104 ZPO) oder gegen den eigenen Mandanten (§ 11 RVG)? |
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| AW: Kostenfestsetzungsbeschluss Gegen den eigenen Mandanten. Der Mandant hat einen Vorschuß gezahlt. Der Anwalt hat eine Rechnung erstellt, jedoch seinen Job nicht zu Ende gemacht (Fristen verpasst, Unterlagen nicht weitergrereicht, etc.). Der Mandant forderte eine dringende Klärung bevor er noch mehr zahlt. Der Anwalt beantragte Kostenfestsetzung, diese war jedoch geringer als der Mandant schon an Vorschuss gezahlt hat!? Mandant forderte noch immer Klärung und Verrechnung mit Vorschuß, also Rückerstattung des überzahlten Betrages. Statt dessen vollstreckt der Anwalt, da Kostenfestsetzung und Mandant dieser aus Nichtwissen nicht widersprichen hat. Den Vorschuss hat der Anwalt nun zusätzlich eingesteckt. Viele Grüße, Siggy |
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| AW: Kostenfestsetzungsbeschluss http://rvg.mein-rechtsanwalt.de/content/p11.php Es ist davon auszugehen, daß dem Mandanten im Festsetzungsverfahren Gelegenheit gegeben worden ist, zu Sache vorzutragen. Sollte die Frist des § 104 Abs. 3 ZPO noch nicht verstrichen sein, ist sofortige Beschwerde zu erheben. Im Übrigen sollte der Schuldner den Gläubiger auffordern, die erhaltene Vorschußzahlung insoweit zurückzuzahlen, als sie die festgesetzten Gbeühren übersteigt. Für den Fall der Weigerung ist Klage zu erheben. Betreibt der Gläubiger die Vollstreckung weiter, obwohl er durch die Vorschußzahlung befriedigt ist, nutzt er formal den Titel zur Durchsetzung eines Anspruches, der erloschen ist. Auch insoweit sollte der Schuldner unter Darlegung der Sachlage die Einstellung der Zwangsvollstreckung besntragen. Es wird darauf hingewiesen, daß das mißbräuchliche Ausnutzen einer formalen Rechtsstellung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. §§ 823, 826 BGB darstellt. Mißbräuchlich ist der Gebrauch eines Vollstreckungstitels, der einen Anspruch bescheinigt, der erfüllt ist aber aus formalem Gründen vollstreckt werden kann.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Kostenfestsetzungsbeschluss Das ist eine sehr professionelle Antwort, vielen Dank. Nun geht dieser fiktive Fall noch ein wenig weiter. Es bleibt spannend! Der Schuldner erklärt dem Gerichtsvollzieher (Montag), daß er den Vorgang mit dem Gläubiger zunächst gerne klären mag. Der Gerichtsvollzieher notiert das und geht "ohne" etwas dazulassen. Der Schuldner fordert den Anwalt auf, den Vorgang umgehend zurückzuziehen. Nachdem dieser nicht reagiert, bezahlt der Schuldner den Hauptbetrag "unter Vorbehalt" an den Anwalt um etwaige Fristen nicht zu versäumen. Dem Gerichtsvollzieher sendet er ein Telefax (Freitag abend), informiert ihn darüber und bittet, dieser möge den Gesamtbetrag zufaxen. Der GV hat nämlich NICHTS dagelassen, d.h. der Schuldner weiss weder wieviel noch wohin zu bezahlen. Drei Tage später (Montag) wirft der GV in seinen Briefkasten eine Auforderung zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung ein. Natürlich alles mit horrenten Kosten verbunden. Frage: Ist das Verhalten des GV so wirklich zulässig? Der Schuldner gibt sich sogar Mühe und bezahlt unter Vorbehalt um weitere Kosten zu vermeiden. Zudem bittet er den GV um Zusendung der Unterlagen aus denen der Gesamtbetrag und Bankverbindung hervorgehen. Der GV reagiert hierauf nicht. Im Gegenteil es entstehen weitere Kosten trotz Zahlungswilligkeit des Schuldners. Kann der Schuldner dagegen vorgehen? Vielen Dank, Siggy |
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| AW: Kostenfestsetzungsbeschluss Zitat:
Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, sollte die Höhe der Vollstreckungsforderung beim GV eruiert werden. Zugleich ist dem GV die erfolgte Zahlung nachzuweisen; ergeben sich darüber hinaus noch Forderungsteile sind diese spätestens im Termin zu zahlen. Sollte dies abenfalls wider Erwartens nicht genügen, den Termin aufzuheben, sollte der Schuldner zum Termin erscheinen und die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestreiten. Mit der Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes dürfte diese Sache ihre Erledigung finden. 2. Nachdem der Gläubiger unter Ausnutzung seiner formalen Rechtsstellung den Titel vollstreckt hat, obwohl er zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns befriedigt war, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Dazu gehören insbesondere Vollstreckungskosten, die nicht angefallen wären, wenn Vollstreckungsmaßnahmen unterblieben wären. Außerdem hat der Gläubiger die erhaltene Vorschußzahlung zurückzuzahlen. Der Rechtsgrund für ihre Entrichtung ist spätestens mit Vollendung der Zwangsvollstreckung aus dem KfB weggefallen. Seit Erlaß des KfB war dem Gläubiger die Höhe seines Honoraranspruches bekannt. Die Anforderung eines Vorschusses in dreifacher Höhe war spätestens zu diesem Zeitpunkt offensichtlich unbegründet und zurückzuzahlen. Der insoweit entstandene Zinsschaden ist ebenfalls zu ersetzen. Eine Verletzung des Anwaltsvertrages dürfte angesichts dieser Differenz auf der Hand liegen.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Kostenfestsetzungsbeschluss Super, das hilft die Zusammenhänge und die gegenseitige Wirkung einzelner Bestimmungen wesentlich besser zu verstehen. Danke. Letzte Nachfrage zum Gerichtsvolzieher selbst, also mal völlig unabhängig vom Vorgang mit Gläubiger: Zitat:
Der Schuldner war "zahlungswillig" und signalisierte dies dem GV indem er Betrag und Bankverbindung anforderte. Dieser reichte dennoch die Ladung zur Abgabe einer EV ein, welche nun weitere Kosten verursacht. Zudem muß der Schuldner sich den Vormittag freinehmen und auf´s ca. 25 km entfernte LG fahren, also noch mehr Kosten. Dabei hatte der Schuldner gar keine Möglichkeit zu zahlen. Frage: Ist diese Willkür des GV wirklich zulässig? Der Schuldner hatte weder Betrag noch Bankverbindung vorliegen, signalisierte zudem Zahlungswilligkeit indem er diese anforderte. Wie ist es mit dem Gebot der Kostenvermeidung? Ist die Ladung zur Abgabe einer EV hier nicht völliger Unsinn, der Schuldner war zahlungswillig, wurde jedoch vom GV selbst gehemmt. Und wenn ich das richtig verstehe, kann der Schuldner dies auch nur im EV Termin versuchen klarstellen, da schriftlicher Widerspruch wirkungslos ist? Also kann er den nun unnötigen Ärger gar nicht vermeiden, es sei denn er akzeptiert die "volle" Summe inkl. der zusätzlichen Kosten für EV? Viele Grüße, Siggy |
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| AW: Kostenfestsetzungsbeschluss Dieses Zitat:
Ein GV unterhält ein Dienstkonto, auf welches Zahlungen für Gläubiger einzuzahlen sind. Es dürfte anzunehmen sein, daß auf den amtlichen Briefköpfen der GV das Dienstkonto bezeichnet ist. Es ist dennoch anders, sollte der Schuldner eine Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO erwägen
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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